Abschaffung der AiP-Phase - Änderung der Bundesärzteordnung
Aufgrund einer Information der Bundesärztekammer stellt sich die Lage derzeit wie folgt dar:
Nachdem nun auch der Bundesrat der entsprechenden Änderung der Bundesärzteordnung zugestimmt hat, ist ab dem 1. Oktober 2004 niemand mehr zu einer Tätigkeit als Arzt/ Ärztin im Praktikum verpflichtet; unabhängig davon, wann das 3. Staatsexamen abgelegt wird. Die Abpprobationsbehörden werden ab diesem Zeitpunkt auch keine neuen auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkten Erlaubnisse – bisher § 10 Abs. 4 BÄO – mehr erteilen.
Wer sich zum 1. Oktober noch in der AiP-Phase befindet oder diese noch gar nicht angetreten bzw. unterbrochen hat, kann die Approbation voraussichtlich ab Juli bei den Approbationsbehörden beantragen und erhält sie – soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen – ab dem 1.10.2004. Aus diesem in der Begründung zur Änderung der Bundesärzteordnung verankerten „Approbationsanspruch" läßt sich ableiten, daß nicht jeder Arzt/ jede Ärztin im Praktikum verpflichtet ist, die Approbation zu beantragen.
Bereits erteilte Berufserlaubnisse (auch nach dem alten § 10 Abs. 4 BÄO) behalten ihre Gültigkeit. Das trifft für Ärztinnen und Ärzte im Praktikum zu, die aus persönlichen Gründen ihren AiP-Ausbildungsvertrag nicht auflösen wollen. Vor allem für jene ist es von Bedeutung, die Sorgen um eine Weiterbeschäftigung im Assistentenverhältnis haben oder ausländerrechtliche Probleme durch den Approbationsantrag vermeiden möchten. Wer sein AiP-Vertragsverhältnis freiwillig weiter führen will, wird die bisher erforderlichen AiP-Ausbildungsveranstaltungen nicht mehr absolvieren müssen, da diese ab 1. Oktober 2004 keine Voraussetzung zur Erteilung der Approbation darstellen.
Wie Verträge mit Ärzten im Praktikum nach dem 30.09.2004 zu bewerten sind, ist derzeit unklar und rechtlich umstritten. Für die Betroffenen dürfte es nach Auffassung der Rechtsabteilung der LÄKH am unproblematischsten sein, mit ihrem jeweiligen Arbeitgeber Gespräche zu führen, die eine Vertragsänderung zum Ziel haben. Mit Hinweis auf eine beabsichtigte Beantragung der Approbation sollte eine Vereinbarung über eine Beschäftigung als Assistenzarzt mit der Vergütung nach BAT II a fixiert werden.
Läßt der Arbeitgeber sich hierauf nicht ein und der/die Betroffene beantragt die Approbation dennoch, läuft er/sie Gefahr, daß der Arbeitgeber sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft und den Vertrag als beendet ansieht. Der Standpunkt der Arbeitgeberverbände ist wohl der, daß von einem Auslaufen der AiP-Verträge zum 30. September 2004 durch Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. Demgegenüber wird aus gewerkschaftlicher Sicht auch die Meinung vertreten, daß die über den 30. September 2004 fortlaufenden AiP-Verträge angepaßt werden sollten.
Ein freiwilliges Fortführen des AiP-Verhältnisses dürfte – wie auch die Bundesärztekammer bemerkt - möglich sein, ohne daß allerdings ein Rechtsanspruch auf Verbesserung bzw. Angleichung der Vergütung auf Assistenzarztniveau besteht.
Wer sich zur Zeit in der AiP-Phase befindet sollte möglichst schnell Gespräche über eine Vertragsanpassung bei dem jeweiligen Dienstherrn / Arbeitgeber stellen. Hinweise auf den bekannten allgemein bestehenden Ärztemangel sowie den Vorteil für den Arbeitgeber, bewährte ärztliche Mitarbeiter frühzeitig an sich zu binden, dürften dabei nicht verkehrt sein.
Diese Überlegungen sollen eine erste Hilfestellung geben. In der nächsten Zeit werden sicherlich noch vielfältige Detailfragen zu klären sein.
Anhang:
Beschlüsse des 107. Deutschen Ärztetages zur Umsetzung der Approbationsordnung