Am 24. November 2021 ist das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft getreten. Darin sind u. a. wesentliche Änderungen und Verschärfungen des Strafgesetzbuches enthalten. Die für Ärztinnen und Ärzte relevantesten Änderungen stellen wir im Folgenden kurz dar:

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft...

  • ...wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt (§ 275 StGB „Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“);
  • ...wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt (§ 278 StGB „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“). In besonders schweren Fällen ist hier die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigen Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.

Darüber hinaus wurden in das Strafgesetzbuch weitere strafschärfende Regelungen eingeführt, die sich explizit an „falsche Ärzte“ richten. So wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt. Auch hier kann die Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren betragen (§ 277 StGB).

Schließlich wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch macht (§ 279 StGB).

Rechtsabteilung der Landesärztekammer Hessen, E-Mail: rechtsabteilung@laekh.de