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Qualitätssicherung Hämotherapie

Qualitätsbericht Hämotherapie

Entsprechend Punkt 6.4.1.1 der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer sind Einrichtungen der Krankenversorgung durch § 15 TFG gesetzlich zur Einrichtung eines Qualitätsicherungssystems für die Anwendung von Blutprodukten verpflichtet.

In Einrichtungen, in denen Blutprodukte bzw. Plasmaderivate für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) angewendet werden, unterliegt das QS-System der Überwachung durch die Ärzteschaft.

Die Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung benennt im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer einen ärztlichen Ansprechpartner/eine ärztliche Ansprechpartnerin zur Überwachung des Qualitätssicherungssystems (Qualitätsbeauftragte/-r Hämotherapie), der/die nach Abschnitt 6.4.2.2.3 qualifiziert und in dieser Funktion gegenüber der Leitung weisungsunabhängig ist.

Der/Die Qualitätsbeauftragte sendet jährlich bis zum 1. März einen Bericht über die Ergebnisse seiner/ihrer Überprüfungen (6.4.2.3 der Richtlinien) für den Zeitraum des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres zeitgleich an die zuständige Ärztekammer und die Leitung der Einrichtung.

Der Qualitätsbericht Hämotherapie für das Berichtsjahr 2024 wird spätestens Anfang Januar 2025 im Portal veröffentlicht werden.

Sonderfälle

Laut den Richtlinien Hämotherapie der Bundesärztekammer kann auf die Benennung eines Qualitätsbeauftragten in einer Einrichtung der Krankenversorgung verzichtet werden, falls alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

In der Einrichtung der Krankenversorgung:

  • werden jährlich weniger als 50 Erythrozytenkonzentrate transfundiert,
  • werden keine Blutprodukte oder Plasmaderivate zur Behandlung von Hämostasestörungen angewendet und
  • werden regelmäßig nur einem Patienten zum selben Zeitpunkt Erythrozytenkonzentrate transfundiert.

Der Transfusionsverantwortliche hat unter diesen Bedingungen zur Überwachung der Qualitätssicherung der Anwendung von Erythrozytenkonzentraten die folgenden Dokumente jährlich bis zum 1. März an die zuständige Ärztekammer zu senden:

  1. Nachweis der Qualifikationsvoraussetzungen nach Abschnitt 6.4.1.3.2,
  2. vom Transfusionsverantwortlichen unterzeichnete Arbeitsanweisung für die Einrichtung der Krankenversorgung zur Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats,
  3. einen Nachweis der Meldung des Verbrauchs von Blutprodukten (und Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen) gemäß § 21 TFG an das Paul-Ehrlich- Institut für das vorangegangene Kalenderjahr.

Die Unterpunkte a) und b) sind der zuständigen Ärztekammer nur bei der ersten Meldung vorzulegen, in den Folgejahren nur bei Änderungen.

Qualitätsbericht Stammzellen

Gemäß 6.3. der "Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen" ist es erforderlich, dass der Qualitätsbeauftragte Hämotherapie für Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden, zusätzliche Angaben in einem gesonderten Bericht macht. Die Angaben für den Zeitraum des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres sind vom Qualitätsbeauftragten jährlich zum 1. März  zeitgleich an die zuständige Ärztekammer und den Träger der Einrichtung zu senden.

Die entsprechende Berichtsvorlage ist im Qualitätsbericht Hämotherapie integriert, diesen können die Qualitätsbeauftragten Hämotherapie im Portal abrufen.

    Ihre Ansprechpartnerinnen:

    Felizia Lehr
    Assistentin, Stabsstelle Qualitätssicherung, Versorgungsmanagement und Gesundheitsökonomie
    Silke Nahlinger, MPH
    Wissenschaftliche Referentin der Stabsstelle Qualitätssicherung, Versorgungsmanagement und Gesundheitsökonomie
    Katrin Israel-Laubinger
    Leiterin der Stabsstelle Qualitätssicherung, Versorgungsmanagement und Gesundheitsökonomie, Ärztliches Qualitätsmanagement