Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Aktuelles: Was tun wenn der eHBA abläuft?
Es gibt keine Verlängerung für den eHBA. Der Ausweis muss neu beim Anbieter beantragt werden. Sie können auch einen Antrag bei einem anderen Anbieter stellen. Wichtig ist, dass Sie beim Start des Bestellvorgangs im Portal der LÄK Hessen die Telematik-ID beibehalten, um eventuell erteilte Zugriffsrechte nicht zu verlieren. Da wir nicht wissen, wie lange die Bearbeitung bei den Kartenherstellern dauert, sollten Sie den eHBA zeitnah bestellen. Eventuell kann es zu Überschneidungen kommen, aber der alte Ausweis wird dadurch nicht gesperrt.
Die Beantragung eines eHBA findet ausschließlich über das Portal der Landesärztekammer Hessen statt (halten Sie Ihre Anmeldedaten bereit).
Bitte beachten Sie: Sie erhalten von uns über das Portal eine Vorgangsnummer und einen Link zum Kartenhersteller (per E-Mail). Mit diesem starten Sie den eigentlichen Antrag beim Kartenhersteller Ihrer Wahl. Die Landesärztekammer hat in diesem Prozess lediglich die Aufgabe, Ihre Arzteigenschaft zu bestätigen, damit Sie einen solchen eArztausweis beantragen können.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartnerinnen (siehe rechter Seitenrand, bzw. Seitenende für Mobilgerätenutzer) gerne zur Verfügung.
Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) ist die ärztliche Variante des elektronischen Heilberufsausweises.
Der eArztausweis ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format. Er dient neben seiner klassischen Funktion als Sichtausweis auch als Instrument, das seinem Inhaber die Zugehörigkeit zum Beruf “Arzt/Ärztin” in der digitalen Welt attestiert. Dies ist notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) grundsätzlich nur durch Berechtigte erfolgen darf. Je nach Anwendung sind dies z. B. Ärztinnen/Ärzte oder Apotheker/-innen. Daher müssen diese Berechtigten mit einem entsprechenden elektronischen Ausweis ausgestattet sein.
Gemäß hessischem Heilberufsgesetz ist die Landesärztekammer Hessen Herausgeberin des eHBA. Zuständig für die Herausgabe des Ausweises und die Bestätigung des Attributs "Arzt/Ärztin" ist die Abteilung Zentrales Mitgliederdatenmanagement. Erstellt wird die Karte in enger Zusammenarbeit mit qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA).
Finanzierung der TI (Telematikinfrastruktur)
Es fallen laufende Kosten für den eHBA an. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den Angaben Ihres Vertrauensdiensteanbieters (VDA).
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Informationen zur Finanzierung der Anbindung an die TI bekommen Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Aktuelle Vertrauensdiensteanbieter
Aktuell sind die folgenden Anbieter seitens der Ärztekammern zugelassen (Reihenfolge alphabetisch). Über die Konditionen der einzelnen Anbieter können Sie sich auf deren Website informieren:
Beantragung eines eHBA
Zur Beantragung eines eHBA melden Sie sich bitte über folgenden Link auf unserem Portal an und wählen Sie dort nach Bestätigung Ihrer Meldedaten den entsprechenden Anbieter aus: eHBA-Bestellung.
Um die eHBA-Bestellung über unser Portal durchführen zu können, benötigen Sie eine Registrierung im Portal, sowie die Freischaltung des erweiterten Profils (um alle Menüpunkte im Portal sehen zu können), sofern nicht schon geschehen.
Quelle: gematik
Weitere Informationen und FAQ zum eHBA:
Auf der Website der Bundesärztekammer sind ausführliche Informationen zum eHBA eingestellt.
Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht über die Anwendungen, die einen eHBA (G2) benötigen:
Notfalldatenmanagement (NFDM): Einführungszeitpunkt ab 3. Quartal 2020
Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte können wichtige medizinische Notfalldaten direkt auf der Gesundheitskarte speichern – sofern der Patient/die Patientin in die Speicherung einwilligt:
- chronische Erkrankungen (z. B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z. B. Organtransplantation),
- regelmäßig eingenommene Medikamente,
- Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion),
- weitere wichtige medizinische Hinweise (z. B. Schwangerschaft oder Implantate) und
- ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, sowie Kontaktdaten von behandelnden Ärztinnen und Ärzten (z. B. dem Hausarzt/der Hausärztin) und Zahnärztinnen/Zahnärzten.
Der Notfalldatensatz wird durch den anlegenden Arzt/die anlegende Ärztin mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eHBA unterschrieben.
Elektronischer Medikationsplan (eMP): Einführungszeitpunkt ab 3. Quartal 2020
Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte und Apotheker/-innen können den E-Medikationsplan direkt auf der Gesundheitskarte speichern – sofern der Patient/die Patientein mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig einnimmt und in die Speicherung einwilligt.
Zu den Daten des E-Medikationsplans gehören:
Angaben zur Medikation, d. h. alle Arzneimittel, die ein Patient oder eine Patientin einnimmt, und Informationen zur Anwendung (Dosierung, Zeitpunkt, Darreichungsform etc.). Dies umfasst sowohl die vom Arzt/von der Ärztin oder vom Zahnarzt/von der Zahnärztin verordneten Medikamente als auch Arzneimittel, die rezeptfrei in der Apotheke erworben wurden (OTC).
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Gesetzlich vorgegebener Einführungstermin 01.01.2021 (Neue Übergangsfrist bis 30.06.2022 - KBV-Richtlinie)
- Der Patient/Die Patientin erhält bei Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin eine AU in Papierform ("gelber Schein"), die von ihm oder ihr an seinen/ihren Arbeitgeber weitergeleitet wird.
- Der ausstellende Arzt/Die ausstellende Ärztin übermittelt die eAU auf elektronischem Wege über die Telematikinfrastruktur an die Krankenkasse des Patienten/der Patientin.
- Hierzu nutzt der Arzt oder die Ärztin den Dienst "Kommunikation im Medizinwesen" – KIM
Die eAU wird durch den ausstellenden Arzt/die ausstellende Ärztin mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eHBA unterschrieben. Zudem gilt, dass bei fehlender Verfügbarkeit des eArztausweises aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, die nicht in der Verantwortung des Vertragsarztes/der Vertragsärztin liegen, mit der SMC-B (Praxisausweis) signiert werden kann.
Elektronische Patientenakte (ePA): Einführungszeitpunkt 01.01.2021, zwingende Ausstattung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den erforderlichen Komponenten und Diensten für die Nutzung des ePA 30.06.2021
- Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten eine ePA zur Verfügung zu stellen.
- Die ePA kann auf Wunsch der/des Versicherten Behandlungsdokumente (z. B. Arztbriefe, Impfpass) sowie von der Patientin/vom Patienten oder von der Krankenkasse erhobene Informationen aufnehmen.
- Die Patientin/Der Patient entscheidet, welchem Arzt bwz. welcher Ärztin er oder sie den Zugriff auf seine/ihre ePA zu Behandlungszwecken gestattet.
Elektronisches Rezept (eRez): Einführungszeitpunkt ab 01.07.2021, verpflichtende Nutzung durch Ärztinnen und Ärzte ab 01.01.2022 - Nachdem der flächendeckende bundesweite Rollout Ende 2021 zugunsten einer verlängerten Testphase verschoben wurde, hat am 01.09.2022 nun ein stufenweiser (verpflichtender) Rollout zunächst in der KV-Region Westfalen-Lippe begonnen.
- Das strukturierte eRez ist die Grundlage für eine automatisierte Prüfung etwaiger Wechselwirkungen in der Medikation.
- Das eRez kann elektronisch in die App der Patientin/des Patienten und/oder per ausgedrucktem 2D-Code an die Patientin/den Patienten übergeben werden.
Das eRez wird durch den ausstellenden Arzt/die ausstellende Ärztin mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eHBA unterschrieben.