Aufgrund §§ 10 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Nr. 6 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 6687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), i. V. m. § 5 Abs. 6e der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. März 2022 (HÄBL 7–8/2022, S. 460) hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

Die Berufsbezeichnung „Arzt“ („Ärzte“) wird einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet; der Begriff „Kammerangehöriger“ für die/den Kammerangehörige/n.

§ 1 Beitragspflicht

  1. Die Landesärztekammer Hessen erhebt zur Deckung der Kosten, die ihr durch Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, von ihren Kammerangehörigen Beiträge. Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
  2. Beitragspflichtig sind alle Ärzte, die am 1. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) nach § 2 Abs. 1 Heilberufsgesetz Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder der Landesärztekammer Hessen sind. Macht ein Arzt seine Veranlagung z. B. durch Nichtanmeldung unmöglich, wird er nachträglich veranlagt.
  3. Kammerangehörige, die bis zum 31.12.2021 das 71. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit. Verstirbt ein Kammerangehöriger innerhalb des Beitragsjahres, wird der Kammerbeitrag für dieses Jahr erlassen; ist er bereits bezahlt, können die Erben einen Antrag auf Erstattung stellen.
  4. Ebenfalls von der Beitragspflicht befreit sind die Kammerangehörigen, die am Veranlagungsstichtag Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosenhilfe) bzw. Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) beziehen sowie die Pflichtmitglieder, die am Veranlagungsstichtag als Stipendiaten, Hospitanten tätig sind. Auf Antrag, welcher bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen ist, erhalten die Kammerangehörigen eine Beitragsbefreiung, die im Beitragsjahr in Elternzeit gehen und während dieser keiner entgeltlichen ärztlichen Tätigkeit nachgehen.

§ 2 Beitragsbemessung

  1. Es werden Beitragsstufen gebildet, eine Beitragstabelle ist der Beitragsordnung als Anlage beigefügt. Als Bemessungsgrundlage gelten die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres vor dem Beitragsjahr. Tritt ein Berufsangehöriger nach dem Veranlagungsstichtag in den Ruhestand und übt seine ärztliche Tätigkeit nicht mehr aus, wird auf Antrag in dem entsprechenden Jahr der Jahresbeitrag anteilig nach den Monaten der ärztlichen Tätigkeit berechnet; dabei darf der Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.
  2. Den Mindestbeitrag zahlen insbesondere Kammerangehörige,
    1. die keine ärztliche Tätigkeit ausüben und freiwilliges Mitglied der Landesärztekammer Hessen sind (§ 1 (4) 1. Halbsatz bleibt unberührt),
    2. die mehrfach approbiert und im Hauptberuf nicht ärztlich tätig sind,
    3. die ihre ärztliche Tätigkeit überwiegend im Gebiet einer anderen Ärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland ausüben und von dieser zum Kammerbeitrag veranlagt werden und in Hessen nur geringfügig ärztlich tätig sind (Zweitmitglied),
    4. die nach dem 31.12.2022 das 72. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,
    5. die im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben oder die im Bemessungsjahr nur im Ausland ärztlich tätig waren und im Inland keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben.

§ 3 Einkünfte

  1. Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Hierzu gehören insbesondere:
    Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit,
    Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit,
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    sonstige Einkünfte (z. B. für Ehrenämter).
    Die Minderung um Sonderausgaben (§ 10 EStG) und Beträge für außergewöhnliche Belastungen (§ 33 ff. EStG) ist unzulässig.

    Unter ärztliche Tätigkeit gem. § 2 Hauptsatzung fallen insbesondere Tätigkeiten
    in Klinik und Praxis,
    in Forschung und Lehre,
    für Wirtschaft, Industrie (z. B. auch pharmazeutische), Medien,
    für Verwaltung, Behörden, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie für Vereinigungen.

    Zu diesen Einkünften gehören auch Einnahmen insbesondere
    aus Überstunden,
    Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft,
    ferner alle Einnahmen aus ärztlicher Nebentätigkeit, z. B. aus Privatpraxis, Vertretungen, Gutachtertätigkeit oder Tätigkeit undEinsatz im ärztlichen Notfalldienst
  2. Außer Ansatz bleiben insbesondere
    1. Versorgungsbezüge nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften,
    2. Renten aus der Sozialversicherung oder aus einem ärztlichen Versorgungswerk,
    3. Bezüge der Erweiterten Honorarverteilung oder vergleichbare Leistunngen,
    4. Abfindungen, insbesondere bei Verlust des Arbeitsplatzes,
    5. Praxis-Veräußerungsgewinne,
    6. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Ausland, sofern sie nicht voll umfänglich der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
  3. Bei Kammerangehörigen, die auch Mitglied bei einer anderen im Heilberufsgesetz genannten Kammer und in beiden Gebieten tätig sind, gilt die Vermutung, dass die Hälfte der gesamten Berufseinkünfte aus beiden Tätigkeiten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit darstellen, soweit ein gesonderter Nachweis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nicht erbracht wird.
  4. Bei Kammerangehörigen, die auch Mitglied einer anderen Ärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, aber nicht § 2 Abs. 2c unterfallen, werden die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Veranlagungsjahr nach dem Anteil der ärztlichen Tätigkeit im Beitragsjahr in Hessen zugrunde gelegt. Hierüber haben die Kammerangehörigen einen gesonderten Nachweis zu erbringen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, können – soweit Anhaltspunkte für eine Einschätzung nicht vorliegen – nur die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Veranlagungsjahr zugrunde gelegt werden.

§ 4 Veranlagung

  1. Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Einstufung des Kammerangehörigen. Jeder Kammerangehörige hat sich mit Stichtag 1. Februar eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Er soll sich dabei des von der Landesärztekammer versandten Vordrucks bedienen. Nach Rücksendung seiner Einstufungsunterlagen erhält der Kammerangehörige einen Beitragsbescheid.
  2. Der Einstufung ist der entsprechende Auszug des Einkommensteuerbescheides als Kopie beizulegen; es müssen mindestens folgende Daten ersichtlich sein: Name des Steuerpflichtigen, das Steuerjahr sowie alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Sofern die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des angestellten Arztes unterhalb der steuerlichen Veranlagungsgrenze liegen, ist die vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung über das steuerliche Bruttoarbeitsentgelt oder andere geeignete Unterlagen ausreichend. Die Nachweisführung kann durch eine schriftliche Bestätigung einer steuerberatenden Stelle i. S. v. § 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ersetzt werden. Kosten hierfür werden nicht erstattet.
  3. Wurde bis zum Veranlagungsstichtag der Einkommensteuerbescheid für das Jahr, das der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, noch nicht erteilt, so stuft sich der Kammerangehörige zunächst vorläufig ein. Unverzüglich nach Erteilung des Einkommensteuerbescheides ist der Beleg gemäß Absatz 2 nachzureichen. (3a) Liegt am Veranlagungsstichtag zwar ein Einkommensteuerbescheid vor, ist dieser aber mit Einspruch oder Klage angegriffen, kann eine spätere Korrektur des Beitragsbescheides bei Nachreichung eines bestandskräftigen günstigeren Einkommenssteuerbescheides stattfinden, soweit der Kammerangehörige die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage der Landesärztekammer Hessen unverzüglich angezeigt hatte.
  4. Liegt der Landesärztekammer am 31.  März des Kalenderjahres weder eine Einstufung gemäß § 4 (2) noch eine vorläufige Einstufung gemäß § 4 (3) des Kammerangehörigen vor, so erhält der Beitragspflichtige nach vergeblicher einmaliger Erinnerung nach einer Frist von vier Wochen einen Beitragsbescheid in Höhe von 6.500 €. Hat sich der Kammerangehörige vorläufig eingestuft und den Beleg gemäß Absatz 2 nicht spätestens zum Ende des Beitragsjahres nachgereicht, so erhält er einen Beitragsbescheid in Höhe von 6.500 €. Liegen in den Fällen des § 4 (4) Satz 1 und 2 gleichwohl offensichtliche Anhaltspunkte für eine Bemessungsgrundlage des Beitragspflichtigen vor oder bestehen hinsichtlich der Richtigkeit der Einstufungen ernstliche Zweifel, so kann die Landesärztekammer statt eines Beitragsbescheides über 6.500 € auch einen Beitragsbescheid erlassen, der auf einer Schätzung beruht.
  5. Die Landesärztekammer hat Beitragsbescheide zu berichtigen, wenn binnen Monatsfrist nach Zugang eines Veranlagungsbescheides die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch Vorlage des entsprechenden Auszuges des Einkommensteuerbescheides oder eine schriftliche Bestätigung einer steuerberatenden Stelle i. S. v. § 2 StBerG nachgewiesen werden.

§ 5 Fälligkeit und Einzug

  1. Der Kammerbeitrag wird mit Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Der Zugang gilt spätestens mit Ablauf des dritten Werktages nach Postaufgabe als erfolgt, sofern nicht ein späteres Zugehen nachgewiesen wird. Kommt der Beitragspflichtige seiner Zahlungspflicht binnen Monatsfrist nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag mit einer Nachfristsetzung von einem Monat einmal angemahnt. Für jede Mahnung kann eine Gebühr von 10,00 € verlangt werden. Verläuft die Mahnung erfolglos, so wird der Beitrag einschließlich der entstandenen Auslagen und Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB nach § 12 des Heilberufsgesetzes i. V. m. den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
  2. Die Landesärztekammer kann vom Kammerangehörigen zum Einzug der fälligen Beiträge durch SEPA-Lastschrift-Einzugsverfahren ermächtigt werden. Bei freiwilligen Mitgliedern ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats obligatorisch.

§ 6 Stundung, Ermäßigung, Erlass

  1. Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Antrag ist zu begründen und unter Beifügung eines Nachweises über die im vorletzten und letzten Jahr erzielten Einkünfte bei der Landesärztekammer bis zum 31. März des Beitragsjahres einzureichen.
  2. Über den Antrag entscheidet das Präsidium oder ein vom Präsidium Bevollmächtigter.
  3. Kammermitglieder, die im Bemessungsjahr mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind haben, erhalten auf Antrag bis zur Beitragsstufe 90 einschließlich pro Kind 25,00 € Beitragsermäßigung. Dieser Antrag ist bis zum 31. März des Beitragsjahres zu stellen und für das Jahr, dessen Einkünfte der Veranlagung zugrunde zu legen sind, zu belegen. Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Mindestbeitrag darf durch diese Regelung nicht unterschritten werden. Für jedes Kind kann die Ermäßigung nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
  4. Ärzte, die ausschließlich in der theoretischen Medizin tätig sind, insbesondere in theoretischen Fächern lehren, Forschung betreiben, in der Industrie, in der Verwaltung, in Behörden oder für Medien tätig sind, zahlen auf Antrag, unbeschadet des nicht zu unterschreitenden Mindestbeitrages, einen um 20 % ermäßigten Beitrag, sofern sie nachweisen, dass sie nicht mittel- und/oder unmittelbar am Patienten, Probanden, am zu Begutachtenden oder am Leichnam tätig sind. Der Antrag ist bis zum 31. März des Beitragsjahres zu stellen.

§ 6 a Rechtsbehelf

  1. Gegen den Veranlagungsbescheid kann der betroffene Arzt innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landesärztekammer Hessen Widerspruch einlegen.
  2. Gegen den Widerspruchsbescheid ist Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig.
  3. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

§ 7 Elektronische Verarbeitung und Datenschutz

  1. Die Einstufungsunterlagen werden elektronisch erfasst. Die Datenverarbeitung muss dem Hessischen Datenschutzgesetz entsprechen. Eingereichte Papierunterlagen werden nach Überführung in die elektronische Form bis zum Ende des Kalenderjahres aufbewahrt und dann vernichtet.
  2. Zugang zu den im Rahmen der Beitragsveranlagung anfallenden personenbezogenen Daten, die nur zum Zwecke der Beitragsveranlagung verwendet werden dürfen, haben nur die Mitarbeiter der Beitragsbuchhaltung sowie die vom Präsidium ausdrücklich schriftlich Ermächtigten. Das Präsidium erlässt eine Dienstanweisung zur Datensicherung in der Beitragsbuchhaltung.
  3. Im Rahmen der Beitragsveranlagung anfallende personenbezogene Daten und Unterlagen werden unter Berücksichtigung von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach Abschluss der Beitragsveranlagung gelöscht oder vernichtet.

§ 8 Verjährung

Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen nach der Beitragsordnung sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen entsprechend anzuwenden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Damit tritt die Beitragsordnung vom 30. November 2021 (HÄBL 1/2022, S. 48–52) außer Kraft. Auf die Beitragsfestsetzung bis einschließlich des Beitragsjahres 2022 sind die Regelungen der bisherigen Beitragsordnungen anzuwenden.

Anlage: Beitragstabelle gemäß § 2 Absatz 1

Der Beitrag beträgt bei Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, die der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielte:

Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 beschlossene Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 29. November 2022, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident

Genehmigungsvermerk: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, V8B-18b2120–0002/2008/006

Die von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 beschlossene Änderung der Beitragsordnung der Landesärztekammer Hessen wird von mir gemäß § 17 Abs. 2 Heilberufsgesetz genehmigt.

Wiesbaden, 1. Dezember 2022, Im Auftrag gez. Dr. Stefan Herb

Beitragsstufe

Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in €

Beitrag

1

Freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 a

75,00 €

2

gemäß § 1 Absatz 4

beitragsfrei

19

(Mindestbeitrag) unter 20.000 €

75,00 €

20

20.000 € bis unter 25.000 €

100,00 €

25

25.000 € bis unter 30.000 €

118,00 €

30

30.000 € bis unter 35.000 €

146,00 €

35

35.000 € bis unter 40.000 €

176,00 €

40

40.000 € bis unter 45.000 €

208,00 €

45

45.000 € bis unter 50.000 €

238,00 €

50

50.000 € bis unter 55.000 €

273,00 €

55

55.000 € bis unter 60.000 €

311,00 €

60

60.000 € bis unter 65.000 €

350,00 €

65

65.000 € bis unter 70.000 €

385,00 €

70

70.000 € bis unter 75.000 €

428,00 €

75

75.000 € bis unter 80.000 €

473,00 €

80

80.000 € bis unter 85.000 €

512,00 €

85

85.000 € bis unter 90.000 €

551,00 €

90

90.000 € bis unter 95.000 €

592,00 €

95

95.000 € bis unter 100.000 €

634,00 €

100

100.000 € bis unter 105.000 €

677,00 €

105

105.000 € bis unter 110.000 €

720,00 €

110

110.000 € bis unter 115.000 €

765,00 €

115

115.000 € bis unter 120.000 €

811,00 €

120

120.000 € bis unter 125.000 €

845,00 €

125

125.000 € bis unter 130.000 €

880,00 €

130

130.000 € bis unter 135.000 €

914,00 €

135

135.000 € bis unter 140.000 €

949,00 €

140

140.000 € bis unter 145.000 €

983,00 €

145

145.000 € bis unter 150.000 €

1.018,00 €

150

150.000 € bis unter 155.000 €

1.052,00 €

155

155.000 € bis unter 160.000 €

1.087,00 €

160

160.000 € bis unter 165.000 €

1.121,00 €

165

165.000 € bis unter 170.000 €

1.156,00 €

170

170.000 € bis unter 175.000 €

1.190,00 €

175

175.000 € bis unter 180.000 €

1.225,00 €

180

180.000 € bis unter 185.000 €

1.259,00 €

185

185.000 € bis unter 190.000 €

1.294,00 €

190

190.000 € bis unter 195.000 €

1.328,00 €

195

195.000 € bis unter 200.000 €

1.363,00 €

200

200.000 € bis unter 205.000 €

1.397,00 €

205

205.000 € bis unter 210.000 €

1.432,00 €

210

210.000 € bis unter 215.000 €

1.466,00 €

215

215.000 € bis unter 220.000 €

1.501,00 €

220

220.000 € bis unter 225.000 €

1.535,00 €

225

225.000 € bis unter 230.000 €

1.570,00 €

230

230.000 € bis unter 235.000 €

1.604,00 €

235

235.000 € bis unter 240.000 €

1.639,00 €

240

240.000 € bis unter 245.000 €

1.673,00 €

245

245.000 € bis unter 250.000 €

1.708,00 €

250

250.000 € bis unter 255.000 €

1.742,00 €

255

255.000 € bis unter 260.000 €

1.777,00 €

260

260.000 € bis unter 265.000 €

1.811,00 €

265

265.000 € bis unter 270.000 €

1.846,00 €

270

270.000 € bis unter 275.000 €

1.880,00 €

275

275.000 € bis unter 280.000 €

1.915,00 €

280

280.000 € bis unter 285.000 €

1.949,00 €

285

285.000 € bis unter 290.000 €

1.984,00 €

290

290.000 € bis unter 295.000 €

2.018,00 €

295

295.000 € bis unter 300.000 €

2.053,00 €

300

300.000 € bis unter 305.000 €

2.087,00 €

305

305.000 € bis unter 310.000 €

2.122,00 €

310

310.000 € bis unter 315.000 €

2.156,00 €

315

315.000 € bis unter 320.000 €

2.191,00 €

320

320.000 € bis unter 325.000 €

2.225,00 €

325

325.000 € bis unter 330.000 €

2.260,00 €

330

330.000 € bis unter 335.000 €

2.294,00 €

335

335.000 € bis unter 340.000 €

2.329,00 €

340

340.000 € bis unter 345.000 €

2.363,00 €

345

345.000 € bis unter 350.000 €

2.398,00 €

350

350.000 € bis unter 355.000 €

2.432,00 €

355

355.000 € bis unter 360.000 €

2.467,00 €

360

360.000 € bis unter 365.000 €

2.501,00 €

365

365.000 € bis unter 370.000 €

2.536,00 €

370

370.000 € bis unter 375.000 €

2.570,00 €

375

375.000 € bis unter 380.000 €

2.605,00 €

380

380.000 € bis unter 385.000 €

2.639,00 €

385

385.000 € bis unter 390.000 €

2.674,00 €

390

390.000 € bis unter 395.000 €

2.708,00 €

395

395.000 € bis unter 400.000 €

2.743,00 €

400

400.000 € bis unter 405.000 €

2.777,00 €

405

405.000 € bis unter 410.000 €

2.812,00 €

410

410.000 € bis unter 415.000 €

2.846,00 €

415

415.000 € bis unter 420.000 €

2.881,00 €

420

420.000 € bis unter 425.000 €

2.915,00 €

425

425.000 € bis unter 430.000 €

2.950,00 €

430

430.000 € bis unter 435.000 €

2.984,00 €

435

435.000 € bis unter 440.000 €

3.019,00 €

440

440.000 € bis unter 445.000 €

3.053,00 €

445

445.000 € bis unter 450.000 €

3.088,00 €

450

450.000 € bis unter 455.000 €

3.122,00 €

455

455.000 € bis unter 460.000 €

3.157,00 €

460

460.000 € bis unter 465.000 €

3.191,00 €

465

465.000 € bis unter 470.000 €

3.226,00 €

470

470.000 € bis unter 475.000 €

3.260,00 €

475

475.000 € bis unter 480.000 €

3.295,00 €

480

480.000 € bis unter 485.000 €

3.329,00 €

485

485.000 € bis unter 490.000 €

3.364,00 €

490

490.000 € bis unter 495.000 €

3.398,00 €

495

495.000 € bis unter 500.000 €

3.433,00 €

990

ab 500.000 €

0,70% *)

987

Höchstbeitrag

6.500,00 €

* Ab 500.000 € beträgt der Beitrag 0,70 % der Einkünfte gemäß § 3. Der Höchstbeitrag wird auf 6.500 € begrenzt.