Gemäß § 13 der Versorgungsordnung richten sich die monatlichen Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach den jeweils geltenden Bestimmungen des § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI).

Gesetzliche Rechengrößen 2025
 alle Bundesländer
Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk18,6 % des monatlichen sozialversicherungspflichtigen Einkommens
Beitragsbemessungsgrenze monatlich8.050,00 €
 Beitrag maximal
Angestellte Ärztinnen und Ärzte
mit Befreiung von der gRV11.497,30 €
ohne Befreiung von der gRV2   748,65 €
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
ohne Vertragsarztzulassung in Hessen31.497,30 €
mit Vertragsarztzulassung in Hessen3    748,65 €
außerhalb Hessens1.497,30 €
Selbstständig Tätige ohne Niederlassung1.497,30 €
Weitere Beitragsarten
Mindestbeitrag nach § 13 der Versorgungsordnung149,73 €

Höherversorgung

(Pflichtbeitrag + Höherversorgung)

2.994,60 €

 

1  Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) auf Antrag gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
2  ohne Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und mit Beitragsermäßigung nach § 9 Abs. 3 der Satzung
nach § 18 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte