Weiterbildungsregister
2013 etablierte die Landesärztekammer Hessen das Weiterbildungsregister, das möglichst alle Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) kontinuierlich erfasst und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird. Seitdem werden Daten darüber gesammelt, welche Ärztinnen und Ärzte sich wo in welcher Weiterbildung befinden. Alle Weiterbildungsbefugten in Gebietsweiterbildungen werden jedes Jahr im Oktober angeschrieben und um Meldung ihrer ÄiW gebeten, die zum Stichtag 1. Oktober in ihrer Weiterbildungsstätte tätig waren. Auch die Befugten, die zum Stichtag keine ÄiW beschäftigt hatten, werden um Meldung gebeten ("Nullmeldung"). Befugte für eine Zusatz- oder Schwerpunktbezeichnung werden aktuell nicht berücksichtigt.
Auf welcher Grundlage basiert die Meldepflicht zum Weiterbildungsregister?
§ 5 (7) WBO 2020:
Der zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, an den von der Landesärztekammer Hessen ein- bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Weiterbildung teilzunehmen, einschließlich geforderter Mitteilungen. Er hat in Weiterbildung beschäftigte Ärzte der Landesärztekammer Hessen anzuzeigen.
Wann muss ich die Meldung für das Weiterbildungsregister durchführen?
Bitte nur bei Aufforderung melden! Alle zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte in Gebietsweiterbildungen werden einmal jährlich (im Oktober) per E-Mail oder Brief angeschrieben und aufgefordert, alle sich in Facharztweiterbildung befindlichen ÄiW, die zum Stichtag 1. Oktober des aktuellen Jahres bei ihnen tätig waren, im Rahmen einer Frist zu melden. Wenn die Befugten trotz Anschreiben keine Meldung innerhalb der Meldefrist abgegeben haben, erhalten diese ein Erinnerungsschreiben per Post ("Mahnverfahren").
Statistiken zum Weiterbildungsregister
Die zentralen Ergebnisse zum Weiterbildungsregister finden Sie unter den jeweiligen Erhebungsjahren:
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Weiterbildungsregister
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Wozu benötigt die Landesärztekammer Hessen ein Weiterbildungsregister?
Um potentielle Engpässe in der zukünftigen ärztlichen Versorgung in Hessen zu identifizieren und frühzeitige Handlungsmaßnahmen ableiten zu können. Ferner können für zukünftige Evaluationen die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung direkt angeschrieben werden, ohne "Umweg" über den oder die Weiterbildungsbefugten.
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Warum habe ich die Aufforderung zur Meldung per E-Mail und nicht per Post erhalten?
Alle Befugten, die sich im Portal der Landesärztekammer Hessen registriert und somit eine E-Mail Adresse hinterlegt haben, erhalten das Anschreiben zum Weiterbildungsregister per E-Mail. Nur ein kleiner Teil der Befugten, die sich nicht im Portal registriert haben, erhalten die Aufforderung per Brief.
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Warum wurde die Aufforderung zur Meldung an meine private Anschrift verschickt und nicht an meine Dienstadresse?
Da es sich bei der privaten Anschrift um die aktuellste Adresse handelt, die der Ärztekammer vorliegt, erhalten alle Befugten die Aufforderung zur Meldung an die private Anschrift.
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Wie kann ich die Meldung durchführen?
Die Meldung kann entweder via Portal oder per Erhebungsbogen erfolgen, den die Befugten ausgefüllt per Fax oder Brief an die Ärztekammer zurück senden.
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Ich habe die Aufforderung zur Meldung per E-Mail erhalten und soll die Meldung über das Portal durchführen. Gibt es auch die Möglichkeit, die Meldung postalisch oder per Fax durchzuführen?
Ja. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die Servicestelle Weiterbildungsregister. Sie erhalten anschließend einen personalisierten Erhebungsbogen per Post.
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Ich teile mir eine Befugnis mit einem Kollegen/einer Kollegin. Er/Sie hat auch eine Aufforderung zur Meldung erhalten. Müssen wir nun beide die Meldung durchführen?
Nein! Bei gemeinsamen Befugnissen erhalten zwar alle Befugte je ein Anschreiben. Sie können sich aber untereinander absprechen, wer die Meldung durchführt.
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Was muss ich melden?
Folgende Informationen werden bei Aufforderung benötigt:
- Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) Ihrer ÄiW, die zum Stichtag 1.10. in Ihrer Weiterbildungsstätte tätig waren
- Name der ÄiW
- Vertragliche Wochenarbeitszeit der ÄiW
- Voll- oder Teilzeittätigkeit der ÄiW
- Mutterschutz oder Elternzeit (ÄiW)
- Angabe, ob Sie zum Stichtag keine ÄiW beschäftigt haben ("Nullmeldung")
- Angabe, ob Sie oder eine Mit-Befugte/ein Mit-Befugter sich im Ruhestand befindet oder aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist
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Ich hatte zum Stichtag keine ÄiW beschäftigt. Muss ich trotzdem eine Meldung durchführen?
Ja. Um zu erheben, in wie vielen Weiterbildungsstätten keine ÄiW zum Stichtag beschäftigt waren, benötigt die Ärztekammer auch diese Information (die sogenannte "Nullmeldung").
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Muss ich auch ÄiW melden, die sich zum Stichtag in Mutterschutz/Elternzeit befanden?
Ja. Bitte geben Sie auch die ÄiW an, die sich in Mutterschutz/Elternzeit befanden.
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Ich hatte zum Stichtag keine ÄiW beschäftigt ("Nullmeldung"). Gibt es Konsequenzen für meine Befugnis?
Nein, diese Information benötigt die Ärztekammer nur für rein statistische Zwecke. Deshalb ist es wichtig, dass Sie trotz fehlender ÄiW die Meldung durchführen. Es wird keine Konsequenz für Ihre Befugnis haben, wenn Sie zum Stichtag keine ÄiW in Ihrer Weiterbildungsstätte beschäftigt haben.
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Ich habe die Meldung durchgeführt und beschäftige nun eine/-n neue/-n AiW/ÄiW. Muss ich dies der Ärztekammer mitteilen?
Nein. Befugte müssen nur nach Aufforderung der Landesärztekammer Hessen ihre ÄiW für das Weiterbildungsregister melden. Da es sich um eine Stichtagserhebung handelt, sind nur die ÄiW der Ärztekammer zu melden, die zum Stichtag 1. Oktober des aktuellen Jahres in der Weiterbildungsstätte beschäftigt waren.
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Ich besitze eine Befugnis. Warum wurde ich nicht angeschrieben?
Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb Sie nicht angeschrieben wurden:
- Eventuell besitzen Sie eine Befugnis für eine Zusatzbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung (diese werden nicht berücksichtigt).
- Eventueller Ausschluss von Orthopädie, KiJu-Psychiatrie bzw. Psychiatrie (alte Facharzt-Bezeichnungen).
- Die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse im Portal ist nicht mehr aktuell.
- Die Anschrift, die Sie bei der Landesärztekammer hinterlegt haben, ist nicht mehr aktuell.
- Ihre Befugnis ist erloschen.
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Ich habe den Erhebungsbogen verloren und brauche einen neuen Bogen.
Bitte kontaktieren Sie die Servicestelle Weiterbildungsregister. Sie erhalten anschließend einen personalisierten Erhebungsbogen per Post.
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Was passiert mit den Meldedaten?
Nach Ablauf der Meldefrist werden die Daten eingefroren und bearbeitet. Deshalb können Meldungen, die nach Ablauf der Meldefrist bei der Ärztekammer eingehen, nicht mehr berücksichtigt werden. Die Daten werden statistisch ausgewertet und in anonymisierter Form jährlich auf der Website der Landesärztekammer Hessen sowie im Hessischen Ärzteblatt veröffentlicht.
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Wie kann ich das Serviceteam Weiterbildungsregister erreichen?
Bei weiteren Fragen steht Ihnen in den Zeiten der Erhebung (Anfang Oktober bis Mitte Januar) unser Serviceteam unter der Telefonnummer 069 97672-434 von montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr zur Verfügung.