Verfügbarkeit von Ethanol im medizinischen Bereich erhalten
Bei der künftigen Einstufung von Ethanol in der Biozidprodukteverordnung, müsse die Verfügbarkeit von Ethanol für die Desinfektion im medizinischen Bereich erhalten bleiben, appelliert das hessische Ärzteparlament am 23. November 2024 an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und die Hessische Landesregierung.
Aktuell bestehe die reale Gefahr, dass Ethanol künftig „quasi aus Versehen“ nicht mehr verfügbar sein könnte, heißt es im Antrag. Hintergrund sei, dass bei der Einstufung der Substanz lediglich Studien zur oralen Aufnahme berücksichtigt worden seien. In diesem Fall sei Ethanol unbestritten toxisch. Eine differenzierte Analyse der Wirkung von Ethanol als Desinfektionsmittel liege nicht vor und habe daher keine Berücksichtigung gefunden.
Die Zuordnung der Substanz in die ECHA Kategorie 2 wegen möglicher krebserregender und reproduktionstoxischer Wirkungen würde den Einsatz von Ethanol als Desinfektionsmittel einschränken. Bei einer Zuordnung von Ethanol durch die EU Behörde zu Klasse 1 wäre Ethanol nicht mehr als Bestandteil von Desinfektionsmitteln zuzulassen.
Ethanol sei wesentlicher Bestandteil wirksamer Desinfektionsmittel im medizinischen Bereich und damit unverzichtbar, so die Delegierten.