Antikorruptionsgesetz: Ärztekammer berät Mitglieder bei Abschluss von Kooperationsverträgen

Pressemitteilung

"Als Faustregel gilt: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen"

Am 4. Juni 2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten. "Vier Jahre lang hat der Gesetzgeber an dem Gesetzeswerk gefeilt. Nach wie vor ist jedoch die Unsicherheit bei vielen Ärztinnen und Ärzten groß, wo die Strafverfolgungsbehörden die Grenze zum korruptiven Verhalten ziehen werden", stellt Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Präsident der Landesärztekammer Hessen fest. "Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls, heißt es in der Sprache der Juristen. Bei einem neuen Gesetz, dessen bloße Existenz die Angehörigen der Heilberufe fälschlicherweise als besonders korruptionsanfällig erscheinen lässt, hätte man sich greifbarere Vorgaben gewünscht", kritisiert von Knoblauch zu Hatzbach. "Generell lässt sich allerdings sagen: was berufs- und vertragsarztrechtlich untersagt war, ist auch weiterhin verboten. Neu sind hingegen die strafrechtlichen Folgen. Die Landesärztekammer berät ihre Mitglieder, um das Risiko, in das Visier der Staatsanwaltschaft zu kommen, zu verringern."

2012 hatte der Bundesgerichtshof Vertragsärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der Krankenkassen angesehen. Damit war die Anwendbarkeit der Korruptionsvorschrift des § 299 StGB (Strafgesetzbuch) ausgeschlossen. "In der Öffentlichkeit entstand daraufhin der Eindruck, was nicht strafbar ist, sei legal", erklärt von Knoblauch zu Hatzbach. "Zu Unrecht, denn ärztliche Berufsordnung und Vertragsarztvorschriften legen dem Arzt strenge Verhaltensregeln auf. Bei Nichtbeachtung werden berufsrechtliche Ermittlungen eingeleitet, die zu beträchtlichen Sanktionen führen können." Da der Ruf nach dem Gesetzgeber in der Öffentlichkeit dennoch nicht verstummt sei, habe der Gesetzgeber das Korruptionsgesetz auf den Weg gebracht.

Mit dem Gesetz drohen Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe künftig bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, wenn sie sich einen Vorteil dafür versprechen lassen, dass sie bei der Verordnung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten, bei dem zur unmittelbaren Anwendung bestimmten Bezug von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugen (§ 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen). Umgekehrt gilt dies auch für den aktiv Bestechenden (§ 299b StGB – Bestechung im Gesundheitswesen). "Als Faustregel für zulässiges Verhalten gilt: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen", erläutert von Knoblauch zu Hatzbach.

Was ändert sich durch das neue Strafgesetz im Vergleich zu der bisherigen rein berufsrechtlichen Ermittlung? "Künftig wird auch die Staatsanwaltschaft bei Verdacht aktiv werden", so der Ärztekammerpräsident. Dass Durchsuchungen und Beschlagnahme immer die latente Gefahr von Rufschädigung in der Öffentlichkeit beinhalteten, selbst wenn das Verfahren später eingestellt werden sollte, liege auf der Hand. "Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern, bei Abschluss von Kooperationsverträgen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Verträge der Landesärztekammer vorzulegen. Wenn der Vertrag neben dem Berufsrecht auch das Vertragsarzt- und/oder das Krankenhausrecht berührt, kann das Clearingverfahren zwischen Landesärztekammer Hessen, Kassenärztlicher Vereinigung Hessen und Hessischer Krankenhausgesellschaft angerufen werden."
 

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