Gemäß § 13 der Versorgungsordnung richten sich die monatlichen Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach den jeweils geltenden Bestimmungen des § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI).

Gesetzliche Rechengrößen 2022

 

alte Bundesländer

neue Bundesländer

Beitragssatz

zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk

18,6 % des monatlichen sozialversicherungspflichtigen Einkommens

Beitragsbemessungsgrenze monatlich

7.050,00 €

6.750,00 €

Monatliche Pflichtbeiträge ab 1. Januar 2022

 

Beitrag maximal

Beitrag maximal

Angestellte Ärztinnen und Ärzte

  

mit Befreiung von der gRV1

1.311,30 €

1.255,50 €

ohne Befreiung von der gRV2

  655,65 €

   627,75 €

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

  

ohne Vertragsarztzulassung in Hessen3

1.311,30 €

 

mit Vertragsarztzulassung in Hessen3

    655,65 €

 

außerhalb Hessens

1.311,30 €

1.255,50 €

Selbstständig Tätige ohne Niederlassung

1.311,30 €

1.255,50 €

Weitere Beitragsarten

Mindestbeitrag nach § 13 der Versorgungsordnung

alte Bundesländer:    131,13 € | neue Bundesländer:  125,55 €

Höherversorgung (Pflichtbeitrag Höherversorgung)

alte Bundesländer:    2.622,60 € | neue Bundesländer: 2.511,00 €

1  Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) auf Antrag gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

2  ohne Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und mit Beitragsermäßigung nach § 9 Abs. 3 der Satzung

nach § 18 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte