1. Geschäftstätigkeit und Rahmenbedingungen
Die Landesärztekammer Hessen ist nach § 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 7. Februar 2003, zuletzt geändert am 03. Februar 2022 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Nach § 13 Heilberufsgesetz und dem entsprechenden § 4 der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995, zuletzt geändert am 29. März 2022, sind Organe der Kammer die Delegiertenversammlung sowie das Präsidium.
Der Verwaltungssitz der Kammer befindet sich in 60314 Frankfurt am Main, Hanauer Landstr. 152.
In Bad Nauheim ist das Bildungszentrum der Landesärztekammer Hessen ansässig. Die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung und die Carl-Oelemann-Schule (für Medizinische Fachangestellte) führen dort Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen durch. Im „Gästehaus der Carl-Oelemann-Schule“ werden die Teilnehmer der Überbetrieblichen Ausbildung beherbergt.
Die Bezirksärztekammern in Darmstadt, Frankfurt/Main, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden nehmen vor allem die berufspolitischen Aufgaben der Landesärztekammer nach regionalen Gesichtspunkten wahr.
Als besondere Einrichtung der Landesärztekammer Hessen mit eigener Satzung hat das Versorgungswerk die Aufgabe, für die Kammerangehörigen und ihre Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu gewähren, soweit sie Mitglieder des Versorgungswerkes sind. Gemeinsames Organ der Landesärztekammer und des Versorgungswerkes ist die Delegiertenversammlung. Die Rechnungslegung des Versorgungswerkes erfolgt gesondert.
Das Heilberufsgesetz in seiner gültigen Fassung sieht in § 5a die sog. Teilrechtsfähigkeit des Versorgungswerkes vor. Auf dieser Grundlage kann das Versorgungswerk im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für die Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Umgekehrt haftet auch die Kammer nicht mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes.
2. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
2.1 Entwicklung im Geschäftsjahr und wirtschaftliche Lage
Der Mitgliederbestand hat sich im Berichtsjahr wie folgt entwickelt (siehe Tabelle 1)
Das Beitragsaufkommen (Betriebsleistung) des laufenden Veranlagungsjahres lag u.a. aufgrund von Einkommenssteigerungen der Mitglieder sowie einem leichten Anstieg der Mitgliederzahlen mit T€ 1.265 über dem Vergleichswert des Vorjahres (T€ 21.032). Aufgrund von nachträglichen Einstufungen durch rückständige Kammermitglieder konnte daneben im Geschäftsjahr ein Ertrag aus Kammerbeiträgen der Vorjahre in Höhe von T€ 699 (Vorjahr T€ 1.424) erzielt werden.
Der von der Delegiertenversammlung in der Sitzung am 26.11.2022 auf Empfehlung des Finanzausschusses genehmigte Haushaltsplan 2023 umfasst einen Investitionshaushalt in Höhe von T€ 608 und einen Verwaltungshaushalt mit Erträgen (einschließlich Neutrale- und Finanzerträge) in Höhe von T€ 35.907 bzw. Aufwendungen (einschließlich Neutrale- und Finanzaufwendungen) in Höhe von T€ 36.233. Daraus ergibt sich ein geringfügiger Jahresfehlbetrag von T€ –326. Tatsächlich konnte ein Jahresüberschuss in Höhe von T€ 4.493 verbucht werden, der auf Entscheidung der Delegiertenversammlung in eine zweckgebundene Rücklage zur Weiterentwicklung des Immobilienstandorts Bad Nauheim eingestellt wurde.
Die Haushaltspositionen im Verwaltungshaushalt lt. Haushalts- und Kassenordnung verhielten sich im Einzelnen zu den Planansätzen wie folgt:
- A.I. „Kammerbeitrag“: positive Planabweichung (T€ 1.674)
- A.II. „Übrige Erträge“: negative Planabweichung (T€ –1.142)
- B.I. „Personalaufwand“: positive Planabweichung (T€ 2.866)
- B.II. „Aufwandsentschädigung, Freie, Honorare“: positive Planabweichung (T€ 301)
- B.III „Abschreibungen auf Sachanlagen“: positive Planabweichung (T€ 30)
- B.IV. „Sonstige Aufwendungen“: positive Planabweichung (T€ 659)
- F. „Neutrales Ergebnis“: positive Planabweichung (T€ 208)
- G .„Finanzergebnis“: positive Planabweichung (T€ 639)
Der Investitionshaushalt wurde im Berichtsjahr um insgesamt T€ 91 unterschritten.
Die tatsächlichen Investitionen betrugen T€ 516 und verhielten sich im abgelaufenen Jahr zu den Haushaltsansätzen wie folgt:
- I. „Immaterielle Wirtschaftsgüter“: negative Planabweichung (T€ 5)
- (Die Titelüberschreitung ist gem. § 3 der Haushalts- und Kassenordnung durch entsprechende Erträge gedeckt bzw. wird mit anderen Aufwendungen ausgeglichen.)
- II. „Immobilien“: negative Planabweichung (T€ 1) (Die Titelüberschreitung ist gem. § 3 der Haushalts- und Kassenordnung durch entsprechende Erträge gedeckt bzw. wird mit anderen Aufwendungen ausgeglichen.)
- III. „Betriebs- und Geschäftsausstattung“: positive Planabweichung (T€ 98)
Die Bilanzsumme stieg gegenüber dem Vorjahr (T€ 63.929) um T€ 2.661 auf T€ 66.590.
U. a. haben sich folgende wesentliche Veränderungen von Bilanzposten ergeben:
Aktivseite:
- deutlicher Anstieg bei den Finanzanlagen, auch aufgrund von Wertaufholungen aufgrund gestiegener Kurse im Aktiendepot
- deutlicher Anstieg der flüssigen Mittel u.a. durch den in der Höhe ungeplanten positiven operativen Cash Flow
Passivseite:
- deutlicher Anstieg des Eigenkapitals durch Einstellung des Jahresüberschusses in eine zweckgebundene Rücklage zur Weiterentwicklung des Immobilienstandorts Bad Nauheim.
- erstmals nach Jahren Rückgang der Pensionsrückstellungen aufgrund der veränderten Zinssituation
Durch den Jahresüberschuss im Berichtsjahr in Höhe von T€ 4.493 (bereits unter Berücksichtigung der Auflösung zweckgebundener Gebäuderücklagen) erhöht sich das Eigenkapital auf T€ 21.468 (Vorjahr T€ 17.447). Der Jahresüberschuss wurde auf Beschluss der Delegiertenversammlung einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt. Damit beträgt die Betriebsmittelrücklage unverändert T€ 10.911.
Die Haushalts- und Kassenordnung sieht vor, dass der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln höchstens für sechs und mindestens für drei Monate gedeckt sein soll (Betriebsmittel lt. Haushaltsplan 2023: T€ 36.233, d. h. für sechs Monate = T€ 18.116 bzw. für drei Monate T€ 9.058). Damit beträgt die Überdeckung der 3-Monats-Mindestrücklage T€ 1.853.
Das mittel- bis langfristig gebundene Anlagevermögen von T€ 53.047 ist durch langfristig verfügbare Mittel von T€ 64.078 (Rücklagen, langfristige Rückstellungen und Verbindlichkeiten) gedeckt. Der Anlagendeckungsgrad, der idealerweise > 100 % betragen sollte, beläuft sich auf 121 %.
2.2 Treuhandvermögen, Treuhandverbindlichkeiten
Es bestehen die Sonderfürsorgefonds Gießen, Kassel und Marburg, der Fonds „Ziele der hessischen Ärzteschaft“, der Fonds „Begegnung mit der ärztlichen Jugend“, der Fonds „Geriatrische Forschung“ sowie der „Fonds der Akademie für ärztliche Fortbildung und Weiterbildung“. Insgesamt betragen die Treuhandvermögen zum 31.12.2023 T€ 347 (Vorjahr T€ 347). Diese sollen sukzessive durch Mittelverwendung für zweckgebundene Projekte abgebaut werden. Bezüglich der Sonderfürsorgefonds in den Bezirksärztekammern fasste die Delegiertenversammlung am 25.03.2023 den Beschluss, deren Zwecke in Anlehnung an das Stiftungsrecht umzuwidmen, sodass die Mittel zukünftig verwendet werden können. In der jüngeren Vergangenheit konnten die Mittel aufgrund einer engen Zweckbindung nicht verausgabt werden.
2.3 Personalbericht
Die Entwicklung des Personalbestandes verlief überwiegend im Rahmen des Stellenplans für 2023, wenn auch nicht alle geplanten Maßnahmen zum gewünschten Zeitpunkt realisiert werden konnten. Weitestgehend erfolgten Besetzungen von Planstellen sowie Wiederbesetzungen von Stellen ausgeschiedener und langfristig ausgefallener Mitarbeiter/innen, gegebenenfalls befristet.
Für den Großteil der Kammer-Belegschaft fanden die Arbeitsvertragsbedingungen des hauseigenen Regelwerkes der Landesärztekammer Hessen Anwendung. Weniger als 5 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterlagen in 2023 den Tarifbedingungen für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst des Landes Hessen, dem ab dem 01.01.2010 geltenden Tarifvertrag TV-H.
Die Niedrigzinssituation führte in den vergangenen Jahren zu steigenden Rückstellungen in der betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktzusage. Neben der bereits vor Jahren erfolgten Schließung des Systems der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktzusage und der Umstellung auf ein beitragsfinanziertes Modell der betrieblichen Altersversorgung wurde dem Problem der steigenden Rückstellungen zusätzlich dadurch entgegengewirkt, dass in dem System der Direktzusage eine Absenkung der internen Verzinsung von 3,25 % auf 2 % ab dem 01.01.2018 mit dem Personalrat vereinbart wurde. Dies führt nach wie vor zu einer gebremsten Dynamik der zukünftigen Anspruchszuwächse, welche sich direkt auf die Entwicklung der Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung auswirkt. Sofern sich – gemessen am Höchstrechnungszins für Versicherungen – ein entsprechend deutlicher Anstieg des Zinsniveaus ergeben sollte, wird die interne Verzinsung in der Direktzusage dieser Entwicklung folgen. Die veränderte Zinssituation hat den Trend der steigenden Rückstellungen in 2023 seit längerer Zeit erstmals umgekehrt. Jedoch hat die Zinssituation noch kein Ausmaß angenommen, welches eine Anpassung der internen Verzinsung zur Folge hat.
3 . Voraussichtliche Entwicklung
Ergebnis, Eigenkapital und Liquidität
Dank des nicht geplanten Jahresüberschusses stehen Mittel zur Verfügung, um die Risikovorsorge zu erhöhen. Der Jahresüberschuss wurde auf Beschluss der Delegiertenversammlung einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt. Diese Maßnahme schafft die Grundlage um zukünftige Haushalte zu entlasten, wenn die geplanten Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Immobilienstandorts Bad Nauheim umgesetzt werden.
Der Haushalt 2024 weist einen Jahresfehlbetrag von T€ –307 aus, der durch eine Entnahme aus der Betriebsmittelrücklage ausgeglichen werden könnte. Durch die Bildung der zweckgebundenen Rücklage ist Vorsorge getroffen, um das strategische Ziel ausgeglichener Haushalte zu erfüllen. Dadurch soll die Eigenkapitalausstattung stabil bleiben.
4. Risikobericht
4.1 Liquiditätsrisiko
Aufgrund schwieriger berufspolitischer Entscheidungsfindungen ist eine langfristige Liquiditätsplanung nur bedingt möglich. Daher findet nur eine kurz- bis mittelfristige Liquiditätsplanung statt, die aber als ausreichend angesehen wird. Die Kammer konnte im letzten Jahr ihren Verpflichtungen jederzeit nachkommen. Kurzfristige Liquiditätsengpässe zu Beginn der Veranlagung können bei Bedarf kurzfristig durch die Entnahme aus dem Wertpapiervermögen ausgeglichen werden. Mit fortschreitender Veranlagung und Vereinnahmung der Beiträge werden die entnommenen Mittel wieder zurückgeführt.
4.2 Kreditrisiko
Zum Bilanzstichtag bestanden zwei Annuitätendarlehen zur Finanzierung des Immobilienkaufs in Höhe von T€ 10.893, das im Jahr 2019 (nominal T€ 15.000) ausgezahlt wurde. Die Laufzeit beträgt 15 Jahre. Lt. der mittelfristigen Finanzplanung sollen die Zins- und Tilgungszahlungen aus dem geplanten operativen Cash Flow bis zum Ende der Laufzeit bedient werden.
4.3 Ertragsrisiko
Gemäß § 8 des Heilberufsgesetzes ist die Landesärztekammer Hessen berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgabenerfüllung erbringt, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der jeweiligen Kostensatzung zu erheben. Darüber hinaus erhebt die Landesärztekammer Hessen zur Deckung ihrer Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplanes von den Kammerangehörigen Beiträge aufgrund einer Beitragsordnung (§ 10). Somit kann ein Ertragsrisiko nahezu ausgeschlossen werden.
4.4 Risikomanagement
Ein standardisiertes Risikofrüherkennungssystem für die Landesärztekammer Hessen wurde 2010 implementiert und wird seitdem laufend angepasst. Die Ergebnisse liegen in Form von strukturierten Dokumenten vor.
Das implementierte Risikofrüherkennungssystem berücksichtigt die wesentlichen Geschäftsbereiche der Kammer. In detaillierten Dokumenten sind unter eindeutiger Zuweisung von Verantwortlichkeiten alle Kammerbereiche und –ebenen im Rahmen der Erstellung des jährlichen Haushaltsvoranschlags einbezogen. Die getroffenen Maßnahmen reichen zur Früherkennung bestandsgefährdender Risiken aus und sind geeignet, ihren Zweck zu erfüllen. Damit sind für das Berichtsjahr weder aus finanziellen Gesichtspunkten noch aus anderen Geschäftsprozessen heraus bestandsgefährdende Risiken für die LÄKH erkennbar.
4.5 EDV und Organisationsentwicklung
Die Bedrohungslage durch Cyberangriffe hat sich deutlich verschärft. Es wurden viele Maßnahmen ergriffen, die den Schutz der EDV-Infrastruktur gewährleisten sollen. Dazu zählen erweiterte Filtermöglichkeiten des Datenverkehrs, Investitionen in Datensicherungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die Verfügbarkeit der Anwendungen und der Daten der Landesärztekammer sicherstellen.
Ebenso wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dem Thema IT-Sicherheit ausgiebig geschult.
Trotz aller EDV-Schutzmaßnahmen und einer Sicherheitsarchitektur, die an die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angelehnt ist, ist eine vollständige Sicherheit der elektronisch vorgehaltenen Daten auch in der Landesärztekammer Hessen nicht zu gewährleisten. Aus diesem Grund besteht zusätzlich eine Cyberversicherung.
4.6 Qualitätsmanagement
In der Carl-Oelemann-Schule wurde ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001 implementiert.
5. Sonstige Angaben
5.1 Vertrauensstelle nach dem Krebsregistergesetz
In § 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes ist geregelt, dass die Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen eingerichtet ist. § 1 der Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz regelt deren Aufgaben. Ein Vertrag zur Durchführung des Krebsregistergesetzes (Vertrauensstellenvertrag) zwischen dem Land Hessen – vertreten durch das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege in Wiesbaden – und der Landesärztekammer Hessen regelt nähere Einzelheiten. Demnach trägt das Land Hessen die erforderlichen, genehmigten und tatsächlich nachgewiesenen Kosten der Vertrauensstelle zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Sie werden in einem separaten Haushalt ausgewiesen.
Mit Wirkung zum 25.10.2014 hat das Land Hessen das Hessische Krebsregistergesetz durch das Gesetz zum Hessischen Krebsregister und zur Änderung der Rechtsvorschriften vom 15.10.2014 geändert. Die bisherige Vertrauensstelle des epidemiologischen Krebsregisters Hessen wurde dadurch wesentlich erweitert – sowohl hinsichtlich der Aufgabenstellung als auch des Geschäftsumfanges und der Personalausstattung – zur Vertrauensstelle des neuen Klinisch-epidemiologischen Krebsregisters. Dafür hat die Landesärztekammer Hessen in den letzten Jahren eine Sollstärke von 55 Mitarbeiter/innen angestrebt, dieser Aufbau ist schon weitgehend erfolgt. In einem zeitgleich in Kraft getretenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land und der Landesärztekammer Hessen wurde hierzu vereinbart, dass das Land sämtliche Kosten für diese Vertrauensstelle übernimmt, und die Landesärztekammer von den damit verbundenen Risiken der Finanzierung, der Beschäftigung und der Haftung weitgehend freistellt.
Die Finanzierung des Hessischen Krebsregisters erfolgt zum überwiegenden Teil aus Geldern der GKV und PKV, welche durch sogenannte Krebsregisterpauschalen pro registriertem Fall an das Land Hessen gezahlt werden. Durch ein solides betriebswirtschaftliches Vorgehen in den letzten Jahren, konnte durch dieses Finanzierungsmodel gar ein Überschuss von mehr als 6 Millionen Euro erwirtschaftet werden. In mehreren Abstimmungsrunden zw. Land und GKV-Landesvertretern wurde vereinbart, dass diese Überschüsse abgeschmolzen werden müssen. Dies wurde durch eine deutliche Reduzierung der Krebsregisterpauschale von 143 Euro auf 5 Euro für das Jahr 2023 begonnen. Die Reduzierung in 2023 war jedoch noch nicht ausreichend, um eine signifikante Reduzierung der erwirtschafteten Überschüsse zu erlangen. Daher ist auch für 2024 eine deutliche Reduzierung der Fallpauschale vorgesehen. Die Abstimmungen zwischen Ministerium und Kassen sind kurz vor dem Abschluss. Nach aktuellen Berechnungen ist davon auszugehen, dass im Jahr 2026 die Überschüsse größtenteils abgeschmolzen sein werden. Die Krankenkassen sind laut § 65c SGB V verpflichtet, 90% der Betriebskosten der klinischen Landeskrebsregister in Deutschland zu finanzieren. Bei einer weiterhin soliden Fortführung der klinischen Krebsregistrierung ist davon auszugehen, dass diese Finanzierung auch über das Jahr 2026 hinaus sichergestellt sein wird.
Als neues durch die Vertrauensstelle organisiertes Förderprojekt wurde in 2023 der Anschluss des ambulanten Sektors an das Hessische Krebsregister in den Fokus gesetzt. Das Land Hessen stellt über das Digitalministerium Mittel in Höhe von 1.520.000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel dienen zur Digitalisierung der Meldewege aus der Praxis zum Hessischen Krebsregister. Kernaufgabe des Fördervorhabens ist es, die Praxissoftware mit einer funktionalen Schnittstelle anzubinden, die Prozesse zur Meldung der Tumorpatienten möglichst aufwandsarm zu gestalten und vor allem die gesetzlich verpflichtende Meldetätigkeit für den Arzt und die Ärztin in Hessen mit diesem Fördervorhaben kostenneutral zu gestalten. Die Praxissoftware soll ertüchtigt werden, ohne zusätzliche Installations- und Wartungskosten für die Ärzte. Die Landesärztekammer Hessen hat auf Basis einer Zusatzvereinbarung zum Vertrauensstellenvertrag die Verteilung der Gelder in definierten Tranchen übernommen. Das Fördervorhaben ist auf zwei Jahre befristet. Inzwischen haben sich vier Softwarehersteller beteiligt und weitere sollen folgen.
Die Jahresrechnung 2023 für die Vertrauensstelle wurde gem. Öffentlich-Rechtlichem Vertrag mit Schreiben vom 15.05.2024 dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales zugestellt. Aus dieser Abrechnung geht hervor, dass T€ 3.584 zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verwandt wurden. Unter Berücksichtigung der zu Beginn des Jahres zugesagten und im Laufe des Jahres in Raten gezahlten Abschlagszahlungen ergab sich ein Forderungsbetrag zum 31.12.2023 in Höhe von T€ 106, der mit der nächsten Abschlagszahlung des Ministeriums verrechnet werden soll.
5.2 Ethik-Kommission
Die Ethik-Kommission bewertet derzeit klinische Arzneimittelprüfungen sowohl nach AMG in der alten Fassung (Richtlinie 2001/20/EG über die Anwendung der guten klinischen Praxis (CTD)) als auch nach CTR/AMG (EK registriert mit Bescheid vom 29.09.2017).
Die EU hat am 31.07.2021 den Beschluss über die Übereinstimmung des EU-Portals und der EU-Datenbank für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln mit den Anforderungen gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlamentes und Rates veröffentlicht. Die EU-Verordnung 536/2014 (CTR) trat am 31.01.2022 in Kraft. Zwischen dem 01.02.2022 und 31.01.2023 konnten initiale AMG-Studien wahlweise über das elektronische EU-Portal CTIS eingereicht werden, seit dem 01.02.2023 sind diese nur noch über CTIS einzureichen; die noch nach CTD genehmigten klinischen Prüfungen müssen bis zum 31.01.2025 in CTIS transitioniert werden. Die anhaltenden technischen Probleme (siehe z. B. Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 08.03.2023) von CTIS führen auch weiterhin in der LÄKH zu einem erhöhten Personaleinsatz und -bedarf.
Im Oktober 2023 wurde vorab bekannt, dass die Bundesregierung die Einführung einer „Bundes-Ethik-Kommission“ (B-EK) bei der Bewertung von klinischen Arzneimittelprüfungen nach CTR/AMG plant (Strategiepapier „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in Deutschland“ veröffentlicht am 13.12.2023). Die Einführung einer solchen B-EK wird bundesweit von allen EK, der BÄK, dem AKEK sowie der neu gegründeten „Initiative Studienstandort Deutschland“ (der u.a. der MFT, die AWMF sowie alle maßgeblichen Verbände der deutschen Pharmaindustrie – VFA, BPI, u.a.m. – angehören) abgelehnt. Die LÄK und ihre EK engagieren sich intensiv seit Bekanntwerden der Pläne gegen die B-EK.
Bei der Bewertung von klinischen Prüfungen von Medizinprodukten wurde das deutsche Medizinproduktegesetz (MPG) und seine Begleitverordnungen am 26.05.2021 durch die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte [Medical Device Regulation – MDR] und das nationale MPDG ersetzt. Die Ethik-Kommission bewertet somit laufende Verfahren nach altem Recht (MPG und MPKPV; § 99 Abs. 4 MPDG) weiter; neue Verfahren nun auch nach MDR und MPDG.
Bei der Bewertung von In-vitro-Diagnostika im Rahmen von Leistungsbewertungsprüfungen wurde das MPG und seine Begleitverordnungen zum 26.05.2022 durch die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika [IVDR] und das nationale MPDG ersetzt. Die Ethik-Kommission bewertet somit laufende Verfahren nach altem Recht (MPG und MPKPV; § 100 Abs. 3 MPDG) weiter; neue Verfahren nun auch nach MDR und MPDG.
Bei der berufsrechtlichen Beratung nach § 15 der BO wird auf bundesweiter Ebene – BÄK und AKEK gemeinsam – auf eine Harmonisierung des Beratungsverfahrens hingearbeitet.
5.3 Sponsoringrichtlinie
Im Sinne von Complianceregeln hat die Landesärztekammer Hessen eine Sponsoringrichtlinie verfasst, die von der Delegiertenversammlung am 29.11.2014 verabschiedet wurde.
5.4 Wechsel in der Geschäftsführung
Am 4. Dezember 2023 übergab Herr Hans-Peter Hauck die Funktion des kaufmännischen Geschäftsführers an seinen Nachfolger, Herrn Christoph Berger. Herr Berger wird seine bisherige Funktion als Personalleiter gleichzeitig weiterführen, jedoch operative Aufgaben der Personalleitung sukzessive an seinen Personalreferenten übertragen und im Amt des Kaufmännischen Geschäftsführers verstärkt Zuarbeit des Leiters Finanz- und Rechnungswesen sowie der Assistentin des kaufmännischen Geschäftsführers wahrnehmen.
Ein weiterer Wechsel in der ärztlichen Geschäftsführung fand zum 1. Januar 2024 statt. Frau Nina Walter folgt Herrn Dr. Marković als Geschäftsführerin nach.
Frankfurt am Main, den 23. November 2024
Landesärztekammer Hessen, Das Präsidium
Tab. 1: Mitgliederbestand der Landesärztekammer Hessen (Quelle: Beitragsbuchhaltung) | ||||
Stand 31.12.2022 | Stand 31.12.2023 | Entwicklung | % | |
Beitragspflichtige Mitglieder | 32.985 | 33.652 | 667 | 2 % |
Beitragsfreie Mitglieder | 6.106 | 5.882 | -224 | -4 % |
Gesamt | 39.091 | 39.534 | 443 | 1 % |
Haushaltsplan 2025
Der von der Delegiertenversammlung am 23. November 2024 beschlossene Haushaltsplan 2025 (mit Anlagen) liegt gemäß § 2 Abs. 4 der Haushalts- und Kassenordnung in der Zeit vom 3. bis 14. März 2025 im Verwaltungsgebäude der Landesärztekammer Hessen, Hanauer Landstraße 152, Büro des Kaufmännischen Geschäftsführers, während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr, Montag und Donnerstag von 14 bis 17 Uhr, Dienstag und Mittwoch von 14 bis 16 Uhr) für alle Kammerangehörigen zur Einsichtnahme aus. Wir bitten um vorherige Anmeldung.
Frankfurt/Main, 14.01.2025, gez. Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident