Übt einer der Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft in nur marginalem Umfang ärztliche Berufstätigkeit aus und ist er fast ausschließlich mit Aufgaben der Praxisorganisation und des Managements betraut, kann diesem Partner aus steuerlicher Sicht die eigenverantwortliche und leitend freiberufliche Tätigkeit abgesprochen werden. Dies kann zur Qualifizierung als insgesamt gewerbliche Mitunternehmerschaft aller Partner der Berufsausübungsgemeinschaft führen und Gewerbesteuer zulasten der gesamten Gesellschaft auslösen, diese gewerblich infizieren (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021, Az.: 4 K 1270/19).