Aufgrund § 6b des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66–87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBI. I S. 752), i. V. m. § 6 Absatz 3 der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. März 2024 (HÄBL 7/8/2024, S. 434), hat das Präsidium der Landesärztekammer Hessen in seiner Sitzung am 5. Juni 2024 folgende Änderung beschlossen:

I.

Die Richtlinie der Landesärztekammer Hessen zur Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin vom 2. Dezember 2020 (HÄBL 1/2021, S. 36) wird wie folgt geändert:

Die Präambel wird wie folgt neu gefasst:

  1.  „Präambel: Die Qualität medizinischer Leistungen zu sichern und stetig zu verbessern, ist ein wesentlicher Grundsatz ärztlichen Handelns. Im Bereich der Reproduktionsmedizin erfolgt die Qualitätssicherung durch die Ärztinnen und Ärzte 1) nach übergeordneten Vorgaben in enger Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Hessen. Das gemeinsame Ziel aller Aktivitäten ist dabei stets die Behandlung der Patienten auf dem neuesten erwiesenen Stand der Wissenschaft. Die Verpflichtung der Landesärztekammer Hessen zur Förderung, Regelung und Überwachung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Gesundheitswesen ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 sowie § 25 Nr. 15 Hessisches Heilberufsgesetz. Dabei bestimmt die Landesärztekammer Hessen Art und Umfang der Qualitätssicherungsmaßnahmen in ihrem Kammerbereich. Alle zugehörigen Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den Qualitätssicherungsmaßnahmen der Landesärztekammer Hessen teilzunehmen und der Landesärztekammer Hessen die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 5 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen). Zudem muss diese Richtlinie i. V. m. der „Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen oder Keimzellgewebe im Rahmen der assistierten Reproduktion, umschriebene Fortschreibung 2022“ der Bundesärztekammer in ihrer jeweils gültigen Fassung eingehalten werden (§ 13 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen).“
  2. Ziffer 9 wird wie folgt neu gefasst: „Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.“

Die vorstehende, vom Präsidium der Landesärztekammer Hessen am 5. Juni 2024 beschlossene Änderung der Richtlinie der Landesärztekammer Hessen zur Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 23. Juli 2024, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident