Ärztekammer fordert Erstattung der Umsatzsteuer auf ärztliche Befundberichte für Versorgungsämter
Ärzte sind dazu verpflichtet, in Schwerbehindertenangelegenheiten zeitnah Befundberichte für Versorgungsämter zu erstellen. Mit 21 Euro ist die Vergütung hierfür mehr als gering. Dennoch tragen Versorgungsämter und Finanzbehörden derzeit auf dem Rücken der Ärzte Meinungsverschiedenheiten über die Umsatzsteuer aus. So müssen Ärzte, deren umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im Vorjahr 17.500 Euro überschritten haben, Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
"Uns verärgert dabei vor allem, dass die Versorgungsämter nicht bereit sind, die von Kolleginnen und Kollegen zu berechnende Umsatzsteuer auf Befundberichte zu ersetzen", erklärte Ärztekammerpräsidentin Dr. med. Ursula Stüwe heute in Frankfurt. Jeder wirtschaftlich denkende Unternehmer würde seine Leistung von einer Kostenübernahme des Auftraggebers, die auch die Umsatzsteuer umfasst, abhängig machen. Ärztinnen und Ärzte könnten dies nicht, da sie nach dem Sozialgesetzbuch dazu verpflichtet seien, die Befundberichte abzugeben. "Aus diesem Grund fordert die Landesärztekammer die Versorgungsämter eindringlich dazu auf, die Umsatzsteuer zu erstatten", unterstrich Stüwe.
Eine Forderung, die auch von dem Hessischen Landessozialgericht in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 29. August 2007 (AZ.: L 4 SB 15/07) bestätigt werde. Darin habe das Gericht entschieden, dass bei nachgewiesener Veranlagung die Umsatzsteuer auf ärztliche Befundberichte von den Versorgungsämtern zu ersetzen sei. Noch steht in dieser Angelegenheit jedoch auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus. Mit der Bitte um Unterstützung der Ärztinnen und Ärzte hatte sich die Landesärztekammer daher an die Hessische Sozialministerin Silke Lautenschläger, das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales und die Bundesärztekammer gewandt.
Stüwe bedauerte, dass Lautenschläger in ihrer Antwort auf die ausstehende Entscheidung beim Bundessozialgericht verwiesen habe. Bis zu jenem Zeitpunkt werde in Hessen, so die Ministerin, keine Umsatzsteuer für Befundberichte im Rahmen der Durchführung des SGB (Sozialgesetzbuches) IX erstattet werden. "Angesichts dieser unbefriedigenden Situation empfiehlt die Landesärztekammer ihren Mitgliedern, Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen und auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes sowie die ausstehende Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu verweisen", sagte Stüwe. "Parallel dazu sollte ggf. unter Einbeziehen eines Steuerberaters bei dem Finanzamt eine Stundung der Umsatzsteuer nachgefragt werden."