Hessisches Ärzteparlament verabschiedet Resolution zur Beteiligung nachgeordneter Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus an den Liquidationserlösen aus (vor-, nach-, teil-) stationärer Behandlung von Privatversicherten
Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen hat das hessische Sozialministerium am 26. März in Bad Nauheim aufgefordert,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Krankenhäuser und Chefärzte die in Paragraph 15 des hessischen Krankenhausgesetzes geregelte Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in den Fällen umsetzen, in denen die Chefärzte das Liquidationsrecht an das Krankenhaus abgetreten haben.
Nach Paragraph 1 der geltenden Krankenhausfondsverordnung sind Krankenhäuser verpflichtet, zur Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Einnahmen, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, Fonds einzurichten.
In der Resolution heißt es wörtlich: "Sofern Krankenhäuser das ihnen von Chefärzten übertragene Liquidationsrecht ausüben, müssen sie auch in die Pflichten der Chefärzte eintreten und die Vorschriften des hessischen Krankenhausgesetzes und der hessischen Krankenhausfondsverordnung erfüllen."