Aufgrund § 5 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66–87), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), i. V .m. § 5 Absatz 6 Buchstabe „t” der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. März 2022 (HÄBL 7–8/2022, S. 460), hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

I.

Die Satzung der Carl-Oelemann-Schule der Landesärztekammer Hessen vom 27.03.2007 (HÄBL 5/2007, S. 333–335) wird wie folgt geändert:

1.) In § 3 Absatz 1 wird Buchstabe d) gestrichen und Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

„(2) Das Präsidium der Landesärztekammer Hessen beruft die Mitglieder des Ausschusses der Carl-Oelemann-Schule und bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses können vom Präsidium abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Präsidium beschließt außerdem die Geschäftsordnung des Ausschusses der Carl-Oelemann-Schule sowie Änderungen und Ergänzungen. Das Präsidium wird im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Hauptsatzung tätig. Es bedient sich dazu der Geschäftsführung der Landesärztekammer Hessen.“

2.) § 4 „Gremien der Carl-Oelemann-Schule“ wird wie folgt neu gefasst:

„§ 4 Gremien der Carl-Oelemann-Schule

Gremien der Carl-Oelemann-Schule sind:
der Ausschuss der Carl-Oelemann-Schule (§ 5),
der Ausschuss für die Überbetriebliche Ausbildung (§ 7).“

3.) § 5 „Vorstand“ wird wie folgt neu gefasst:

„§ 5 Ausschuss Carl-Oelemann-Schule

  1. Der Ausschuss der Carl-Oelemann-Schule hat die Aufgabe, Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungsprogramme sowie Bildungsmaßnahmen gemäß § 2 zu entwickeln und für die Durchführung der Veranstaltungen zu sorgen.
  2. Der Ausschuss besteht aus 6 Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender sowie vier Beisitzer. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender müssen Delegierte der Landesärztekammer Hessen sein. Zwei Beisitzer müssen Beauftragte der Arbeitgeber, zwei Beisitzer Beauftragte der Arbeitnehmer sein. Die vier Beisitzer haben jeweils einen Stellvertreter, der ihrer Mitgliedergruppe angehören muss.
  3. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt die Carl-Oelemann-Schule im Rahmen ihrer Aufgaben.
  4. Der Ausschuss tritt in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen. Zu den Sitzungen sind der/die Präsident/in und die Geschäftsführung der Landesärztekammer Hessen rechtzeitig einzuladen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
  5. Die Amtsdauer des Ausschusses entspricht der der Delegiertenversammlung. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder des Ausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.
  6. Der Ausschuss kann zu seiner Beratung temporäre Fachausschüsse und Sachverständige berufen.
  7. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Ausschusses der Carl-Oelemann-Schule.

4.) § 6 „Beirat“ wird gestrichen.

II. In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung der Carl-Oelemann-Schule der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 6. Dezember 2022, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident