Mutterschutz
Da es sich bei dem Beruf der Medizinischen Fachangestellten derzeit fast ausschließlich um einen Frauenberuf handelt, ist der Umgang mit Schwangerschaft und Schwangeren ein besonders wichtiges Thema im Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis.
Die Schwangerschaft ist durch den ausbildenden Arzt/die ausbildende Ärztin bzw. den Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntnisnahme der zuständigen Stelle im Regierungspräsidium (Kontaktdaten s. Mutterschutz in Arztpraxen) zu melden. Weiterhin sind die arbeitsvertraglichen (Ausbildungs-)Pflichten zu überprüfen. Für Leistungen während der Schwangerschaft hat der Arbeitgeber einen Aufwendungsausgleichsanspruch.
Detaillierte Informationen erhalten Sie über Arbeitswelt Hessen.
Weitere Infos:
- Antrag Arbeitgeber § 28 MuSchG
- Antrag auf Zulassung einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG oder § 18 Abs. 1 BEEG
- Arbeitshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Schwangeren
- Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau
- Beschäftigung nach dem MuSchG Info für Arbeitgeber
- Informationen zum Thema Schwangerschaft und Elternzeit während der Ausbildung
- Handlungsempfehlungen für die Beschäftigung schwangerer Frauen unter SARS-CoV-2-Risiko
- Mutterschutzgesetz - MuSchG
- Mutterschutz in Arztpraxen