Aufgrund § 17 Absatz 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBI. I S. 66–87), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Dezember 2022 (GVBI. S. 757), i. V. m. § 5 Absatz 6 Buchstabe „d“ der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2021 (HÄBL 1/2022, S. 54), hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 25. März 2023 folgende Satzung beschlossen:

Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 (WBO 2020)

I.

Die Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 (WBO 2020) vom 26. November 2019 (HÄBL 6/2020 —Online-Sonderausgabe Weiterbildungsordnung 2020 – www.laekh.de Rubrik Weiterbildung), geändert am 16. September 2020 (HÄBL 11/2020, S. 630), geändert am 28. November 2020 (HÄBL 1/2021, S. 33), geändert am 26. März 2022 (HÄBL 7/2022, S. 463), zuletzt geändert am 26. November 2022 (HÄBL 1/2023, S. 56), wird wie folgt geändert:

1.) In Abschnitt A „Paragraphenteil“ wird in § 4 Abs. 1 der letzte Satz „Zahnärztliche Tätigkeiten unter Leitung eines zur Weiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Befugten werden mit bis zu zwei Jahren auf diese Facharzt-Weiterbildung angerechnet.“ gestrichen. § 4 Abs. 1 lautet dann:

§ 4, Art, Inhalt und Dauer

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung, der eine als gleichwertig anerkannte ärztliche Ausbildung zugrunde liegt, begonnen werden. Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staatsexamen voraus.

[...]

2.) In Abschnitt B „Facharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie“ wird im Kopfteil, bei der „Weiterbildungszeit“ der Satz „- können zum Kompetenzerwerb bis zu 12 Monate zahnmedizinische Weiterbildung in Oralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erfolgen“ ersetzt durch „- können zum Kompetenzerwerb bis zu 24 Monate zahnärztliche Tätigkeit bei einem Weiterbildungsbefugten für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie auf diese Facharzt-Weiterbildung angerechnet werden“

Weiter­bildungszeit

60 Monate Mund-Kiefer-­Gesichtschirurgie unter Befugnis an Weiterbildungsstätten, davon

  • können zum Kompetenzerwerb bis zu 24 Monate zahnärztliche Tätigkeit bei einem Weiterbildungsbefugten für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie auf diese Facharzt-Weiterbildung angerechnet werden
  • können zum Kompetenzerwerb bis zu 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten erfolgen

3.) In Abschnitt C in den Zusatzweiterbildungen „Akupunktur“, „Ernährungsmedizin“, „Flugmedizin“, „Naturheilverfahren“, „Medizinische Informatik“, „Palliativmedizin“, „Sexualmedizin“, „Sportmedizin“, „Manuelle Medizin“ [...] [ZUSATZWEITERBILDUNG], wird im Kasten „Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO“ neu am Ende „und zusätzlich — [ZUSATZWEITERBILDUNG] gemäß Weiterbildungsinhalten unter Befugnis“ eingefügt.

Beispiel:

Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO

  • Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

und zusätzlich

  • 200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Akupunktur

und zusätzlich

  • Akupunktur gemäß Weiterbildungsinhalten unter Befugnis

4.) In Abschnitt C in der Zusatzweiterbildung „Krankenhaushygiene“ wird im Kasten „Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO“ die bisherigen Mindestanforderungen durch „– Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

und zusätzlich

  • 200 Stunden Kurs-Weiterbildung gern. § 4 Abs. 8 in Krankenhaushygiene, davon
  • 40 Stunden Grundkurs und anschließend
  • 160 Stunden Aufbaukurs

Die Kurs-Weiterbildung kann durch 12 Monate Weiterbildung unter Befugnis an Weiterbildungsstätten ersetzt werden.

und zusätzlich

  • Krankenhaushygiene gemäß Weiterbildungsinhalten unter Befugnis“.

Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO

  • Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung und zusätzlich
  • 200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Krankenhaushygiene, davon
  • 40 Stunden Grundkurs und anschließend
  • 160 Stunden Aufbaukurs

Die Kurs-Weiterbildung kann durch 12 Monate Weiterbildung unter Befugnis an Weiterbildungsstätten ersetzt werden.

und zusätzlich

  • Krankenhaushygiene gemäß Weiterbildungsinhalten unter Befugnis

5.  In Abschnitt B „Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, im „Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ wird im Abschnitt „Weiterbildungsinhalte der Schwerpunkt-Kompetenz“, im Unterabschnitt „Unerfüllter Kinderwunsch“ in der Spalte „Handlungskompetenz“, in Zeile 9 der Punkt „Größere fertilitätschirurgische Eingriffe einschließlich hysteroskopischer und laparoskopischer Verfahren, z. B. bei Endometriose, in der Tuben-, Myom- und Ovarchirurgie“ geändert in „Mitwirkung an größeren fertilitätschirurgische Eingriffe einschließlich hysteroskopischer und laparoskopischer Verfahren, z. B. bei Endometriose, in der Tuben-, Myom- und Ovarchirurgie“.

II. In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 25. März 2023 beschlossene Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 8. April 2023, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident

Genehmigungsvermerk: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, V8B –18b2120–0001/2008/004

Die von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 25. März 2023 beschlossene Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen wird von mir gemäß § 17 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes genehmigt.

Wiesbaden, 11. Mai 2023, Im Auftrag gez. Dr. Stefan Herb