Rechnungsprüfung - Referat GOÄ
Über uns
Die Landesärztekammer Hessen schlichtet nach den Vorgaben des Hessischen Heilberufsgesetzes bei Streitigkeiten zwischen Ärztinnen und Ärzten und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind. Sie übt zudem die Berufsaufsicht über die Ärztinnen und Ärzte in Hessen aus und überwacht damit die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten durch die Kammerangehörigen, zu denen auch die ordnungsgemäße Abrechnung ärztlicher Leistungen zählt.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die amtliche Grundlage, nach der gemäß § 12 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen ärztliche Leistungen abgerechnet werden müssen, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsbestimmungen gelten.
In der Regel kommt eine Abrechnung nach GOÄ bei Privatpatientinnen und -patienten, Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern oder der Inanspruchnahme sogenannter „Individueller Gesundheitsleistungen“ in Betracht.
Rechnungsprüfung
Nach § 12 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen ist die Landesärztekammer Hessen gehalten, auf Antrag einer/eines Beteiligten eine gutachterliche Äußerung zur Angemessenheit einer ärztlichen Honorarforderung abzugeben.
Die Prüfung ist kostenfrei und erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Sofern ein Antrag auf Rechnungsprüfung gestellt oder auch Beschwerde über ein Kammermitglied erhoben werden soll, kann das Formular „Antrag auf Rechnungsprüfung“ zunächst online ausgefüllt und hiernach postalisch eingereicht werden. Da die Ärztin/der Arzt seitens der Landesärztekammer Hessen um Stellungnahme gebeten wird, ist eine schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, die die Ärztin/den Arzt gegenüber der Landesärztekammer Hessen von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet.
Notwendig ist ferner (falls vorhanden) die Vorlage folgender Unterlagen:
- Kopie der Rechnung
- Kopie des Schriftverkehrs mit der Ärztin/dem Arzt und/oder der Krankenversicherung
- Kopie der Krankenakte
- Vollmacht, sofern der Antrag/die Beschwerde nicht durch die Patientin/den Patienten persönlich gestellt/erhoben wird.
Eine Rechtsberatung oder Auskunftserteilung zu Abrechnungsfragen gegenüber Patientinnen und Patienten erfolgt durch die Landesärztekammer Hessen zuständigkeitshalber nicht. Ziel des Verfahrens der Rechnungsprüfung ist es, durch Abgabe der gutachterlichen Stellungnahme eine einvernehmliche Klärung zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient herbeizuführen.
Die Stellungnahme der Landesärztekammer Hessen ist für die Beteiligten nicht rechtsverbindlich. Rechtsverbindliche Entscheidungen können nur durch ein Gericht getroffen werden, sofern auf Basis des Verfahrens vor der Landesärztekammer Hessen keine Einigung erzielt werden kann. Ist bereits ein Rechtsstreit bei Gericht anhängig, kann die Landesärztekammer Hessen die Rechnungsprüfung nicht durchführen beziehungsweise fortführen.
Liegt ein Verstoß gegen die Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vor, werden, sofern erforderlich, berufsrechtliche Maßnahmen gegen die Ärztin/den Arzt eingeleitet. Ergebnisse der berufsrechtlichen Prüfung sowie die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen werden der Patientin/dem Patienten nicht bekanntgegeben, da das berufsrechtliche Verfahren nicht öffentlich ist. Die Landesärztekammer Hessen erteilt in jedem Fall bei einer festgestellten fehlerhaften Abrechnung rechtliche Hinweise zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung gegenüber der betreffenden Ärztin/dem betreffenden Arzt.
Verfahrensablauf
Nach Eingang eines Antrags auf Überprüfung einer ärztlichen Honorarforderung nebst der für die Prüfung notwendigen Unterlagen wird zunächst dieÄrztin/der Arzt um Stellungnahme gebeten. Sie/Er ist nicht zur Stellungnahme verpflichtet, hat jedoch mitzuteilen, ob sie/er sich zu dem in Frage stehenden Sachverhalt äußern möchte oder nicht.
Für die Überprüfung und Begutachtung ärztlicher Liquidationen hat das Präsidium der Landesärztekammer Hessen einen Gebührenordnungsausschuss als beratenden Ausschuss eingerichtet. Dessen Mitglieder bringen den erforderlichen medizinischen Sachverstand schwerpunktmäßig im Rahmen der Begutachtung der Rechnungsstellung ein.
Auf Basis der Angaben von Ärztin/Arzt und Patientin/Patient sowie unter Berücksichtigung des Inhalts der Patientendokumentation und weiterer gegebenenfalls vorgelegter Unterlagen erfolgt hiernach die gutachterliche Stellungnahme der Landesärztekammer Hessen gegenüber der Ärztin/Arzt und der Patientin/dem Patienten.