Delegiertenversammlung lehnt veränderte Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung ab
Bad Nauheim, 26.03.2011. Die Delegiertenversammlung der hessischen Ärzteschaft hat die Mitwirkung des Arztes bei einer beabsichtigten Selbsttötung eines Patienten grundsätzlich ausgeschlossen.
Damit haben die Ärztevertreter die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung in der vorgelegten Fassung vom Februar 2011 abgelehnt. Eine Differenzierung der "verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft" sei aus ärztlicher und ethischer Sicht problematisch.
Die hessischen Delegierten begründeten ihre Haltung damit, dass die neue Formulierung in den Grundsätzen der Bundesärztekammer, "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe", impliziere, dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sein könnte.
Die Delegierten betonten, dass es ein entscheidender Unterschied sei, ob Ärztinnen und Ärzte Patienten am Ende des Lebens begleiten (behandeln, trösten), wie es ihre Aufgabe ist, anstatt ihnen zu einem selbst herbeigeführten Tod verhelfen.