Reproduktionsmedizin: Aufgaben der Landesärztekammer Hessen (LÄKH)
Die LÄKH unterstützt die reproduktionsmedizinischen Zentren in ihrem Bereich bei der Qualitätssicherung und erteilt Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in Hessen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. In beide Aufgabenstellungen ist die bei der LÄKH angesiedelte, ehrenamtlich besetzte Ständige Kommission Reproduktionsmedizin eingebunden.
Alle wichtigen Infos dazu, sowie wichtige Dokumente zur Qualitätssicherung, Antragstellung und zur Kommission finden Sie am Ende dieser Seite unter dem Punkt Wichtige Dokumente.
8. Erfahrungsaustausch der Ständigen Kommission Reproduktionsmedizin
Der 8. Erfahrungsaustausch der Ständigen Kommission Reproduktionsmedizin mit den hessischen reproduktionsmedizinischen Zentren findet am 08.10.2024 von 17 bis 21 Uhr statt. Die Anmeldung vor Ort ist ab 16 Uhr geöffnet.
Die Veranstaltung wird in Hybridform - vor Ort in der Landesärztekammer Hessen und online - durchgeführt und richtet sich an Ärztinnen und Ärzte sowie an Biologinnen und Biologen. Die Online-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer werden via Zoom zugeschaltet. Die Zugangsdaten werden rechtzeitig vor der Veranstaltung versendet.
Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Programm.
Bitte melden Sie sich bis zum 30.09.2024 mit dem Anmeldeformular an.
Kontakt:
Landesärztekammer Hessen
Stabsstelle Qualitätssicherung und Gesundheitssystemanalyse
Hanauer Landstraße 152
60314 Frankfurt am Main
Fon: 069 97672-195
E-Mail: qs@laekh.de
Anfahrtsbeschreibung
Weitere Veranstaltungen finden Sie im Veranstaltungskalender der Akademie.
Infos rund um Reproduktionsmedizin
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Qualitätssicherungsverfahren
Bei der verpflichtenden Qualitätssicherung prüft die Ständige Kommission Reproduktionsmedizin die Einhaltung der fachlichen, personellen und technischen Voraussetzungen sowie die Qualität der Arbeitsgruppen der hessischen reproduktionsmedizinischen Zentren und berät diese. Geltungsbereich, Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens regelt die Richtlinie der Landesärztekammer Hessen zur Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin. Das Verfahren ist gebührenpflichtig laut Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen.
Die LÄKH nimmt am ärztekammerübergreifend abgestimmten Verfahren der AG QS ReproMed teil.
Eine weitere wichtige Aufgabe ist die kontinuierliche Verbesserung des Qualitätssicherungsverfahrens in Zusammenarbeit mit den hessischen reproduktionsmedizinischen Zentren.Auskünfte zum Qualitätssicherungsverfahren erteilt die Stabsstelle Qualitätssicherung: E-Mail: qs@laekh.de, Fon: 069 97672-195.
Schriftliche Anfragen zum Qualitätssicherungsverfahren sind zu richten an:
Landesärztekammer Hessen
Ständige Kommission Reproduktionsmedizin/Stabsstelle Qualitätssicherung
Hanauer Landstraße 152
60413 FrankfurtWichtige Dokumente dazu finden Sie am Ende dieser Seite unter dem Punkt Wichtige Dokumente.
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Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach §121a SGB V
Die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) ist zuständige Genehmigungsbehörde für die Anträge auf Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V. Die Anträge werden von der Ständigen Kommission Reproduktionsmedizin geprüft und vom Präsidium der LÄKH beschieden. Das Prüfverfahren bezieht sich dabei auf das Vorhandensein der notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten, das Arbeiten nach wissenschaftlich-anerkannten Methoden und die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die LÄKH unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft am besten gerecht werden.
Geltungsbereich, Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens regelt die Richtlinie der Landesärztekammer Hessen über das Verfahren zur Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in Hessen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Genehmigungsrichtlinie § 121a SGB V).
Alle Änderungen mit Einfluss auf eine erteilte Genehmigung nach § 121 a SGB V sind der LÄKH anzuzeigen. Auch die Aufnahme privatärztlicher reproduktionsmedizinischer Tätigkeiten ist der LÄKH anzuzeigen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig laut Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen.
Auskünfte zum Antragsverfahren nach § 121 a SGB V erteilt die Rechtsabteilung der LÄKH:
E-Mail: rechtsabteilung@laekh.de, Fon: 069 97672-163/-113.Anträge nach § 121 a SGB V sind zu richten an:
Landesärztekammer Hessen
Ständige Kommission Reproduktionsmedizin/Rechtsabteilung
Hanauer Landstraße 152
60413 FrankfurtWichtige Dokumente dazu finden Sie am Ende dieser Seite unter dem Punkt Wichtige Dokumente.
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Änderungsanzeige reproduktionsmedizinischer Zentren nach § 121a SGB V in Hessen
Reproduktionsmedizinische Zentren, die über eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121 a SGB V in Hessen verfügen, sind verpflichtet, jede beabsichtigte Änderung mit Auswirkung auf die erteilte Genehmigung, insbesondere jeden Wechsel in der Person des ärztlichen Leiters und jede Änderung der personellen, fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe der Landesärztekammer Hessen anzuzeigen (§ 8 Abs. 1, Nr.1 der Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in Hessen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Genehmigungsrichtlinie § 121a SGB V) der Landesärztekammer Hessen). Das entsprechende Formular finden Sie hier:
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Ständige Kommission Reproduktionsmedizin der Landesärztekammer Hessen
Die Ständige Kommission Reproduktionsmedizin besteht aus mindestens sieben ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom Präsidium der LÄKH für die Dauer der Wahlperiode berufen werden. Bei Bedarf werden Fachgutachter beratend hinzugezogen. Sitzungen finden je nach Bedarf, grundsätzlich jedoch mindestens zwei Mal pro Jahr statt.
Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsabläufe regelt die Geschäftsordnung der Ständigen Kommission Reproduktionsmedizin der Landesärztekammer Hessen.
Aktuelle Mitglieder:
Vorsitzender:
Prof. Dr. med. Dr. h. c. mult. Hans-Rudolf Tinneberg
Stellvertretende Vorsitzende:
Dr. iur. Laura Anna Klein
Mitglieder:
Dr. rer. nat. Katja Weiske
Dr. med. Dieter Schäfer
Dr. med. Klaus Doubek
Prof. Dr. med. Stefan Georg Kißler
Dr. med. Michael Schwab
Sabine Riese
Dr. med. Marc Janos Willi -
Erfahrungsaustausch der Ständigen Kommission Reproduktionsmedizin mit den hessischen reproduktionsmedizinischen Zentren
Ein Mal im Jahr organisiert die Stabsstelle Qualitätssicherung den Erfahrungsaustausch Reproduktionsmedizin. Dabei werden aktuelle (Fach-)Themen, Entwicklungen, Kritikpunkte und Anregungen zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Qualitätssicherungsverfahrens besprochen. Die CME-Zertifizierung der Veranstaltung wird jeweils beantragt.
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Weitere wichtige Dokumente
- Richtlinie der Landesärztekammer Hessen zur Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin
- Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in Hessen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Genehmigungsrichtlinie § 121 a SGB V)
- Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen
- Antrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V
- Anzeige der Aufnahme privatärztlicher reproduktionsmedizinischer Tätigkeiten
- Geschäftsordnung der Ständigen Kommission Reproduktionsmedizin der Landesärztekammer Hessen