Seit Oktober 2014 registriert das Hessische Krebsregister kontinuierlich und flächendeckend Daten zu hessischen Krebsfällen und onkologischen Behandlungen. Die rechtliche Grundlage für die Krebsregistrierung bildet das Hessische Krebsregistergesetz. Demnach sind hessische Ärztinnen und Ärzte, die an der Krebsbehandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, dazu verpflichtet, Daten zu folgenden Meldeanlässen an das Krebsregister zu übermitteln:
- Diagnose einer Tumorerkrankung.
- Histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose.
- Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (Operation, Strahlentherapie, systemische Therapie).
- Änderungen im Krankheitsverlauf bzw. Ergebnis der Nachsorge.
- Tod der Patientin oder des Patienten.
Ein wesentliches Qualitätskriterium für ein klinisch-epidemiologisches Krebsregister ist ein vollzähliger und vollständiger Datenbestand. Vollzähligkeit bedeutet, dass mindestens 90 % aller Krebsneuerkrankungen in Hessen registriert sind. Vollständigkeit bedeutet, dass sämtliche Behandlungsinformationen zu einer Krebserkrankung im Krebsregister erfasst sind und somit das Tumorgeschehen der Patientin bzw. des Patienten in Gänze abgebildet ist. Beide Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Daten im Krebsregister eine hohe Qualität aufweisen, um valide Krebsauswertungen und Datenrückmeldungen zu ermöglichen.
Je mehr Informationen zu einer Krebserkrankung, der angewandten Therapie und deren Ergebnis vorliegen, desto höher sind die Chancen, Therapieerfolge sichtbar zu machen sowie Lücken in der onkologischen Versorgung aufzudecken und zu beheben.
Erhöhung der Meldevergütung
Für die Meldung erhalten Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung, die sich je nach Meldeanlass unterscheidet. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung haben am 9. Januar 2024 eine neue Meldevergütung vereinbart, die für die Krebsregistrierung in ganz Deutschland gilt. Die Vergütungen sind dabei je nach Meldeanlass um 8 bis 80 Prozent gestiegen, wie in Abb. 1 dargestellt. Wichtig zu wissen ist, dass die erhöhte Meldevergütung für Leistungen gilt, die ab dem 1. Februar 2024 erbracht werden.
Meldepflichtige Behandlungs- einrichtungen
Um einen vollzähligen und vollständigen Datenbestand langfristig sicherzustellen, müssen alle hessischen Einrichtungen ihre Leistungen rechtzeitig, korrekt und kontinuierlich an das Krebsregister melden.
Meldepflichtig sind Einrichtungen, die an der Krebsbehandlung von betroffenen Personen mitwirken. Dazu gehören Krankenhäuser, ärztliche bzw. zahnärztliche Praxen, andere ärztlich geleitete Einrichtungen und sonstige an der onkologischen Versorgung beteiligte Einrichtungen (z. B. Medizinische Versorgungszentren, Rehabilitationskliniken oder Palliativstationen). Ansprechperson für das Krebsregister kann in einer Einzelpraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft eine Praxisinhaberin bzw. ein Praxisinhaber sein. In einer Krankenhausabteilung ist es in der Regel eine leitende Ärztin/Chefärztin bzw. ein leitender Arzt/Chefarzt. Zu beachten ist, dass nicht nur Pathologien meldepflichtig sind. Auch Einrichtungen anderer Fachgebiete (z. B. Gynäkologie, Urologie, HNO-Heilkunde, Chirurgie, Pathologie, Radiologie) müssen ihre Daten an das Krebsregister melden. Es gilt: Ärztinnen und Ärzte, die Krebsbetroffene behandeln oder im Rahmen der Nachsorge betreuen, sind meldepflichtig. Die Meldungen aller Fachgebiete tragen dazu bei,
- das Krebsgeschehen in Hessen zu erfassen,
- auffällige (regionale) Krebshäufigkeiten aufzuzeigen,
- den Nutzen gesetzlicher Krebsfrüherkennungsprogramme zu evaluieren,
- Behandlungen im Langzeittrend auf ihre Effektivität zu prüfen,
- die Qualität der onkologischen Versorgung zu sichern.
Hohe Geldbußen bei Meldepflicht-Verstoß
Seit dem Inkrafttreten des novellierten Hessischen Krebsregistergesetzes am 15. August 2023 ist das Krebsregister berechtigt, Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Wenn eine Einrichtung ihrer Meldepflicht nicht oder nicht den Vorgaben entsprechend nachkommt, kann dies nun mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Melden über Online-Erfassung oder IT-Schnittstelle
Das kostenlose Meldeportal des Hessischen Krebsregisters bietet zwei Möglichkeiten zur Übermittlung von Krebsdaten an: die reine Online-Erfassung und den WebUpload. Die Wahl des Übermittlungswegs hängt von den technischen Voraussetzungen in der Abteilung oder Praxis ab:
- Die Online-Erfassung ermöglicht die Einzeleingabe von Krebsdaten. Dieser Übermittlungsweg ist für Meldende geeignet, deren Dokumentationssystem keine IT-Schnittstelle zum Landeskrebsregister besitzt. Ein Dokumentationssystem kann ein Krankenhausinformationssystem, Pathologieinformationssystem, Praxissystem oder Tumordokumentationssystem sein.
- Der WebUpload erlaubt das Übermitteln von Meldungspaketen. Der WUP ist für Meldende gedacht, deren Dokumentationssystem eine IT-Schnittstelle zum Landeskrebsregister anbietet.
Checkliste
Prüfen Sie mit der Checkliste, zu welchen Meldeanlässen Sie künftig Behandlungsdaten an das Krebsregister melden. Die Checkliste finden Sie auf der letzten Seite in der PDF-Version dieses Artikels (Button „PDF Download“).
Martin Rapp, Dr. med. Gunther Rexroth, Vera Reinhard, Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters bei der Landesärztekammer Hessen