Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen hat am 26. März 2022 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Gemäß § 7 Abs. 1 Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I 2010, 646), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580) i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG-VO) vom 3. Januar 2011 (GVBl. I 2011, 13) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 395) ist für die Bestellung eines Leitenden Notarztes1 eine entsprechende Bescheinigung der Landesärztekammer Hessen erforderlich.
Der Leitende Notarzt übernimmt Leitungsaufgaben im medizinischen Bereich beim Massenanfall Verletzter und Erkrankter sowie bei außergewöhnlichen Notfällen und Gefahrenlagen. Er hat alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen.
Mit der Satzung zum Erwerb der Bescheinigung über die Qualifikation „Leitender Notarzt“ soll eine qualifizierte Ausbildung von Leitenden Notärzten sichergestellt werden.
§ 1 Fachliche Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Qualifikation Leitender Notarzt sind:
- der Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin,
- der Nachweis einer mindestens dreijährigen ärztlichen Tätigkeit im Rettungsdienst als Notarzt.
- Die Facharztanerkennung für ein Gebiet mit Tätigkeit in der Intensivmedizin. Diese kann ersetzt werden durch eine gleichwertige klinische Weiterbildung, d. h. mindestens vier Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten, davon mindestens sechs Monate intensivmedizinische Weiterbildung.
- Der Nachweis der Dienstpläne über die Notarztwagen-Einsätze der letzten sechs Monate in dem in Aussicht gestellten Einsatzbereich als Leitender Notarzt.
- Die Absolvierung eines von der Landesärztekammer Hessen durchgeführten Seminars Leitender Notarzt bzw. vollständige Teilnahme an einem durch die Landesärztekammer Hessen anerkannten gleichwertigen Seminar bzw. Kurs Leitender Notarzt.
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§ 2 Seminar Leitender Notarzt
- Zur Teilnahme am Seminar Leitender Notarzt darf nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1–4 erfüllt.
- Die Bildungsinhalte des Seminars Leitender Notarzt der Landesärztekammer Hessen sind in den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
- Am Ende des Seminars stellt die Landesärztekammer Hessen dem Seminarteilnehmer eine Urkunde über die Qualifikation Leitender Notarzt aus.
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§ 3 Anerkennung der Qualifikation Leitender Notarzt anderer Ärztekammern
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung der Qualifikation „Leitender Notarzt“ gilt auch in Hessen unter der Voraussetzung, dass sie den fachlichen Anforderungen gemäß § 1 entspricht
§ 4 Zertifizierung von Seminaren Leitender Notarzt
Der Antrag auf Zertifizierung von Seminaren zum Leitenden Notarzt muss vor seiner Durchführung in der Abteilung Ärztliche Weiterbildung gestellt werden. Eine nachträgliche Zertifizierung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
§ 5 Allgemeine Übergangsbestimmungen
Die nach dem bisher gültigen Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen „Anforderungen zum Erwerb der Qualifikation Leitender Notarzt“ vom 24. April 1999 zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 16. September 2020, erworbene Qualifikation Leitender Notarzt kann auf Antrag durch eine zeitlich unbefristete Qualifikation ersetzt werden.
Eine unbefristete Bescheinigung über die Qualifikation Leitender Notarzt erhält jedoch nur derjenige, dessen Urkunde das Ausstellungsjahr 2017 oder jünger trägt, bzw. wer seine Qualifikation durch Besuch eines Wiederholungsseminars Leitender Notarzt aktuell verlängert hat.
Der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Bescheinigung über die Qualifikation Leitender Notarzt kann nur bis zum 1. Mai 2025 gestellt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen „Anforderungen zum Erwerb der Qualifikation Leitender Notarzt“ vom 24. April 1999, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen vom 16. September 2020, außer Kraft.
Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. März 2022 beschlossene Satzung der Landesärztekammer Hessen zum Erwerb der Bescheinigung über die Qualifikation „Leitender Notarzt“ wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.
Frankfurt, 12. April 2022, Dr. med. Edgar Pinkowski – Präsident –
1 Genderneutrale Sprache: Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text die männliche Form verwendet. Die Formulierungen beziehen sich jedoch auf Angehörige aller Geschlechter, sofern nicht ausdrücklich auf ein Geschlecht Bezug genommen wird.