Bekenntnis zur öffentlichen Verantwortung für die Krankenhausfinanzierung gefordert
Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen richtet Resolution an die Adresse der künftigen Landesregierung
Anlässlich der anstehenden Regierungsbildung in Hessen hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen die künftige Landesregierung dazu aufgerufen, zur Sicherung eines ethisch verantwortbaren und gemeinnützig funktionierenden Gesundheitswesens politische Verantwortung auf Landes- und Bundesebene zu übernehmen.
Dazu gehöre ganz wesentlich das Bekenntnis und die Verpflichtung zur öffentlichen Verantwortung für die Finanzierung von Krankenhäusern, um eine menschliche, patientenzentrierte Krankenbehandlung zu ermöglichen. Zur Präzisierung dieser Verantwortung müsse Paragraf 1, Abschnitt 1, Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) geändert werden.
Die Delegierten forderten eine neue Definition des Begriffes Wirtschaftlichkeit für den Bereich der Gesundheitsversorgung im Krankenhaus. Börsennotierte Kapitalgesellschaften und Privatinvestoren mit Gewinnerwartung unterlägen eigenen Verpflichtungen, welche die Arbeit mit kranken Menschen nachhaltig stören und beeinträchtigen könnten. Dies müsse zum Schutz der Patienten verhindert werden.
In der Begründung heißt es wörtlich:
"Die Investitionskosten der Krankenhäuser dürfen nicht auf Patienten/Beitragszahler und Arbeitnehmer im Gesundheitswesen durch steigende Zuzahlungen, Leistungsausgliederungen und Lohndumping abgewälzt werden.
Die wirtschaftliche Leistung eines Krankenhauses muss nicht am finanziellen Gewinn, sondern in erster Linie an der Qualität, Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen zur Patientenversorgung orientiert sein."
Dass die bisherige gesetzliche Regelung durch reine Markt- und Umsatzsteuerung gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden nicht verhindert, werde am Beispiel des seit Frühjahr 2013 geänderten § 136a SGB V zur Regelung von Bonuszahlungen bei Chefärzten deutlich, erklärten die Delegierten. Die gemeinsame Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer (BÄK) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) hatte insgesamt 22 Zielvereinbarungenvon bestehenden Chefarztverträgen untersucht. Mit dem Ergebnis, dass bei 18 von 22 dieser Verträge eindeutig regelwidrige Zielvereinbarungen im Sinn reiner Steigerungsmengen (Erträge, Fallzahlen) gefunden wurden. Lediglich vier Vereinbarungen entsprachen den neuen gesetzlichen Vorgaben (§ 136a SGB V und die zugehörigen Ausführungsvereinbarungen der BÄK und DKG.).