Mitgliedsbeitrag
Beitragspflichtig sind alle Ärzte und Ärztinnen, die am 01. Februar des laufenden Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) nach § 2 Absatz 1 Heilberufsgesetz Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied der Landesärztekammer Hessen sind (§ 1 Absatz 2 der Beitragsordnung).
Formulare:
- Beitragsordnung der Landesärztekammer Hessen (gültig ab 2024)
- Beitragsordnung der Landesärztekammer Hessen (gültig ab 2023)
- Beitragsordnung der Landesärztekammer Hessen (gültig ab 2022)
- Veranlagung für das Beitragsjahr 2024 - Muster
- Veranlagung für das Beitragsjahr 2023 - Muster
- Veranlagung für das Beitragsjahr 2022 - Muster
Freiwillige Mitglieder:
Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben, können freiwilliges Mitglied der Landesärztekammer Hessen werden. Der Beitrag für freiwillige Mitglieder beträgt 75,00 € pro Jahr (§ 2 Absatz 2 a der Beitragsordnung). Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für freiwillige Mitglieder ist obligatorisch (§ 5 Absatz 2 der Beitragsordnung).
Bitte beachten Sie: Status-Änderungen (Wiederaufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Hessen) sind gem. § 3 der Meldeordnung unverzüglich der zuständigen Bezirksärztekammer mitzuteilen.
Pflichtmitglieder:
Berufsangehörige, die in Hessen eine ärztliche Tätigkeit ausüben, sind Pflichtmitglied der Landesärztekammer Hessen. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit (nicht nur kurative Tätigkeit), bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Hiervon ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen).
Bitte beachten Sie: Status-Änderungen (z.B. bei Eintritt in den Ruhestand, Arbeitslosigkeit, Arbeitgeberwechsel oder Wegzug aus Hessen) sind gem. § 3 der Meldeordnung unverzüglich der zuständigen Bezirksärztekammer mitzuteilen.
Ermitteln der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit:
Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln (§ 3 Absatz 1 Beitragsordnung). Sie resultieren z.B. aus Tätigkeiten in Klinik und Praxis, aber auch aus Tätigkeiten in Forschung und Lehre, für Wirtschaft, Industrie und Medien, für Verwaltung und Behörden.
Beitragsveranlagung:
Die Veranlagung Ihres Beitrags erfolgt mit Hilfe des Veranlagungsformulars, das Sie am Anfang dieser Seite unter "Formulare" herunterladen können. Dort finden Sie auch unseren Ratgeber zur Veranlagung sowie das Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie diese Formulare verwenden, ist unbedingt auch Ihr Vorname und Nachname sowie Ihre Mitgliedsnummer anzugeben, da nur so eine korrekte Zuordnung möglich ist. Bitte senden Sie das Veranlagungsformular an unten stehende Adresse.
Landesärztekammer Hessen
Beitragsbuchhaltung
Postfach 60 05 66
60335 Frankfurt
Unsere Bankverbindung lautet:
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Düsseldorf
Konto-Nr.: 000 541 2625
BLZ: 300 606 01
IBAN: DE02 3006 0601 0005 4126 25
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