Berufsausbildungsvertrag und Vorschriften

Verbindliche Rechtsgrundlage für Ausbildung und Prüfung ist die bundeseinheitliche Ausbildungsordnung. Ihre Inhalte sind gesetzlich festgelegt (vgl. § 5 Berufsbildungsgesetz). Der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan beigefügt, der die Ausbildungsinhalte detailliert auflistet.

Informationen zur Integration von Geflüchteten und Bewerber/-innen mit Migrationshintergrund in die MFA-Ausbildung:

Elektronischer Berufsausbildungsvertrag:

MFA-Berufsausbildungsvertrag – 2024 papierlos starten!

In den vergangenen Monaten hat die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) intensiv an der Entwicklung einer Software gearbeitet mit dem Ziel, den ausbildungsbereiten Ärztinnen und Ärzten das digitale Bearbeiten und Einreichen des MFA-Berufsausbildungsvertrages zu ermöglichen. Dieser Verfahrensschritt soll ab dem 01.01.2024 völlig papierlos über das MFA-Portal der LÄKH  erfolgen, ähnlich dem bereits bekannten Verfahren bei der Anmeldung als Mitglied der LÄKH. Das in die Jahre gekommene MFA-Verwaltungsprogramm wird abgelöst und soll Schritt für Schritt durch eine moderne Software-Lösung ersetzt werden, so dass sich die Verwaltungsarbeit transparenter gestalten und zügiger erledigen lässt. 

Der erste Schritt ist getan, es folgen weitere. Selbstverständlich werden wir Sie auch weiter darüber informieren und bitten Sie ganz ausdrücklich, uns Ihre Erfahrungen mitzuteilen per E-Mail an die Adresse mfa-ausbildungsvertraege@laekh.de. Wir sind dankbar und jederzeit offen für Verbesserungsvorschläge! Sehr gerne nehmen wir auch Ihre positiven Rückmeldungen entgegen, sind aber in diesem Prozess besonders an Fehlermeldungen interessiert, um Sie gut unterstützen zu können.

Vielen Dank im Voraus und gutes Gelingen! 

In diesem Zusammenhang möchten wir uns für Ihre Ausbildungsbereitschaft bedanken, denn (qualifizierte) Ausbildung ist ein wichtiger Faktor zur Verminderung des Fachkräftemangels!

  • Hinweise zum Ausfüllen des elektronischen Berufsausbildungsvertrags

    Zum Ausfüllen des elektronischen Berufsausbildungsvertrages benötigen Sie:

    • Ihre Betriebsnummer (8-stellig)
      Achtung: Es handelt sich weder um die Betriebsstättennummer der KVH noch um die Nummer auf Ihrem Vertragsarztstempel!
      Die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 SGB IV ist ein wichtiges Merkmal für die Auswertung der Daten aus der jährlichen Bundesstatistik. Die Daten werden auf der Grundlage der §§ 34 Absatz 2 Ziffer 10, 88 Absatz 2 BBiG erhoben. Die Betriebsnummer liegt jedem Betrieb mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen vor und ist durch die zuständige Stelle einmalig, sowie im Falle von Änderungen und Neuaufnahmen zu erfassen. Als Arbeitgeber erstatten Sie für Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung. Damit Sie an diesem Meldeverfahren teilnehmen können, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Auf diese Weise sind Sie für die Sozialversicherungsträger eindeutig identifizierbar. Die Betriebsnummer vergibt der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen. Dafür gibt es einen Online-Antrag auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
       
    • Ihre EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer, 15-stellig)
       
    • persönliche Daten der/des Auszubildenden (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum/-ort/-land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Staatsangehörigkeit, Schulabschluss, Name der Eltern.

    Sie können den Vorgang nicht abschließen, wenn nicht alle erforderlichen Daten eingetragen wurden. Bitte beachten Sie die Anleitung zum Ausfüllen der Vertragsniederschrift.

    Einen Muster-Berufsausbildungsvertrag können Sie hier einsehen.

  • Anlagen zum Berufsausbildungsvertrag

Wichtige Vorschriften zum Berufsausbildungsvertrag:

Umschulung zur/zum Medizinischen Fachangestellten

  • Rechtliche Grundlagen

    Für eine Umschulung gelten gesetzliche Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze.

    In §§ 60 ff.  BBiG ist unter anderem Ziel, Inhalt (hier: MFA-Ausbildungsordnung) und Dauer der beruflichen Umschulung vorgeschrieben. Neben den notwendigen Fertigkeiten und Kenntnissen ist auch Berufserfahrung zu erwerben. Die besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung sind zu berücksichtigen.

  • Voraussetzungen

    Die Umschulung zur/zum Medizinischen Fachangestellte passt zu Ihnen, wenn ...

    • Sie Interesse an Naturwissenschaften, Medizin und Verwaltungsarbeiten haben,
    • Ihnnen der Umgang mit medizintechnischen und bürotechnischen Geräten reizt,
    • Sie Freude an der Arbeit mit und am Menschen haben,
    • Sie kommunikativ und empathisch sind,
    • Sie bereit sind, Verantwortung zu übernehmen,
    • Sie gerne organisiersen,
    • Sie gerne im Team arbeiten.

    Weiterhin sollten Umzuschulende für den Ausbildungsberuf zur/zum Medizinischen Fachangestellten gute Deutschkenntnisse mindestens auf B2-Niveau gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu Beginn der Umschulung nachweisen.

  • Dauer

    Für Umschulungsmaßnahmen müssen die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden, auch die Dauer betreffend.

    Nach den Vorgaben im SGB dauern Umschulungsmaßnahmen in der Regel 24 Monate. Die Dauer ist somit im Vergleich zur Berufsausbildung erwachsenspezifisch um ein Drittel verkürzt. Eine Verlängerung nach den Vorgaben im BBiG ist aber möglich.

    Die Umschulung findet im dualen System (i. d. R. 3 Tage in der Ausbildungsstätte und 2 Tage in der Berufsschule) statt. Hierbei handelt es sich um eine Auflage des Umschulungsträgers. Umzuschulende sind berechtigt, die Berufsschule zu besuchen.

    Die Umschulung kann auch in Teilzeit durchgeführt werden (siehe Aufstellung).

    Dauer:

    • bei mind. 34 bis 38,5 Std./Woche → 2 Jahre,
    • bei mind. 30 bis 33 Std./Woche → 2,5 Jahre,
    • bei mind. 25 bis 29 Std./Woche → 3 Jahre.
  • Beantragung der Umschulung

    Arbeitsagenturen und Jobcenter legen fest, ob eine Umschulung sinnvoll ist und finanziert werden kann. Interessierte Personen sollten sich daher in erster Linie an diese Stellen wenden. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie hier.

    Erfolgt die Zustimmung seitens der Agentur für Arbeit kann der Umschulungsvertrag (siehe Abschnitt "Dokumente zum Umschulungsvertrag") zwischen dem Umschulenden (Umschulungsbetrieb) und dem/der Umzuschuldenden geschlossen werden.

     Bitte beachten Sie, dass die Umschulungsverträge in Absprache mit der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit oder mit einem anderen Kostenträger zunächst mit einem Sichtvermerk der fördernden Stelle versehen und dann bei der Landesärztekammer Hessen eingereicht werden.

  • Dokumente zum Umschulungsvertrag

Weitere Infos:

Ansprechpartnerinnen:

Die für Ihr Anliegen zuständigen Ansprechpartnerinnen finden Sie auf der Kontaktseite für das MFA-Ausbildungswesen.

Ausbildungsmessen

Du hast Interesse an der Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten und möchtest mehr darüber erfahren? Dann triff uns persönlich und informiere dich vor Ort. Wir sind bei den folgenden Messen dabei:

Aktuell sind uns keine Termine bekannt!