Aufgrund § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Carl-Oelemann-Schule der Landeärztekammer Hessen vom 27. März 2007 (HÄBL 5/2007, S. 333–335), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Dezember 2022 (HÄBL 1/2023, S. 29) hat das Präsidium der Landesärztekammer Hessen in seiner Sitzung am 4. Oktober 2023 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für die Sitzungen des Ausschusses der Carl-Oelemann-Schule.
§ 2 Ehrenamt
- Die Mitglieder des Ausschusses, im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter, erfüllen Ihre Aufgabe ehrenamtlich.
- Sie erhalten für bare Auslagen und für Zeitversäumnis eine angemessene Entschädigung, die von der Landesärztekammer Hessen festgesetzt wird.
§ 3 Einberufung von Sitzungen, Tagesordnung
- Der Ausschuss wird vom vorsitzenden Mitglied, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertretung, einberufen. Einladungen sollen den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung zugehen. Ferner erhalten die stellvertretenden Mitglieder die Einladungen zur Kenntnisnahme und Information.
- Die Mitglieder, die an der Teilnahme der Sitzung verhindert sind, unterrichten hierüber sobald als möglich die Schulleitung. Diese hat dann unverzüglich die persönliche Stellvertretung, im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge eine andere Stellvertretung, einzuladen; insoweit gilt die Ladungsfrist nach Absatz 1 nicht.
- Die Tagesordnung wird vom vorsitzenden Mitglied, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertretung, unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Ausschussmitglieder und der Schulleitung aufgestellt. Beratungspunkte sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dieses von mindestens zwei Mitgliedern vor Eintritt in die Tagesordnung unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder zustimmen.
- Der Ausschuss tagt nach den Vorgaben in der Satzung, ferner, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe von Gründen beantragen.
- Die Sitzung kann auch dergestalt stattfinden, dass alle Ausschussmitglieder per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen.
§ 4 Sitzungen, Abstimmungen, Beschlüsse
- Die Sitzungen werden vom vorsitzenden Mitglied, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertretung, geleitet. Ist letzterer verhindert, so leitet das lebensälteste Mitglied die Sitzung.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich bzw. unter Nutzung von Videokonferenztechnik anwesend sind.
- Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Aufheben der Hand. Auf Antrag eines Ausschussmitglieds ist geheim abzustimmen.
- Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Bei Beratung des Gegenstands der Tagesordnung, die das Privatinteresse eines Mitgliedes oder seiner Angehörigen berühren, ist das Mitglied von der Teilnahme an der Beratung ausgeschlossen.
§ 5 Umlaufbeschlüsse
In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall dessen Stellvertretung, die Zustimmung der Ausschussmitglieder zu konkret formulierten Anträgen durch eine Umfrage in Schrift- oder Textform einholen lassen. Die dabei gefassten Beschlüsse stehen den in mündlicher Verhandlung gefassten gleich.
§ 6 Niederschrift
- Über die Verhandlungen des Ausschusses wird von der Schulleitung der Carl-Oelemann-Schule ein Beschlussprotokoll erstellt. In ihm sind die Namen der Teilnehmer, Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Beratungsgegenstände, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Das Beschlussprotokoll ist von dem vorsitzenden Mitglied der Ausschusssitzung und der Protokollführung zu unterschreiben.
- Das Beschlussprotokoll ist alsbald nach der Sitzung anzufertigen und allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses, sowie der/dem Präsidentin/en und der Geschäftsführung zu übersenden.
- Das Beschlussprotokoll wird in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Genehmigung vorgelegt.
§ 7 Temporäre Fachausschüsse und Sachverständige
- Der Ausschuss der Carl-Oelemann-Schule kann zu seiner Beratung temporäre Fachausschüsse und Sachverständige berufen.
- Ein Fachausschuss soll regelhaft die Anzahl von 5 Mitgliedern nicht überschreiten und wird von der Schulleitung betreut.
- Der Ausschuss hat dem Fachausschuss bzw. der sachverständigen Person einen konkreten Arbeitsauftrag zu erteilen und einen Zeitpunkt zur Erfüllung desselben zu benennen.
- Mit Erfüllung des Beratungsziel oder dem bei Erteilung bereits festgelegten Zeitpunkt endet die Berufung. Eine Wiederberufung ist möglich.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Beirates der Carl-Oelemann-Schule der Landesärztekammer Hessen vom 5. Dezember 2008 (HÄBL 1/2008 S. 51–52) außer Kraft.
Die vorstehende, vom Präsidium der Landesärztekammer Hessen am 4. Oktober 2023 beschlossene Geschäftsordnung der Carl-Oelemann Schule der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.
Frankfurt, 10. Oktober 2023, gez. Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident