FAQ für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

  • 1. Welche Gebiete gehören zur „unmittelbaren Patientenversorgung“?

    In § 2a Abs. 6 WBO ist folgendes festgelegt:
    Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.

  • 2. Wo kann ich das „3. Fach“ für die Allgemeinmedizin absolvieren?

    Das sogenannte 3. Fach für die Allgemeinmedizin kann in allen Gebieten der „unmittelbaren Patientenversorgung“ abgeleistet werden, die nicht Allgemeinmedizin oder Gebiete der Inneren Medizin sind.

  • 3. Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitszeugnis und einem Weiterbildungszeugnis?

    Im Gegensatz zum Arbeitszeugnis, welches wohlwollend sein muss und einer codierten Sprache und bestimmten arbeitsrechtlichen Erfordernissen unterliegt, muss ein Weiterbildungszeugnis wahrhaftig den Stand der Weiterbildung abdecken. Dabei dürfen auch nicht wohlwollende Formulierungen gewählt werden, solange sie keine Formalbeleidigungen darstellen.

    Zudem müssen auch die Fehltage aufgeführt werden, was in einem Arbeitszeugnis nicht sein darf.

  • 4. Aussteller - HIER MUSS NOCH EINE FRAGE AUSFORMULIERT WERDEN!

    Der Weiterbildungsbefugte ist verpflichtet, das Zeugnis auszustellen. Bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis müssen die Weiterbildungsbefugten gemeinsam das Zeugnis ausstellen. Bei klar abgegrenzten absolvierten Stationen muss dies auch kenntlich gemacht werden.

  • 5. Inhalt - HIER MUSS NOCH EINE FRAGE AUSFORMULIERT WERDEN!

    Das Weiterbildungszeugnis muss den Fortgang der Weiterbildung enthalten. Dabei ist darauf einzugehen, was wie vermittelt wurde. Besondere Situationen – etwa eine Sondersituation wie zu Zeiten der Covid-19-Pandemie – und damit verbundene organisatorische Maßnahmen, sollten erklärt werden, um sich Nachfragen zu ersparen. Sollten Zeiten explizit nicht mit einbezogen werden, muss dies vermerkt sein.

  • 6. Fachliche Eignung - HIER MUSS NOCH EINE FRAGE AUSFORMULIERT WERDEN!

    Die Weiterbildungsbefugten haben die Pflicht, zur fachlichen Eignung Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme muss eindeutig sein. Die fachliche Eignung ist dabei die Eignung, als Facharzt tätig zu sein. Daher reichen Formulierungen wie „… halten wir geeignet, sich zur Prüfung zu melden.“, oder „… hat die Vorgaben der WBO erfüllt.“, nicht aus.

  • 7. Unterschrift - HIER MUSS NOCH EINE FRAGE AUSFORMULIERT WERDEN!

    Unterschreiben müssen die Weiterbildungsbefugten in ihrer Funktion als Weiterbildungsbefugte. Ggf. kann der Bescheid zur Weiterbildungsbefugnis festlegen, dass noch weitere Personen mitzeichnen müssen, etwa die Leiter der Notaufnahme, die bisweilen zwar mitbenannt, aber nicht mitbefugt sind.

  • 8. Frist - HIER MUSS NOCH EINE FRAGE AUSFORMULIERT WERDEN!

    Das Weiterbildungszeugnis muss nach Ausscheiden der Weiterzubildenden unverzüglich ausgestellt werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern. Bei einem Wechsel des Weiterbildungsbefugten an der Weiterbildungsstätte oder der Antrag eines Zwischen-Weiterbildungszeugnisses muss innerhalb von 3 Monaten erfüllt werden.

  • 9. Unterbrechungen der WB-Zeit (Schwangerschaft / Mutterschutz / Elternzeit, etc.) - HIER MUSS NOCH EINE FRAGE AUSFORMULIERT WERDEN!

    Weiterbildung in Teilzeit (Kann die WB auch unter 50 % angerechnet werden? Werden die 50 % auf Dienstzeit oder auf die wöchentliche Arbeitszeit gerechnet? Verlängert sich die Weiterbildungszeit?

    Prinzipiell gilt, dass die Weiterbildung hauptberuflich ganztägig ausgeführt werden muss. In Teilzeit kann bis auf 50 % im stationären Bereich und 25 % im ambulanten Bereich die Weiterbildung stattfinden. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
    Grundlage für die Berechnung der Teilzeit ist die an der Stätte übliche Arbeitszeit. Wenn die Stätte bspw. 40 Stunden / Woche als wöchentliche Normal-Arbeitszeit definiert, dann sind 50 % 20 Stunden / Woche. Bei einer Stätte mit 38 Stunden / Woche wären 50 % 19 Stunden / Woche. Werden keine Angaben gemacht, wird von 40 Stunden / Woche ausgegangen. Dies gilt auch für den ambulanten Bereich. 

    Dienste erhöhen die Wochenarbeitszeit nicht. Eine Wochenarbeitszeit von über 100 % führt nicht zur Verkürzung der Mindest-Weiterbildungszeit.

  • 10. Was sind „zu spezifizierende Operationen“? - ANTWORT FEHLT!

    Antwort folgt

  • 11. Wie kann ich mich zur Prüfung anmelden?

    Eine genaue Anleitung zur Prüfungsanmeldung finden Sie auf der Seite Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf der Seite Antragstellung und Formulare.

  • 12. Kann ich einen Wunschmonat bei Prüfungen angeben?

    Es ist gut, einen Wunschmonat anzugeben. Noch besser ist, direkt einen Alternativmonat hinzuzufügen. Beachten Sie, dass der Wunschmonat nicht garantiert werden kann. Ohne Angabe wird der nächstmögliche Termin gewählt.

  • 13. Wie verbindlich ist der Prüfungstermin?

    Sobald Sie zur Prüfung geladen wurden, ist der Termin verbindlich. Sie können den Termin aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit absagen. Dafür ist ein ärztliches Attest notwendig. Sollten Sie ohne ärztliches Attest die Prüfung nicht antreten, gilt die Prüfung als „nicht bestanden“. Ein neuer Termin ist dann frühestens drei Monate später möglich. Die zu entrichtende Gebühr bleibt bestehen.

  • 14. Rotationen in der Weiterbildung - ANTWORT FEHLT! HIER MUSS NOCH EINE FRAGE AUSFORMULIERT WERDEN!

    Antwort folgt

  • 15. Somatische Fächer - ANTWORT FEHLT! HIER MUSS NOCH EINE FRAGE AUSFORMULIERT WERDEN!

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  • 16. Akutstationäre Innere Medizin - ANTWORT FEHLT! HIER MUSS NOCH EINE FRAGE AUSFORMULIERT WERDEN!

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