Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG)
Nach § 7 Abs. 3 i. V. mit § 27 Abs. 4 GenDG dürfen Ärzte ab dem 1. Februar 2012 eine genetische Beratung nur noch durchführen, wenn sie über die in der Richtlinie der Gendiagnostikkommission (GEKO) geforderte Qualifikation verfügen. Die von der GEKO am Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG ist am 11. Juli 2011 in Kraft getreten. Die Richtlinie regelt auf der Basis des GenDG u. a. die Anforderungen an die Qualifikation zur genetischen Beratung.
Hier finden Sie Informationen zum Gendiagnostikgesetz sowie zu den notwendigen Beratungsqualifikationen:
- Gendiagnostikgesetz
- Beratungsqualifikationen: Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission
Dort finden Sie unter IV Informationen zu den formalen Aspekten genetischer Beratung sowie unter VII Informationen über die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung gemäß §7 Abs. 3 und §23 Abs. 2 Nr. 2aGenDG.
Informationen zur Einordung der nicht-invasiven Pränataldiagnostik (NIPD) und der diesbezüglichen Beratungsqualifikation finden Sie hier: 8. Mitteilung der Gendiagnostik-Kommission
Bitte beachten Sie:
Der Nachweis der Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung gemäß GenDG erfolgt nicht gegenüber der Landesärztekammer Hessen. Die Landesärztekammer Hessen führt diesbezüglich kein Verzeichnis und stellt keine entsprechenden Zertifikate aus. Die Nachweise müssen Sie eigenverantwortlich aufbewahren und bei Verlangen berechtigten Stellen vorlegen.
Kontakt bei weiteren Fragen:
Besitzen Sie als Gynäkologin oder Gynäkologe die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung, bestätigen Sie dies der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) in Ihrer Quartalserklärung bei der Abrechnung. Sie reichen für die Abrechnung über die KVH keine Qualifikationsnachweise ein. Weitere Informationen zur Abrechnung der Leistungen zum nicht invasiven Pränataltest (NIPT) finden Sie auf der Website der KVH.