Mitgliedschaft: Informationen für bestehende und neue Mitglieder
Die Landesärztekammer versteht sich als Dienstleistungsunternehmen, das Beratung, Information und Hilfe bietet. Aktiv setzt sich die LÄKH für die Interessen ihrer Mitglieder und aller Bürgerinnen und Bürger ein. Sie ist außerdem gesetzlich dazu verpflichtet, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen: eine Aufsichtsfunktion, die dem Wohl der Patienten dient. Durch die Organisation ärztlicher Weiterbildung und die Förderung der beruflichen Fortbildung der hessischen Ärztinnen und Ärzte sichert die Kammer die Qualität der gesundheitlichen Versorgung und Betreuung der hessischen Bevölkerung.
Im Heilberufsgesetz und in der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen werden alle Ärztinnen und Ärzte, die in Hessen ihren Beruf ausüben (ärztliche Tätigkeit) als Angehörige der Landesärztekammer definiert. Diese sind laut Meldeordnung dazu verpflichtet, sich bei der für sie zuständigen Bezirksärztekammer anzumelden. Hierfür soll die elektronische Plattform der Landesärztekammer Hessen genutzt werden. Ausnahmen bilden berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen. Ebenfalls ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde tätigen Berufsangehörigen, die jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft haben.
Ärztliche Tätigkeit
Als Ärztliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.
Freiwillige Mitgliedschaft
Neben der Pflichtmitgliedschaft gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft. Diese ist möglich für Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben, aber zuletzt in Hessen ärztlich tätig waren oder ihre Hauptwohnung in Hessen haben, für Berufsangehörige, die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und nun außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind und für die in der Aufsichtsbehörde tätigen Berufsangehörigen.
Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie zu Fragen rund um die Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer Hessen informieren. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, die Sie gerne in einem persönlichen Gespräch klären möchten, geben Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirksärztekammern gerne Auskunft.
Die Zuordnung zu den jeweils zuständigen Bezirksärztekammern richtet sich nach dem Dienstort, an dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, bzw. bei nichtärztlich Tätigen nach dem Hauptwohnsitz. Hier können Sie über ein kleines Tool erfahren, welche Bezirksärztekammer für Ihren Dienstort zuständig ist.