CAVE: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch nicht existente Arztpraxis – 4. Akt

Aktuelles

Am 1. März 2022, am 30. Juni 2023 und am 9. Januar 2024 veröffentlichte die Landesärztekammer Hessen jeweils Hinweise hinsichtlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von nicht existenten Arztpraxen ausgestellt wurden.

Derzeit erhält die Landesärztekammer wieder viele Anfragen hinsichtlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von

Samueel Zubair, Arzt
Theodor-Stern-Kai 7
60590 Frankfurt am Main

ausgestellt wurden.

Die Landesärztekammer Hessen führt kein Mitglied mit Namen "Samueel Zubair". Inwieweit ein Herr "Samueel Zubair" berechtigt ist, in der Europäischen Union die ärztliche Heilkunde auszuüben, entzieht sich unserer Kenntnis. Auch können wir nicht beurteilen, ob ein Herr “Samueel Zubair” Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen darf.

Die auf diesen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angegebene Adresse ist die Adresse des Universitätsklinikums Frankfurt. Nach Informationen des Universitätsklinikums Frankfurt ist unter den angegebenen Adressen kein Herr “Samueel Zubair” ärztlich tätig – weder als Arzt im Krankenhaus noch als niedergelassener Arzt.

Die Landesärztekammer Hessen wird häufig gefragt, wie Arbeitgeber auf diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reagieren können. Eine rechtliche Beratung von Arbeitgebern ist der Landesärztekammer Hessen aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages leider nicht erlaubt.

Aufgrund der Vielzahl von Anfragen zu diesem Thema, das sich mittlerweile über mehr als zwei Jahre hinzieht, möchten wir auf das Folgende aufmerksam machen. Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt.

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss die konkrete Praxisadresse der ausstellenden Ärztin/des ausstellenden Arztes, unter der die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu entnehmen sein, um die ausstellende Person identifizieren zu können.

Die Angabe einer Adresse, unter der die Ärztin/der Arzt tatsächlich nicht praktiziert, ist aus Sicht der Landesärztekammer Hessen nicht zulässig. Hierdurch wird bei Dritten das Vertrauen erzeugt, dass die Ärztin/der Arzt rechtmäßig die ärztliche Heilkunde nach den Regeln der Kunst ausübt. Dieses Vertrauen ist nach Ansicht der Landesärztekammer Hessen jedoch auf Grundlage einer Praxisadresse, unter der die Ärztin/der Arzt nicht praktiziert, nicht gerechtfertigt und die ausstellende Person ist nicht zu identifizieren.