Aufgrund § 4 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBI. I S. 66–7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2024 (GVBl. Nr. 52, S. 3–4), i. V. m. § 13 der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295) zuletzt geändert durch Satzung vom 26. März 2024 (HÄBL 7–8/2024, S. 434), hat das Präsidium der Landesärztekammer Hessen in seiner Sitzung am 9. Oktober 2024 folgende Änderung beschlossen:

I.

Die Geschäftsordnung der Bezirksärztekammern der Landesärztekammer Hessen vom 1. August 2018 wird wie folgt neu gefasst:

Geschäftsordnung der Bezirksärztekammern der Landesärztekammer Hessen

Präambel

Nach § 4 des Heilberufsgesetzes kann die Landesärztekammer Hessen Untergliederungen errichten. Nähere Einzelheiten dazu regelt § 13 der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen.

Zur Beschreibung des Status der Bezirksärztekammern, ihrer Aufgaben und ihres Verhältnisses zu Präsidium und Geschäftsführung der Landesärztekammer hat das Präsidium die folgende Geschäftsordnung der Bezirksärztekammern der Landesärztekammer Hessen beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Bezirksärztekammern sind keine Rechtspersonen. Sie führen die Bezeichnung: Landesärztekammer Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Bezirksärztekammer ... Die Landesärztekammer legt die Aufgaben der Bezirksärztekammern fest.
  2. Der Bezirksärztekammer gehören die in ihrem Bereich tätigen Kammermitglieder und die freiwilligen Mitglieder an, die entweder ihren Wohnsitz im Bereich der Bezirksärztekammer haben oder zuletzt dort tätig waren (§ 13 Abs. 2 Hauptsatzung).

§ 2 Vorstand

  1. Der Vorstand der Bezirksärztekammer wird in der Konstituierenden Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Delegierten des jeweiligen Bezirks gewählt (§ 13 Abs. 3 Hauptsatzung). Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Wahlperiode entspricht der der Delegiertenversammlung (§ 13 Abs. 4 Hauptsatzung).
  2. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die/der Vorsitzende hat eine Vorstandssitzung anzuberaumen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Sitzung unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes beantragt. Die Präsidentin/der Präsident der Landesärztekammer und die Geschäftsführung sind von allen Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung und des Zeitpunkts der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten.
  3. Der Vorstand hat die Tagesordnung der Delegiertenversammlung rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung zu erörtern. Anträge oder Anregungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sollen bis zum achten Tag vor der Delegiertenversammlung schriftlich dem Präsidium mitgeteilt werden (§ 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Landesärztekammer Hessen).

§ 2a Vorsitzende/r

  1. Die/der Vorsitzende repräsentiert die Bezirksärztekammer und die Landesärztekammer in ihrem/seinem Bereich. Auf Wunsch der Präsidentin/des Präsidenten vertritt sie/er diesen/diese bei besonderen Anlässen.
  2. Die/der Vorsitzende ist für die ehrenamtlichen Aufgaben nach § 3 verantwortlich und kann einen Teil ihrer/seiner Tätigkeit auf die/den Stellvertretende/n Vorsitzende/n und im Verhinderungsfall an ein weiteres Vorstandsmitglied delegieren.
  3. Die/der Vorsitzende, gegebenenfalls ihre/sein Vertreterin/sein Vertreter, stehen regelmäßig wöchentlich mindestens einmal in der Geschäftsstelle den Mitgliedern der Bezirksärztekammer, deren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Dritten zu Gesprächen zur Verfügung. Die Sprechzeiten werden bekannt gegeben.
  4. Die arbeitsrechtliche Zuständigkeit für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bezirksärztekammer obliegt ausschließlich der Landesärztekammer. Der Abschluss von Arbeitsverträgen, Kündigungen, Abmahnungen, Urlaubs- und Personalplanung sowie die Vereinbarung grundsätzlicher Vorgaben zu Art und Umfang der Tätigkeit etc. erfolgt durch die Landesärztekammer. Die/der Vorsitzende ist in Übereinstimmung mit diesen Vorgaben den Mitarbeitenden weisungsbefugt, sofern dies die unmittelbare Tätigkeit der Vorsitzenden bzw. des Vorstandes erfordert.
  5. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Vorstand zu erörtern, insbesondere Fragen der personellen und materiellen Ausstattung der Bezirksärztekammer. Entsprechende Anträge können an das Präsidium gestellt werden.
  6. Die Vorsitzenden der Bezirksärztekammern werden von der Geschäftsführung der Landesärztekammer mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung mit Mitgliedern des Präsidiums eingeladen. Die Tagesordnung wird von der Geschäftsführung unter Einbeziehung der Anregungen aus den Bezirksärztekammern festgelegt.
  7. Die/der Vorsitzende legt in jedem Jahr dem Präsidium innerhalb der ersten drei Monate einen Bericht über die Arbeit der Bezirksärztekammer im vergangenen Jahr vor.

§ 3 Aufgaben

  1. Zweck der Bezirksärztekammern ist es, in ihrem Bereich die Organe der Landesärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere:
    • Kollegiale Beratung (Ansprechpartner/Berater für die Kollegen vor Ort, Sorgen- und Problemlöser),
    • Pflege und Regelung der Beziehungen der Ärztinnen und Ärzte untereinander,
    • Durchführung des örtlichen Schlichtungswesens,
    • Öffentlichkeitsarbeit (Aktive Außenbeziehungen),
    • Entgegennahme und Behandlung von Wünschen, Anregungen und Forderungen der örtlichen Ärzteschaft zur Weiterleitung an das Präsidium und der Geschäftsführung
    • Unterstützung der Mitglieder in Fragen der Weiterbildung,
    • Durchführung des örtlichen Fortbildungswesens in Zusammenarbeit mit der Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Hessen,
    • Kooperation und Kommunikation mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst sowie Beratung der Mitglieder hierzu,
    • Mitwirkung im Bereich des Meldewesens,
    • Mitwirkung im Bereich der Medizinischen Fachangestellten, Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei/durch Verwaltungshandeln.
  2. Die Bezirksärztekammern werden im Rahmen der ihnen durch die Delegiertenversammlung und das Präsidium zugeteilten Aufgaben tätig und haben die Anordnungen der Organe der Landesärztekammer durchzuführen. Da das Präsidium der Landesärztekammer die laufenden Geschäfte führt (§ 18 Abs. 2 Heilberufsgesetz), wobei dem Präsidium eine Geschäftsführung zur Verfügung steht (§ 6 Abs. 3 Hauptsatzung), kann auch die Geschäftsführung im Auftrag des Präsidiums Anweisungen übermitteln.

§ 4 Kollegiale Beratung, Betreuung der Ärztinnen und Ärzte

  1. Die Vorsitzenden einer Bezirksärztekammer bemühen sich, das gedeihliche Miteinander der Ärztinnen und Ärzte ihres Bereiches zu fördern und Ärztinnen und Ärzten bei Schwierigkeiten zu beraten. Sie tragen dazu bei, Probleme ihrer Mitglieder, die an sie herangetragen werden, zu lösen und, falls dies nicht möglich ist, für eine kontinuierliche Information der Landesärztekammer über Schwierigkeiten zu sorgen.
  2. Die Vorsitzenden einer Bezirksärztekammer sind Adressaten von Wünschen, Anregungen und Forderungen der örtlichen Ärzteschaft und geben diese in wesentlichen Fragen an das Präsidium und die Geschäftsführung weiter.
  3. Die Vorsitzenden einer Bezirksärztekammer sind aufgefordert, hervorragende Ärztinnen und Ärzte für Auszeichnungen vorzuschlagen.
  4. Die Vorsitzenden einer Bezirksärztekammer sind berechtigt, bei besonderen Anlässen (runde Geburtstage, goldene Doktorjubiläen etc.) zu gratulieren und bei Tod von Mitgliedern, die sich um die Ärzteschaft verdient gemacht haben, Todesanzeigen aufzugeben. Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidiums.

§ 5 Durchführung des örtlichen Schlichtungswesens

  1. Die/der Vorsitzende einer Bezirksärztekammer bemüht sich, bei Streitigkeiten unter Bezirksärztekammer-Mitgliedern eine kollegiale Schlichtung herbeizuführen.
  2. Sie/er vermittelt bei Beschwerden Dritter über Ärztinnen und Ärzte.
  3. Die Bezirksärztekammern haben die Pflicht, bei Anrufung des Schlichtungsausschusses die Organisation des Verfahrens zügig vorzunehmen.

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Die Bezirksärztekammern halten engen Kontakt zu örtlichen Ärztevereinen und der Kassenärztlichen Vereinigung und bemühen sich, in Absprache mit dem Präsidium, diesen Themen der Landesärztekammer nahezubringen.
  2. Sie bauen in Benehmen mit dem Präsidium aktive Beziehungen zu örtlichen Organisationen im Gesundheitsbereich auf.
  3. In Absprache mit dem Präsidium repräsentieren die Bezirksärztekammern die Landesärztekammer durch wirksame Maßnahmen in der Öffentlichkeit, um deren Bekanntheit und Akzeptanz bei den Mitgliedern zu fördern.

§ 7 Unterstützung in der Weiterbildung

Die Vorsitzenden einer Bezirksärztekammer sind kollegiale Ansprechpartner für Mitglieder in der Weiterbildung. Sie vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Weiterzubildenden und Weiterbildungsbefugten und nehmen die Funktion der/des Ombudsfrau/manns wahr.

§ 8 Fortbildung

Die Bezirksärztekammern führen in Zusammenarbeit mit der Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Hessen örtliche Fortbildungsveranstaltungen durch.

§ 9 Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Die/der Vorsitzende einer Bezirksärztekammer pflegt den Kontakt zu den Behörden, die mit Gesundheitsfragen befasst sind, insbesondere zu den Leiterinnen/Leitern der Gesundheitsämter bzw. des Fachdienst Gesundheit. Sie/er ist Ansprechpartner der Mitglieder bei Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

§ 10 Meldewesen

  1. Die Bezirksärztekammern erledigen die ihnen nach der Meldeordnung zugewiesenen Aufgaben und haben für eine zügige Anmeldung der in ihrem Kammerbereich tätigen Ärztinnen/Ärzte zu sorgen.
  2. Ärztinnen und Ärzte, die sich erstmalig bei der Bezirksärztekammer anmelden, bedürfen der besonderen Betreuung durch die Bezirksärztekammer. Sie erhalten von der Bezirksärztekammer Informationen über die Arbeit der Bezirksärztekammer und der Landesärztekammer.

§ 11 Medizinische Fachangestellte

  1. Die Vorsitzenden einer Bezirksärztekammer sind Ansprechpartner von Ärztinnen/Ärzten, Medizinischen Fachangestellten, Ausbildungsberatern und Auszubildenden bei Problemen aus ihrer Zusammenarbeit.
  2. Im Rahmen der Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz führen Mitarbeitende der Abteilung für medizinische Fachangestellte der Landesärztekammer in den Bezirksärztekammern insbesondere folgendes aus:
    • Umsetzung des Prüfungswesens vor Ort,
    • Beratung und Unterstützung der Ausbildenden und Auszubildenden vor Ort,
    • Mitarbeit bei der zentralen Erfassung und Prüfung von Berufsausbildungsverträgen sowie der Führung eines Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Landesärztekammer.

II. In-Kraft-Treten

Die Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

Die vorstehende Änderung der Geschäftsordnung der Bezirksärztekammern der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 9. Oktober 2024, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident