Ausbildung in Teilzeit

Die duale Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist grundsätzlich als Vollzeitausbildung (ca. 40 Stunden) angelegt, weil Ziel der Berufsausbildung nicht nur die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang, sondern auch der Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ist (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG). Dafür ist es erforderlich, dass der Auszubildende an den täglichen Betriebsabläufen möglichst realitätsnah mitwirken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass pro Woche ca. 12 Stunden für den Berufsschulunterricht anfallen, die von der betrieblichen Ausbildungszeit abzuziehen sind.

Es ist aber grundsätzlich möglich, die Berufsausbildung auch in Teilzeit (ca. 30 Stunden) durchzuführen.
Die Rechtsgrundlage bildet § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Die Teilzeitberufsausbildung wird auf Antrag mit Unterschrift beider Vertragsparteien seitens der Landesärztekammer Hessen geprüft und genehmigt. Den Antrag können Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin anfordern. Die Kontaktdaten finden Sie am rechten Rand dieser Seite (Mobilnutzer am Seitenende).

Die Ausbildungszeit darf 30 Stunden pro Woche nicht unterschreiten. Der Berufsschulbesuch kann nicht in Teilzeit durchgeführt werden.

Nach der neuen Rechtslage, die seit 01.01.2020 gilt, verlängert sich die dreijährige Ausbildungsdauer automatisch um 10 - 12 Monate (sofern die Verlängerung ebenfalls in Teilzeit durchgeführt wird), längstens um das Eineinhalbfache der Dauer, die in der Ausbildungsordnung zum/zur Medizinischen Fachangestellten in Vollzeit festgelegt ist (vgl. § 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG).

Die Grundsätze für die Durchführung der Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten in Teilzeit (Teilzeitberufsausbildung) finden Sie hier.

Informationen rund um die Beantragung der Ausbildung in Teilzeit

  • Antragstellung

    Die Zusatzvereinbarung zur Teilzeitberufsausbildung können Sie über die zuständige Ansprechpartnerin anfordern.
    Die Kontaktdaten finden Sie am rechten Seitenrand (bei Darstellung auf dem Smartphone am Ende dieser Seite).

    Auf der Zusatzvereinbarung ist v. a. die Angabe der regulären Arbeitszeit in Vollzeit verpflichtend und wichtig, damit wir den Zeitraum der Verlängerung berechnen können.

    Unabhängig von Ihrer Wahl für Variante 1 oder 2 erhalten Sie ein Genehmigungsschreiben mit Angabe des Verlängerungszeitraumes. Im Fall der Variante 2 (Kombination der Teilzeitberufsausbildug mit einer Verkürzung) fällt der Verlängerungszeitraum sehr gering aus.

  • Überblick der Varianten

    Variante 1:

    Teilzeitberufsausbildung > Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 7a Abs. 2 BBiG)
    Berechnungsgrundlage der Verlängerung:

    • Ausbildungsbeginn bzw. Datum der Fortführung in Teilzeit
    • Festgelegte Wochenstundenanzahl in Vollzeit

    Variante 2:

    Teilzeitberufsausbildung in Kombination mit einer Verkürzung (Verkürzungsgrund muss vorliegen) > Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 7a Abs. 2 BBiG)
    Berechnungsgrundlage der Verlängerung:

    • Ausbildungsbeginn bzw. Datum der Fortführung in Teilzeit
    • Festgelegte Wochenstundenanzahl in Vollzeit
    • Verkürzung um 6 Monate (§ 8 Abs. 1 BBiG)

    Unabhängig von der Wahl der möglichen Varianten erhalten Sie ein Genehmigungsschreiben mit Angabe des Verlängerungszeitraumes.

    Eine Verlängerung der Ausbildungszeit von vorneherein ist nicht möglich, kann aber im Einzelfall nach den Voraussetzungen des BBiG genehmigt werden.

    Die Anforderungen in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung bleiben unverändert, die Teilzeitausbildung kann hierbei nicht berücksichtigt werden, weil die erforderliche berufliche Qualifikation erworben werden muss.

  • Weitere Fakten (Dauer, Gehalt etc.)
    • Ausbildungsdauer: 3 Jahre plus die Verlängerung von 10 bzw. 12 Monaten (Grundlage für die Verlängerung ist die reguläre Arbeitszeit in Vollzeit)
    • Form der Ausbildung: Duale Ausbildung in Schule und Ausbildungsstätte (Praxis, Krankenhaus, werksärztlicher Dienst, MVZ, Gesundheitsamt etc.)
    • Probezeit: 1-4 Monate
    • Unterstützung: Überbetriebliche Ausbildung 1 Woche pro Ausbildungsjahr
    • Vergütung ab 01.03.2024 (gemäß § 3 Abs. 2, § 4b Gehaltstarifvertrag, das Gehalt ist jeweils in Brutto angegeben):
      • im 1. Ausbildungsjahr: 750,62 Euro
      • im 2. Ausbildungsjahr: 812,85 Euro
      • im 3. Ausbildungsjahr: 878,96 Euro

Weitere Informationen zur Ausbildung in Teilzeit

  • Arbeitswelt Hessen

    Auf der Website Arbeitswelt Hessen erhalten Sie weitere umfassende Informationen zur Ausbildung in Teilzeit.

  • Ausbildungsberater/-innen

    Unsere Ausbildungsberater/-innen informieren Sie gerne bei Fragen zur Teilzeitausbildung.

  • Servicestelle Teilzeit-Ausbildung beim Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft: Neue Info-Website zur Teilzeitausbildung

    Seit dem 16. August 2022 informiert die Servicestelle Teilzeit-Ausbildung, beim Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft angesiedelt ist, auf einer neu eingerichteten Website über die Chancen und Möglichkeiten der Teilzeitausbildung. Auszubildende berichten aus erster Hand, wie sie zur Teilzeitberufsausbildung gekommen sind und Unternehmen, die Teilzeitausbildung anbieten, stellen sich vor.

    Ziel der Servicestelle ist es, die Teilzeit-Ausbildung in Hessen bekannter zu machen. Hierzu wird das flexible Modell bei Unternehmen, Berufsschulen und Ausbildungsinteressierten beworben. In diesem Zusammenhang agiert die Servicestelle in enger Abstimmung mit dem Netzwerk TAff, den Kreisen und kreisfreien Städten unter Berücksichtigung der vor Ort bestehenden Strukturen.

    Sie finden das neue Informationsangebot unter www.teilzeitausbildung.de.

    Videos der Servicestelle Teilzeit-Ausbildung:

    Welche Vorteile die Ausbildung in Teilzeit bieten kann, erfahren Sie in diesem Film:

    In ihrem Videostatement berichtet Jasmin (MFA) über ihre Erfahrungen und welche Vorteile ihr die Ausbildung in Teilzeit gebracht hat: