NiSV-Laserbehandlungen

Seit dem 31.12.2020 wird in § 5 Abs. 2 NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) folgendes geregelt:

"Es besteht für ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, ein Arztvorbehalt."

Diese Anwendungen in Form von Laser-Behandlungen (z. B. Tattooentfernungen) dürfen in Deutschland nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Zusätzlich müssen diese Ärztinnen und Ärzte eine entsprechende Qualifikation (z. B. durch Weiterbildung) vorweisen können oder eine Fortbildung absolviert haben.

Durch die Weiterbildung gelten Fachärztinnen und -ärzte für "Haut- und Geschlechtskrankheiten" und Fachärztinnen und -ärzte für "Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie" bereits als qualifiziert.

Andere Ärztinnen und Ärzte sind etwa dann hinreichend befähigt die entsprechenden Laseranwendungen durchzuführen, wenn sie die vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossenen Fortbildungsmodule durchlaufen haben. Die Fortbildungsmodule „Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut nach § 5 NiSV“ sind auf der BÄK-Website eingestellt.
Kursanbieter und Termine für diese Fortbildungsmodule können im Internet recherchiert werden.

Zusätzlich kann die Qualifikation durch früher abgeleistete Weiterbildungsabschnitte, Hospitationen oder besuchte Fortbildungen nachgewiesen werden. Hierbei sind die in den Fortbildungsmodulen der Bundesärztekammer beschriebenen Inhalte und Kompetenzen schriftlich und durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.

Die Nachweise zur Qualifikation müssen von Ärztinnen und Ärzten, die keine Dermatologen oder keine Plastischen Chirurgen sind, bei der zuständigen Behörde die die Laserapparatur prüft, vorgelegt werden. Hier wird auch erfragt, wer den Laser anwendet und wie qualifiziert die/der Anwenderin/Anwender ist.

Unabhängig von der NiSV müssen auch Hautärzte bzw. Plastische-Ästhetische Chirurgen einen sog. Laserschutzkurs absolvieren. Dieser sieht den Erwerb der  Fachkenntnisse für Laserschutzbeauftragte gemäß §5 der „Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)“ und § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (Vorschrift 11) für Lasereinrichtungen bei medizinischen Anwendungen vor.

Die entsprechenden Geräte nach NiSV (z.B. IPL oder Laser zur Tattooentfernung) müssen mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme beim jeweils für den Landkreis zuständigen Regierungspräsidium angezeigt werden. (Südhessen = RP Darmstadt, Mittelhessen = RP Gießen, Nordhessen = RP Kassel)
Die Anzeige kann auch online erfolgen.
Weitere Infos finden Sie auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Anders als im Strahlenschutzrecht hat der Gesetzgeber in der NiSV keine Erteilung von Fachkunden vorgesehen. Das bedeutet, dass weder ein Gewerbeaufsichtsamt oder eine andere Behörde noch eine Landesärztekammer eine Anerkennung „Fachkunde nach NiSV“ erteilt und somit keine Zuständigkeit besteht. Dafür gibt es nach der Rechtsverordnung keine Rechtsgrundlage.