CAVE: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch nicht existente Arztpraxis – 3. Akt

Aktuelles

Am 1. März 2022 und am 30. Juni 2023 veröffentlichte die Landesärztekammer Hessen jeweils Hinweise hinsichtlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von nicht existenten Arztpraxen ausgestellt wurden.

Derzeit erhält die Landesärztekammer wieder viele Anfragen hinsichtlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von

Masroor Umar
Arzt
Theodor-Stern-Kai 7
60590 Frankfurt am Main

bzw.

Masroor Umar
Arzt
Mönchebergstraße 41-43
34125 Kassel

ausgestellt wurden.

Die Landesärztekammer Hessen führt kein Mitglied mit Namen "Masroor Umar". Inwieweit ein Herr "Masroor Umar" berechtigt ist, in der Europäischen Union die ärztliche Heilkunde auszuüben, entzieht sich unserer Kenntnis. Auch können wir nicht beurteilen, ob ein Herr „Masroor Umar“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen darf.

Die auf diesen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angegebenen Adressen sind die Adresse des Universitätsklinikums Frankfurt sowie des Klinikums Kassel. Nach Informationen des Universitätsklinikums Frankfurt sowie des Klinikums Kassel ist unter den angegebenen Adressen kein Herr „Masroor Umar“ ärztlich tätig – weder als Arzt im Krankenhaus noch als niedergelassener Arzt.

Die Landesärztekammer Hessen wird häufig gefragt, wie Arbeitgeber auf diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reagieren können. Eine rechtliche Beratung von Arbeitgebern ist der Landesärztekammer Hessen aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages leider nicht erlaubt.

Aufgrund der Vielzahl von Anfragen zu diesem Thema, das sich mittlerweile fast zwei Jahre hinzieht, möchten wir auf Folgendes aufmerksam machen. Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt.

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss die konkrete Praxisadresse der ausstellenden Ärztin/des ausstellenden Arztes, unter der die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu entnehmen sein, um die ausstellende Person identifizieren zu können.

Die Angabe einer Adresse, unter der die Ärztin/der Arzt tatsächlich nicht praktiziert, ist aus Sicht der Landesärztekammer Hessen nicht zulässig. Hierdurch wird bei Dritten das Vertrauen erzeugt, dass die Ärztin/der Arzt rechtmäßig die ärztliche Heilkunde nach den Regeln der Kunst ausübt. Dieses Vertrauen ist nach Ansicht der Landesärztekammer Hessen jedoch auf Grundlage einer Praxisadresse, unter der die Ärztin/der Arzt nicht praktiziert, nicht gerechtfertigt und die ausstellende Person ist nicht zu identifizieren.