Aufgrund §§ 1 und 17 Absatz 1 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66–87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. I S. 752), i. V. m. § 5 Absatz 3 Satz 2 und 6 Buchstabe „a” der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2023 (HÄBL 1/2024, S. 50), hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 23. März 2024 folgende Satzung beschlossen:
I.
Die Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2023 (HÄBL 1/2024, S. 50), wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und mindestens drei, höchstens elf Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Zahl der Beisitzerinnen/Beisitzer wird in der Konstituierenden Delegiertenversammlung von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die/der erste Beisitzende trägt die Bezeichnung erste/r Beisitzende/r des Präsidiums.
Es sollen ihm niedergelassene und angestellte Mitglieder und mindestens ein Drittel Ärztinnen und ein Drittel Ärzte angehören. Das Drittelverhältnis soll auch bei der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der ersten Beisitzenden/des ersten Beisitzenden beachtet werden.
Die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die/der erste Beisitzende dürfen nicht gleichzeitig 1. oder 2. Vorsitzende/Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung sein.
II.
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 23. März 2024 beschlossene Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.
Frankfurt, 26. März 2024
Dr. med. Edgar Pinkowski, – Präsident –
Genehmigungsvermerk: Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, V8B 18b2120–000112008/008
Die von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 23. März 2024 beschlossene Änderung der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen wird von mir gemäß § 17 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes genehmigt.
Wiesbaden, 7. Mai 2024, Im Auftrag gez. Dr. Stefan Herb