Anmerkungen zu Aussagen über den neuen elektronischen Arztausweis der Landesärztekammer Hessen
Das Deutsche Ärzteblatt hat dem neuen elektronischen Arztausweis der Landesärztekammer das Editorial seiner jüngsten Ausgabe (Heft 31-32) gewidmet.
Da der Text allerdings teilweise unzutreffende, möglicherweise auf Missverständnissen beruhende Aussagen enthält, möchten wir diese im Folgenden richtig stellen.
Der hessische Ausweis ist auf der Grundlage demokratischer Entscheidungen entwickelt worden. Sowohl der Deutsche Ärztetag (2008, 2009 und 2010) als auch die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen (2007 und 2008) haben die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und den elektronischen Heilberufsausweis (HBA) in ihrer vorliegenden Form abgelehnt. Mit dem hessischen Modellprojekt wurden daher nur konsequent die Forderungen der Ärzteschaft auf Bundes- und Landesebene umgesetzt.
Dass der elektronische Arztausweis nicht mit der - noch gar nicht existenten - eGK kompatibel ist, ist korrekt. Er soll es auch gar nicht sein. Die Landesärztekammer Hessen hat mit der Einführung einer eigenen elektronischen Signaturkarte jedoch zu keiner Zeit beabsichtigt, die eGK zu verhindern. Vielmehr soll Ärztinnen und Ärzten mit dem hessischen Ausweis eine rechtlich sichere Kommunikationsmöglichkeit geboten werden.
Für die neue Signaturkarte wurde ein standardisierter Ausgabeprozess entwickelt, der sich schon in einem ähnlichen Projekt bewährt hat und dem Heilberufsgesetz gerecht wird. Die Ärztekammer ist Herausgeber des Heilberufsausweises; eine Ausgabe direkt durch ein Trustcenter ist nicht vorgesehen. Da es sich bei der Ausgabe von Arztausweisen um eine hoheitliche Aufgabe der Ärztekammern handelt, ist ein Outsourcing an Dritte - z.B. im Rahmen des geplanten HBA - als bedenklich einzustufen.
Anders als im Editorial des Deutschen Ärzteblattes nachzulesen, ist der Ausweis kammerübergreifend gültig, da jedes hessische Mitglied nach wie vor, ob in Bayern oder in Schleswig-Holstein, z.B. in Apotheken die "Sichtausweisfunktion" nutzen kann, um Medikamente zu kaufen. Als bestes Beispiel hierfür dient die seit 2 Jahren in Hessen eingeführte "Plastikkarte" (Arztausweis in Checkartenformat ohne Chip), die schon von 9000 Ärztinnen und Ärzten in Hessen beantragt wurde. Bisher gab es keinerlei Beanstandungen in anderen Bundesländern, obwohl die Landesärztekammer Hessen und die Bezirksärztekammer Nord-Württemberg auch in diesem Fall eine Vorreiterrolle übernommen haben. Andere Kammern überlegen, dem hessischen Beispiel zu folgen.
Falsch ist auch die Aussage, dass der hessische Ausweis angeblich nicht die berufsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kartensperrung bei Entzug der Approbation erfüllt. Selbstverständlich werden alle berufsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Der Ausweis kann jederzeit gesperrt werden, da im Antragsprozess der neue Karteninhaber das Sperrrecht des elektronischen Zertifikates auf die Landesärztekammer überträgt.
Im Unterschied zu der Darstellung im Deutschen Ärzteblatt legt die hessische Alternative ihren Fokus gerade auf die (rechtssichere) innerärztliche Kommunikation. Sie ermöglicht es Ärztinnen und Ärzten, mit bestehenden Standards sicher, schnell und kostengünstig zu kommunizieren. Der Sinn unseres Ausweises ist es, dass er ohne großen Aufwand schon zum jetzigen Zeitpunkt funktioniert.
Zunächst wird die neue Hessische Signaturkarte in einem Pilotprojekt getestet; anschließend sollen die Ergebnisse bundesweit veröffentlicht werden. Diese können aus Sicht der Landesärztekammer Hessen wesentlich zu einer umfassenden Lösung auf Bundesebene beitragen.