Neue Corona-Regeln ab dem 04.03.2022
Fachrichtung:Aktuelles
Die folgenden Corona-Regeln gelten ab dem 4. März 2022:
- Bei mehr als zehn Besucherinnen und Besuchern gilt bei allen Veranstaltungen die 3G-Regel
- Bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauenden gilt die 2G-Plus-Regel
- An Veranstaltungen im Freien können bis zu 25.000 Menschen teilnehmen
- Für die 500 Plätze übersteigende Kapazität ist eine maximale Auslastung von 75 Prozent zulässig
- An Veranstaltungen in Innenräumen können maximal 6.000 Menschen teilnehmen
- Für die 500 Plätze übersteigende Kapazität ist eine maximale Auslastung von 60 Prozent zulässig
Nachweis im Innenbereich:
Darüber hinaus ist in den meisten Innenbereichen ein 3G-Nachweis ausreichend. Das heißt, der Zugang ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit aktuellem negativen Test möglich.
Konkret betrifft dies folgende Einrichtungen:
- Sporthallen, Fitnessstudios, Saunen und Hallenbäder
- Innenräume von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks
- Spielbanken und Spielhallen
- Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
- alle körpernahen Dienstleistungen
- Hotels und Gastronomiebetriebe
Bars und Clubs:
Für Bars und Clubs sind die Regelungen anders gestaltet – hier muss im Innenbereich immer 2G-Plus umgesetzt werden – außerdem ist der Betrieb wie folgt zu regeln:
- In Diskotheken, Bars und Clubs gilt im Außenbereich 2G, außerdem eine Kapazitätsbeschränkung auf 75 Prozent ab dem ersten Gast – im Innenbereich gilt neben 2G-Plus eine Kapazitätsbeschränkung auf 60 Prozent der Gesamtkapazität.
Schulen:
Eine weitere Änderung tritt zudem am Montag, 7. März 2022, in Kraft: Dann entfällt für alle Schülerinnen und Schüler in Hessen die Maskenpflicht am Sitzplatz.
Weitere Infos:
- Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 03.03.2022
- Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)
- Kommentierte Fassung der Coronavirus-Schutzverordnung
- Übersicht über die Corona-Regeln in Hessen ab 04.03.2022
Landesärztekammer Hessen
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