Arbeitsverhältnis
Bei der Einstellung von Medizinischen Fachangestellten und Arzthelfer/-innen sowie anderen Mitarbeiter/-innen wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Zwischen den Parteien wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der wesentliche Inhalt des Arbeitsvertrages ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Nachweisgesetz) und muss spätestens einen Monat nach Arbeitsaufnahme schriftlich niedergelegt, unterzeichnet und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ausgehändigt werden. Der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/-innen sieht sogar einen schriftlichen Vertragsabschluss vor.
Die Landesärztekammer Hessen stellt Muster-Arbeitsverträge, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, zur Verfügung.
Die Tarifverträge sind nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie gelten daher nicht zwingend, sondern nur, wenn:
- beide Partner des Arbeitsvertrages bei den tarifvertragsschließenden Parteien organisiert sind
oder - im Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge ausdrücklich oder stillschweigend Bezug genommen wird - wie dies im Schlussparagrafen des Muster-Arbeitsvertrages der Landesärztekammer Hessen erfolgt.
Weitere Infos:
- Broschüre der Deutschen Aidshilfe: „Informationen zu HIV für die medizinische Praxis“
- Persönliche Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen
- Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V vom 1. Oktober 2013
- Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen (Anhang zur Anlage 24 des Bundesmantelvertrag-Ärzte - BMV-Ä)
- Masernschutzgesetz: Informationen des Robert Koch Instituts (RKI)
- Nachweisgesetz (Inkraftreten 1. August 2022)