Referat GOÄ - Rechtsfragen zum Gebührenrecht
Über uns
Die Landesärztekammer Hessen schlichtet nach den Vorgaben des Hessischen Heilberufsgesetzes bei Streitigkeiten zwischen Ärztinnen und Ärzten und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind. Sie übt zudem die Berufsaufsicht über die Ärztinnen und Ärzte in Hessen aus und überwacht damit die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten durch die Kammerangehörigen, zu denen auch die ordnungsgemäße Abrechnung ärztlicher Leistungen zählt.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die amtliche Grundlage, nach der gemäß § 12 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen ärztliche Leistungen abgerechnet werden müssen, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsbestimmungen gelten.
In der Regel kommt eine Abrechnung nach GOÄ bei Privatpatientinnen und -patienten, Selbstzahlern und Selbstzahlerinnen oder der Inanspruchnahme sogenannter „Individueller Gesundheitsleistungen“ in Betracht.
Beratung der Kammermitglieder
Das Referat GOÄ der Landesärztekammer Hessen steht Kammermitgliedern bei Fragen zur korrekten Abrechnung nach GOÄ beratend zur Seite.
Auch bei gebührenrechtlichen Differenzen mit Patientinnen und Patienten haben Kammermitglieder die Möglichkeit, eine Stellungnahme des Referats GOÄ einzuholen. Hilfreich ist in diesem Fall neben der Darstellung des Sachverhalts die Vorlage der Patientendokumentation und der in Frage stehenden Rechnung. Sofern die Patientin/der Patient die Ärztin/den Arzt zu diesem Zweck nicht schriftlich gegenüber der Landesärztekammer Hessen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat, wird auf die Notwendigkeit der Anonymisierung der Patientendaten hingewiesen, um der ärztlichen Schweigepflicht zu genügen.
Rechnungsprüfung – Verfahrensablauf
Nach § 12 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen ist die Landesärztekammer Hessen gehalten, auf Antrag einer/eines Beteiligten eine gutachterliche Äußerung zur Angemessenheit einer ärztlichen Honorarforderung abzugeben.
Beantragt mithin eine Patientin/ein Patient die Prüfung der Rechnungsstellung, ist die Landesärztekammer Hessen gehalten, dem nachzukommen. Eine Rechtsberatung von oder Auskunftserteilung an Patientinnen und Patienten erfolgt nicht.
Nach Eingang eines Antrags auf Überprüfung einer ärztlichen Honorarforderung nebst der für die Prüfung notwendigen Unterlagen wird zunächst die Ärztin/der Arzt um Stellungnahme gebeten. Sie/Er ist nicht zur Stellungnahme verpflichtet, hat jedoch mitzuteilen, ob sie/er sich zu dem in Frage stehenden Sachverhalt äußern möchte oder nicht.
Für die Überprüfung und Begutachtung ärztlicher Liquidationen hat das Präsidium der Landesärztekammer Hessen einen Gebührenordnungsausschuss als beratenden Ausschuss eingerichtet. Dessen Mitglieder bringen den erforderlichen medizinischen Sachverstand schwerpunktmäßig im Rahmen der Begutachtung der Rechnungsstellung ein.
Auf Basis der Angaben von Ärztin/Arzt und Patientin/Patient sowie unter Berücksichtigung des Inhalts der Patientendokumentation und weiterer gegebenenfalls vorgelegter Unterlagen erfolgt hiernach die gutachterliche Stellungnahme der Landesärztekammer Hessen gegenüber Ärztin/Arzt und Patientin/Patient.
Weitere Infos:
- Aktuelles, Hinweise und Empfehlungen: GOÄ-Ratgeber (Deutsches Ärzteblatt)
- Verordnungstext Gebührenordnung für Ärzte