Fachkunden im Strahlenschutz für Ärztinnen und Ärzte gemäß Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 31.12.2018

Bitte beachten: Neue Regelungen!

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat eine neue Regelung zu Erwerb und Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz verabschiedet:

Das Ausstellungsdatum der von der Landesärztekammer Hessen ausgestellten Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist für die Aktualisierungsfrist von 5 Jahren nicht mehr ausschlaggebend. Grundsätzlich ist das Datum für die Aktualisierungsfrist relevant, an dem alle Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde bestanden. Das kann das Datum der letzten Teilnahme an einem erforderlichen Strahlenschutzkurs oder das Ausstellungsdatum der Bescheinigung des Sachkundevermittlers sein.

Auf der Ihnen ausgestellten Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde der Landesärztekammer Hessen wird das entsprechende Datum der erfüllten Voraussetzungen und das Aktualisierungsdatum zusätzlich aufgeführt.

Zusatzinfo bei Aktualisierung:
Falls Sie einen Aktualisierungskurs besucht haben, müssen Sie diese Bescheinigung nur auf Aufforderung bei der Landesärztekammer Hessen vorlegen. Bitte bewahren Sie alle Bescheinigungen zu den absolvierten Aktualisierungen sorgfältig auf. Diese gelten als Nachweis der Aktualisierung und müssen ggf. bei zuständigen Behörden oder Arbeitgebern vorgelegt werden.

Den Landeärztekammern ist nicht bekannt, wann die individuellen Aktualisierungsfristen ihrer Mitglieder ablaufen. Daher ist es leider nicht möglich, jedes Mitglied individuell über diese gesetzlich vorgeschriebene Aktualisierungsnotwendigkeit zu informieren.

Bitte beachten Sie, dass zur regulären Aktualisierung der Fachkunde alle 5 Jahre ausschließlich folgende Kurse geeignet sind:

  • Kurse zur Aktualisierung im Strahlenschutz
  • Spezialkurs Röntgendiagnostik

Hinweis zum Einreichen von Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass alle Unterlagen in Form beglaubigter Kopien einzureichen sind. Falls Sie Originale einreichen und diese zurück erhalten möchten, ist unbedingt ein schriftlicher Hinweis notwendig. Für den Fall der Rücksendung wird für die Erstellung der zur Bearbeitung benötigten beglaubigten Kopien eine Gebühr gemäß Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen (Anlage Nr. II Punkt 1) erhoben. Von Ihnen eingereichte Unterlagen werden zu Bearbeitungszwecken verwendet, nach dem Anerkennungsverfahren digitalisiert und anschließend unter datenschutzrechtlichen Auflagen vernichtet.

Bitte geben Sie bei der Antragstellung schriftlich an, wer die Kosten für die Erteilung der Fachkunde und Ausstellung der Urkunde trägt (Antragsteller/-in oder Arbeitgeber/-in/Klinik). Alle Zeugnisse, Anlagen zum Zeugnis und Kursbescheinigungen sind ausschließlich in beglaubigter Kopie einzureichen.

Ihre Ansprechpartnerin:

Annika Arnold
Sachbearbeiter/-in, Abt. Ärztliche Weiterbildung, Anwendungsbereich Röntgen: Buchstaben A-P
Telefonische Erreichbarkeit: Montag - Donnerstag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr
N. N.
Anwendungsbereich Röntgen: Buchstaben Q-Z

Telefonische Rückfragen:

Aufgrund des hohen Antragsaufkommens im Bereich der Fachkunden und einer personellen Umstrukturierung bitten wir davon abzusehen, telefonisch nach dem Sachstand zu fragen. Die aktuelle Bearbeitungszeit kann derzeit leicht drei Monate betragen. Telefonische Rückfragen zum Sachstand verzögern die Bearbeitung von allen Anträgen. Sollten Sie konkrete Anliegen haben, die über die Nachfrage des Sachstands hinausgehen, melden Sie sich bitte per E-Mail unter fachkunden@laekh.de