Warnung vor Normalisierung der Beihilfe zum Suizid
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hessischer Ärztekammerpräsident fordert Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte
Mit seinem Urteil zur Sterbehilfe hat das Bundesverfassungsgericht heute das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) aufgehoben. "Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren darf", betont Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident der Landesärztekammer Hessens, und warnt vor einer Normalisierung der Beihilfe zum Suizid. "Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist als Auftrag an den Gesetzgeber zu verstehen, sowohl für die Betroffenen als auch für Ärztinnen und Ärzte Rechtssicherheit zu schaffen." Entschieden spricht sich der hessische Ärztekammerpräsident dafür aus, kommerzielle Sterbehilfe auch weiterhin rechtssicher zu unterbinden.
Pinkowski weist auf die ärztliche Berufsordnung in Hessen hin, die in Paragraf 16 (Beistand für Sterbende) eindeutig regelt, dass Ärztinnen und Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Die Bestätigung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch zukünftig keine Ärztin und kein Arzt zur Mitwirkung an einer Selbsttötung verpflichtet werden kann, hebt Pinkowski positiv hervor. "Ärztinnen und Ärzte stehen an der Seite des Patienten. Sie leisten Hilfe beim Sterben, nicht jedoch zum Sterben." Ausdrücklich weist Pinkowski dabei auf die große Bedeutung der Palliativmedizin hin: Wenn Menschen den Wunsch nach Tötung auf Verlangen äußerten, seien dafür oft Ängste vor unerträglichen Schmerzen verantwortlich. Doch die Palliativmedizin könne heute in vielen Fällen ein Sterben in Würde ermöglichen, indem sie zahlreiche Möglichkeiten biete, sterbenskranken Menschen beizustehen und ihre Leiden zu lindern. "Palliativ versorgen heißt, dass Menschen nicht durch die Hand des Arztes sondern an der Hand des Arztes sterben können."