Neues Datenschutzrecht

Am 25. Mai 2018 hat mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz eine neue Zeitrechnung im Bereich des Datenschutzes begonnen. Auch die Ärztinnen und Ärzte in Hessen müssen sich neuen Herausforderungen stellen. Um die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in der Praxis zu erleichtern, wird die Landesärztekammer Hessen an dieser Stelle nach und nach Informationen und Empfehlungen veröffentlichen.

Bitte beachten Sie, dass derzeit zu der Anwendung der EU-DSGVO noch viele Fragen ungeklärt sind. Die Informationen und Empfehlungen, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen, sind, soweit sie aus unserem Haus kommen, mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten abgestimmt. Dennoch ist es wahrscheinlich, dass im Laufe der Zeit Anpassungen erforderlich sein werden. Bitte informieren Sie sich daher in regelmäßigen Abständen, ob an dieser Stelle neue Informationen eingestellt wurden.

Informationen zur Erforderlichkeit von Einwilligungserklärungen in der Arztpraxis

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 EU-DSGVO und § 38 BDSG:

Nach Art. 37 Abs. 7 EU-DSGVO sind Sie verpflichtet, dem Hessischen Datenschutzbeauftragten die Kontaktdaten Ihres Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. Hierfür hat der Hessische Datenschutzbeauftragte ein ausschließlich zu nutzendes Online-Formular entwickelt, das Sie unter dem folgenden Link finden: https://datenschutz.hessen.de/service/meldung-eines-datenschutzbeauftragten

Weitere Infos finden Sie im Merkblatt Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten aus der Sicht der Landesärztekammer Hessen.

Datenschutz 2.0 - Was birgt die Zukunft für den niedergelassenen Arzt? - Artikelserie im Hessischen Ärzteblatt

In einer Artikelreihe, die seite Januar 2018 im Hessischen Ärzteblatt erscheint, zeigen wir Ihnen auf, wie sich eine fiktive Arztpraxis den neuen Herausforderungen im Datenschutz stellt. In Teil I stehen dabei die Informations- und Auskunftspflichten im Vordergrund, Teil II beschäftigt sich mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Teil III informiert über die Benennung und das Aufgabenfeld eines/einer Datenschutzbeauftragten.

Auskunftsanspruch nach Art. 15 EU-DSGVO