Aufgrund § 17 Absatz 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66–87), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), i. V. m. § 5 Absatz 6 Buchstabe „d” der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert am 29. März 2022 (HÄBL 7–8/2022, S. 460), hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

I.

Die Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 (WBO 2020) vom 26. November 2019 (HÄBL 6/2020 – Online-Sonderausgabe Weiterbildungsordnung 2020 – www.laekh.de Rubrik Weiterbildung), geändert am 16. September 2020 (HÄBL 11/2020, S. 630), geändert am 28. November 2020 (HÄBL 1/2021, S. 33), zuletzt geändert am 26. März 2022 (HÄBL 7/2022, S. 463), wird wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt A „Paragraphenteil“ wird in § 3 Abs. 5 nach dem Wort „Landesärztekammer“ das Wort „Hessen“ gestrichen, in § 13 Abs. 1 S. 2 aus dem Wort „Landesärztekammer“ das Wort „Landesärztekammern“ und danach das Wort „Hessen“ gestrichen und in § 18 Abs. 5 Nr. 8 nach dem Wort „Landesärztekammer“ das Wort „Hessen“ gestrichen.
     
  2. In Abschnitt A „Paragraphenteil“ wird in § 4 Abs. 4 S. 5 HS. 2 das Wort „grundsätzlich“ eingefügt. Der Satz lautet dann: „Eine Unterbrechung der Weiterbildung sowie Zeiten, in denen eine Weiterbildung nicht erfolgt, können grundsätzlich nicht als Weiterbildung angerechnet werden.“
     
  3. In Abschnitt A „Paragraphenteil“ wird in § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 letzter Satz der Verweis auf § 14 korrigiert, indem auf § 14 Abs. 5 und 6 verwiesen wird statt auf § 14 Abs. 4 und 5. § 15 Abs. 3 lautet dann: „Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Landesärztekammer Hessen dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Abs. 5 und 6.“ § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet dann: „Für die Eignungsprüfung gelten – mit Ausnahme von § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und 6 – die §§ 13 bis 16 entsprechend. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.“
     
  4. In Abschnitt A „Paragraphenteil“ wird in § 20 Abs. 2a die Terminologie sprachlich angepasst. Die drei ersten Spiegelstriche werden durch folgende Formulierung ersetzt- „Facharztbezeichnung Sprach-, Stimm-, und kindliche Hörstörungen“ kann als „Facharztbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie“; Facharztbezeichnung „Kinderchirurgie“ kann als „Kinder- und Jugendchirurgie“, „Facharztbezeichnung Plastische und Ästhetische Chirurgie“ kann als „Facharztbezeichnung Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie“;“
     
  5. In Abschnitt B „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie“ wird im Abschnitt „Therapeutische Verfahren in der Hämatologie und Onkologie“, in der Spalte „Handlungskompetenz – Erfahrungen und Fertigkeiten“ in Zeilen 4 und 5 (3. und 4. Zeile auf S. 145) die Richtzahl der „hämatologischen Neoplasien“ von 500 auf 200 und die Richtzahl der „soliden Tumorerkrankungen“ von 1.500 auf 400 reduziert:

     Durchführung, Überwachung und Nachsorge von systemischer Tumortherapie bei soliden Tumorerkrankungen und hämatologischen Neoplasien unter Berücksichtigung des Allgemeinzustandes und der Komorbiditäten des Patienten, von Wirksamkeit und Sicherheit der Arzneimittel sowie von Nutzen und Zusatznutzen, davon in Behandlungsfällen bei 
     – hämatologischen Neoplasien200
     – soliden Tumorerkrankungen400
  6. In Abschnitt B „Gebiet Innere Medizin“, in der Facharztbezeichnungen „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie“ wird der Teil „Infektionen im Gebiet Innere Medizin“ (S. 147 f.) ersatzlos gestrichen.
     
  7. In Abschnitt C „Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin“, wird im Kopfteil bei den Mindestanforderungen nach dem Satzteil „18 Monate Intensivmedizin unter Befugnis an Weiterbildungsstätten“ folgendes ergänzt: „davon - können 6 Monate aus der Weiterbildung im Gebiet angerechnet werden, wenn bereits 12 Monate Intensivmedizin in der Weiterbildung bei einem Befugten abgeleistet wurden“. Der Kopfteil sieht dann folgendermaßen aus:

    DefinitionDie Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.
    Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO

    – Facharztanerkennung in den Gebieten Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie

    und zusätzlich

    18 Monate Intensivmedizin unter Befugnis an Weiterbildungsstätten, davon

    – können 6 Monate aus der Weiterbildung im Gebiet angerechnet werden, wenn bereits 12 Monate Intensivmedizin in der Weiterbildung bei einem Befugten abgeleistet wurden

  8. In Abschnitt C wird in der „Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie“ hinter den Weiterbildungsinhalten ans Ende folgende Spezielle Übergangsbestimmung eingefügt: „Übergangsbestimmung: Kammerangehörige Fachärztinnen und Fachärzte für Urologie, die ihre Facharzt-Weiterbildung in Urologie nach einer Weiterbildungsordnung abgeschlossen haben, in welcher die Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie noch nicht integraler Bestandteil der Facharzt-Weiterbildung für Urologie gewesen ist, können die Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie nach den Regeln der vorliegenden Weiterbildungsordnung erlangen.“
     
  9. In Abschnitt C wird in der „Zusatz-Weiterbildung Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen“ direkt unter der Überschrift folgender Passus eingefügt: Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Nuklearmedizin.“
     
  10. In Abschnitt C wird in der „Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie“ wird in der Spalte „Kognitive und Methodenkompetenz – Kenntnisse“ im Abschnitt „Krankheitslehre und Diagnostik“ in der zweiten Zeile in der Aufzählung „tiefenpsychologischer“ hinter „psychodynamischer“ ergänzt. Es lautet nunmehr: „-psychodynamischer/tiefenpsychologischer und verhaltenstherapeutischer Konzepte zur Ätiologie und Behandlung“
     
  11. In Abschnitt C wird in der „Zusatz-Weiterbildung Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner“ direkt unter der Überschrift folgender Passus eingefügt: „Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.“

II. In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 beschlossene Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 29. November 2022, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident

Genehmigungsvermerk: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, V8B-18b2120–0002/2008/004

Die von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 beschlossene Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen wird von mir gemäß § 17 Abs. 2 Heilberufsgesetz genehmigt.

Wiesbaden, 1. Dezember 2022, Im Auftrag gez. Dr. Stefan Herb