Die ärztliche Schweigepflicht darf nicht aufgeweicht werden
Hessischer Ärztekammerpräsident hält die Möglichkeiten des geltenden Rechts für ausreichend
"Noch befinden wir uns bezüglich der Gründe, die zu dem Absturz des Germanwings-Flugzeuges geführt haben, weitgehend auf dem Gebiet der Spekulation", sagt Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Präsident der Landesärztekammer Hessen. "Die ärztliche Schweigepflicht ist von grundlegender Bedeutung für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, auch über den Tod hinaus. Gerüchte dürfen kein Anlass dazu sein, dieses Vertrauensverhältnis in Frage zu stellen. Auch unabhängig vom Ergebnis der Untersuchungen zu den Ursachen der Tragödie bedarf es nach meiner Überzeugung keiner Aufweichung der ärztlichen Schweigepflicht", unterstreicht der hessische Ärztekammerpräsident. "Allerdings sollten die rechtlichen Möglichkeiten bei Berufen mit hoher Verantwortung ausgeschöpft werden."
Dies gilt zunächst für den Bereich der Arbeitsmedizin. Von Knoblauch zu Hatzbach weist darauf hin, dass auch der Arbeitsmediziner an die Schweigepflicht gebunden ist, zugleich aber zu beurteilen hat, ob ein Arbeitnehmer für einen Arbeitsplatz geeignet ist. "Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber ohne Preisgabe der Diagnose informiert werden, um die Möglichkeit zu haben, den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Außerdem sollte die Frequenz verpflichtender arbeitsmedizinischer Untersuchungen für Arbeitnehmer mit sensiblen, besonders verantwortungsvollen Berufen erhöht werden", fordert der Präsident der Landesärztekammer Hessen. Bei Krankheitsbildern, die möglicherweise die Ausübung des Berufes beeinträchtigen können, müssten die Intervalle der Untersuchungen verkürzt werden.
"Ein weiteres Instrument, dessen Handhabung verbessert werden kann, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung", schlägt von Knoblauch zu Hatzbach vor. "So ist zu überlegen, Arbeitnehmern mit besonders sensiblen Berufen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht direkt zu überlassen, sondern diese dem Arbeitgeber zu übermitteln. Eine Aufweichung der Schweigepflicht ist damit nicht verbunden, denn die Bescheinigung enthält keine Diagnose. Allerdings ist der Arbeitgeber so auf kurzem Wege darüber informiert, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten darf."