Dr. jur. Albrecht Wienke, Lisa Hübner
Ärzte* in Deutschland sind gesetzlich [1] zur berufsbegleitenden Fortbildung verpflichtet. Angebote hierzu gibt es mehr als genug; offenbar ist die ärztliche Fortbildungspflicht für den einen oder anderen Anbieter solcher Fortbildungsveranstaltungen ein wirtschaftlicher Selbstläufer. Doch seit geraumer Zeit herrscht eine rege Diskussion zur Legitimation der Finanzierung und Zertifizierung dieser Fortbildungsveranstaltungen [2]. Denn eine Vielzahl von Fortbildungen wird durch Unternehmen aus der Gesundheitsbranche finanziell und personell unterstützt. Dies gilt in besonderem Maße für die Kongresse und Jahresversammlungen der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften. Dort treffen sich Jung und Alt der jeweiligen Fachgebiete, um Erfahrungen und Neuigkeiten der jeweiligen medizinischen Fachrichtung darzustellen und untereinander auszutauschen.
Auch die Angebote für ärztliche Fortbildungen in Kursen oder anderen didaktisch wirksamen Verfahren nehmen erkennbar zu. Wesentliche Triebfeder solcher Veranstaltungen ist die Pharma- und Medizinprodukteindustrie, die solche Jahresversammlungen nutzt, um ihrerseits den pharmakologischen und medizin-technischen Fortschritt zu präsentieren. Nicht umsonst sprechen Insider in diesem Zusammenhang nicht von Messen oder Ausstellungen der Pharma- und Medizinprodukteunternehmen, sondern von einer (wissenschaftlich getriggerten) Präsentation der Fachindustrie. Dies soll von dem Vorwurf einer allein von den Unternehmen der Gesundheitsbranche wirtschaftlich unterstützten und beeinflussten Tagung ablenken.
Einige Stimmen bangen vor diesem Hintergrund um die ärztliche Unabhängigkeit und verlangen eine strikte Trennung von Ärzteschaft und Industrie im Zusammenhang mit ärztlichen Fortbildungen. Gewünscht und anerkannt werden ausschließlich Fortbildungsveranstaltungen ohne Beteiligung von Industrieunternehmen der Gesundheitsbranche. Um gesponserten Fortbildungen die Attraktivität zu entziehen, wird gefordert, die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mehr mit CME-Punkten zu zertifizieren[3].
Die Realität spricht indes eine andere Sprache
Fortbildungsveranstaltungen und medizinisch wissenschaftliche Großveranstaltungen der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften mit bis zu 10.000 Teilnehmern sind ohne eine massive wirtschaftliche Beteiligung der Pharma- und Medizinprodukteindustrie nicht mehr denkbar. Dabei sind die von den ärztlichen Teilnehmern verlangten Gebühren vergleichsweise überschaubar. In anderen Branchen müssen die Teilnehmer von Fortbildungsveranstaltungen tief in die (eigene) Tasche greifen, um sich im jeweiligen Berufsfeld fortzubilden. Würde man diese Maßstäbe auch bei ärztlichen Fortbildungen und wissenschaftlichen Jahresversammlungen anlegen, würden die Tagungsentgelte im Einzelfall schnell bei 1.000 Euro zzgl. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten liegen. Das aber will (und kann) keiner zahlen – jedenfalls im ärztlichen Berufsfeld. Die Attraktivität der medizinischen Fortbildungen und wissenschaftlichen Tagungen liegt also nicht nur in einem erwartbaren Fortbildungseffekt, sondern insbesondere auch in dem Umstand begründet, dass solche Veranstaltungen besonders preisgünstig zu haben sind. Bei manchen Fachgesellschaften ist die Teilnahme an den wissenschaftlichen Jahresversammlungen oder den Fortbildungsveranstaltungen sogar mit der Entrichtung des Jahresbeitrags abgegolten, also quasi kostenlos!
Würde man bei dieser Ausgangslage die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Jahresversammlungen wissenschaftlicher Fachgesellschaften und die damit einhergehende Vergabe von CME-Punkten davon abhängig machen, dass eine freie, vom Sponsoring unabhängige Veranstaltung durchgeführt wird, wäre dies unweigerlich der Tod der allermeisten ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen in Deutschland. Aber auch dies kann bei aller vielleicht berechtigten Kritik am bestehenden „System“ ernsthaft keiner wollen. Daher weisen die Veranstalter solcher mit wirtschaftlicher Unterstützung der Pharma- und Medizinprodukteindustrie durchgeführten Tagungen mit Recht darauf hin, dass die Teilnahme und Unterstützung dieser Veranstaltungen durch die Pharma- und Medizinprodukteindustrie unter bestimmten Voraussetzungen sogar dem gemeinnützigen Charakter wissenschaftlicher medizinischer Fachgesellschaften nicht entgegensteht. Was also gemeinnützig ist und demnach im wahrsten Sinne des Wortes der Allgemeinheit zu Gute kommt, kann doch gesetzlich oder berufsrechtlich für den einzelnen Arzt nicht verboten sein – oder doch?
Eine Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Ausgestaltung gesponserter Fortbildungsveranstaltungen und ein Blick in die gesetzlichen Regelungen dazu zeigen, dass gesponserte Fortbildungsveranstaltungen bei richtigem Verständnis der gesetzlichen Maßgaben unter bestimmten Voraussetzungen durchaus als regelkonforme Fortbildungsmaßnahmen anzuerkennen sind:
I. Untrennbarkeit von Wissenschaft, Forschung und Industrie
Nach dem Verständnis der Bundesärztekammer ist das Ziel der Fortbildungspflicht für Ärzte die kontinuierliche Verbesserung der Behandlungsqualität und somit die Gewährleistung einer hohen Versorgungssicherheit für die Patienten [4]. Angesichts der schnellen und vielfältigen Entwicklungen in Medizin und Wissenschaft ist dazu ein regelmäßiger fachlicher Austausch auf möglichst hohem qualitativem Niveau für jeden Arzt unerlässlich.
Fortbildungsveranstaltungen und Fachkongresse sollen daher gewährleisten, dass durch einen intensiven fachlichen Austausch neue Erkenntnisse für die Medizin und Patientenbehandlung gewonnen werden. Dazu genügt jedoch nicht allein der Dialog von Ärzten untereinander. Vielmehr ist es genauso notwendig, Verlage, Fachgesellschaften, Ärztekammern sowie Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller zum fachlichen Austausch zusammenzubringen. Insbesondere im Bereich innovativer Therapieverfahren liegt die höchste fachliche Expertise zur fachgerechten Anwendung und zur Beherrschung etwaiger Risiken bei den Erfindern oder Herstellern selbst. Will sich ein Arzt gewissenhaft und umfänglich über neue Verfahren oder Produkte informieren oder möchte er eigene Erfahrungen als Anregung teilen, ist ein Kontakt zwischen ihm und einem Vertreter des Herstellerunternehmens unumgänglich. Medizinische Wissenschaft und Forschung und medizin-technische und pharmakologische Industrie verschmelzen hier in einem untrennbaren Diskurs, der letztlich dem Interesse der Patientinnen und Patienten dient. In manchen ärztlichen Fachgebieten (z. B. Psychiatrie, Neurologie, Onkologie etc.) drängen sich eine solche wissenschaftliche Kooperation und ein Diskurs mit der Pharmaindustrie geradezu auf. Jeder Laie kann nachvollziehen, dass ein Arzt dieser Fachgebiete anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen nicht nur mit ärztlichen Kollegen unter sich bleibt, sondern geradezu erwartet, dass er über die neuesten Produkte und Erkenntnisse der Arzneimittelindustrie informiert wird, um diese mit seinen eigenen Erfahrungen in Klinik und Praxis kritisch zu messen und für zukünftige Behandlungsfälle zu aktualisieren. Die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und Fachkongressen ist in der gewünschten Quantität und Qualität daher nicht ohne die Teilnahme von Unternehmen der Gesundheitsbranche denkbar.
Um einen umfassenden fachlichen Austausch zu gewährleisten, sind viele Fortbildungsveranstaltungen in einem Umfang notwendig, der einen immensen organisatorischen und logistischen Aufwand erfordert. Viele Fortbildungsveranstaltungen könnten ohne die finanzielle oder personelle Unterstützung der genannten Unternehmen in dieser Ausgestaltung gar nicht stattfinden; jedenfalls würde sich das Angebot an Fortbildungsveranstaltungen für die Ärzteschaft deutlich verknappen. Dies ginge zulasten des Wissensaustauschs und wäre somit letztlich nachteilig für die Patientinnen und Patienten.
Eine Umwälzung der gesamten Veranstaltungskosten auf die Teilnahmegebühren der einzelnen Ärzte würde jeden realistischen Rahmen sprengen. Denn schon heute wäre es vielen Ärzten ohne den Erhalt von Drittmitteln für Reise- oder Übernachtungskosten im Wege eines individuellen Sponsorings oft nicht möglich, an bestimmten Fortbildungsveranstaltungen – insbesondere solchen im Ausland – teilzunehmen. Die Gesamtkosten des Zusammentreffens fachlich qualifizierter Personen aus allen für die medizinische Wissenschaft relevanten Bereichen werden durch die Unterstützung der Unternehmen aufgefangen und für Veranstalter und Teilnehmer auf diese Weise so gering gehalten, dass eine Teilnahme an solchen Veranstaltungen und die Teilnahme einer Vielzahl von Ärzten an diesen unmittelbar gefördert wird.
Auch die Qualität der Veranstaltungen profitiert von der finanziellen Unterstützung der Unternehmen. Denn oft ermöglicht erst diese, dass renommierte Redner und Wissenschaftler zum Thema einer Fortbildung eingeladen werden können. Dieser Qualitätsgewinn kommt am Ende jedem einzelnen Arzt zugute.
II. Rechtliche Zulässigkeit des Sponsorings
Die vorstehenden Überlegungen spiegeln nicht nur rein tatsächliche Notwendigkeiten und Vorteile des Sponsorings von Fortbildungsveranstaltungen wider, sondern sind mittlerweile auch im Berufsrecht der Ärzte verankert.
Im Jahre 2003 wurde erstmalig das individuelle Fortbildungssponsoring, d. h. die Annahme von Vorteilen durch einen einzelnen Arzt für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung, berufsrechtlich erlaubt[5]. Damals begründete die Bundesärztekammer die Novellierung so: „Die Kooperation von Ärzteschaft und Industrie ist sowohl notwendig als wünschenswert“ [6].
Zum 114. Deutschen Ärztetag [7] im Jahre 2011 wurde die Musterberufsordnung der Ärzte dahingehend geändert, dass es allen approbierten Ärzten gestattet ist, geldwerte Vorteile für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen in angemessener Höhe anzunehmen [8]. Darüber hinaus ist es auch den Veranstaltern erlaubt, Beiträge Dritter zur Durchführung ärztliche Fortbildungsveranstaltungen anzunehmen [9].
III. Rechtliche Grenzen des Sponsorings
Doch da sich die Grenzen zwischen Beeinflussung und Unterstützung, unzulässiger Werbung und fachlichem Diskurs mitunter nur schwer ziehen lassen, werden dem Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen auch die notwendigen Grenzen gesetzt.
Die Berufsordnung selbst schränkt den Umfang des individuellen Sponsorings einzelner Ärzte dahingehend ein, dass es nur für notwendige Reisekosten und Tagungsgebühren und ausschließlich für berufsbezogene Fortbildungsveranstaltungen verwendet werden darf [10]. Und auch beim veranstaltungsbezogenen Sponsoring gibt die Berufsordnung einschränkend vor, dass die Beiträge Dritter ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms und nur in angemessenem Umfang angenommen werden dürfen [11].
Auch bezüglich der auf ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen vermittelten Inhalte gibt es klare Vorgaben. Im Fünften Sozialgesetzbuch hat der Bundesgesetzgeber normiert, dass die Inhalte ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen frei von wirtschaftlichen Interessen sein müssen, und dass die Fortbildung ausschließlich fachliche Themen behandeln darf [12].
Der Gesetzgeber hat mit § 95d SGB V eine Regelung geschaffen, die auf den ersten Blick umfassender scheint als sie tatsächlich ist. Zunächst ist nämlich zu bedenken, dass sich das SGB V ausschließlich an Vertragsärzte richtet, nicht also an privatärztlich tätige Ärzte. Darüber hinaus ist gerade nicht bestimmt, dass die Fortbildungsveranstaltungen insgesamt, sondern lediglich die Fortbildungsinhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sein müssen.
Der Bundesgesetzgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Interessen“ dabei undefiniert gelassen. In der Gesetzesbegründung zu § 95d SGB V finden sich lediglich konkretisierte Negativbeispiele: „Die Fortbildungsinhalte müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, ein Medizinprodukthersteller, ein Unternehmen vergleichbarer Art oder eine Vereinigung solcher Unternehmen eine produktbezogene Informationsveranstaltung durchführt oder den Teilnehmern an einer solchen Veranstaltung entsprechende Mittel zuwendet“ [13]. Damit wird deutlich, dass reine Werbeveranstaltungen nicht als Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden sollen. Hingegen bleibt das Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen generell möglich, wenn die Fortbildungsinhalte ein rein fachliches Gepräge aufweisen und ausschließlich fachliche Themen behandeln.
Ähnliches legt auch die Musterfortbildungsordnung der Bundesärztekammer fest [14]. Danach setzt die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen bei Ärzten unter anderem voraus, dass die Fortbildungsinhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt werden. Es dürfen und können demnach produktbezogene Informationsveranstaltungen nicht als Fortbildung deklariert werden.
IV. Rahmenbedingungen gesponserter Fortbildungen
Die Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie ist sich der kritischen Stimmen und Bedenken hinsichtlich gesponserter Fortbildungsveranstaltungen durchaus bewusst. Und genau deshalb haben die großen Verbände der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie (FSA, BAH, BPI, VFA, MedTech Europe, BV Med) sowie die Bundesärztekammer in diesem Zusammenhang Kodizes und Empfehlungen entwickelt und formuliert, die ein Sponsoring ohne unzulässige Beeinflussung und Werbung ermöglichen sollen [15].
All diesen Empfehlungen und Kodizes liegen die Grundprinzipien der Trennung, der Transparenz, der Dokumentation und der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zugrunde. Die Zusammenarbeit zwischen der Industrie und der Ärzteschaft soll nach diesen von der Industrie selbst aufgestellten Grundsätzen nicht dazu missbraucht werden, um Kauf- oder Verordnungsentscheidungen durch unangemessene Gewährung von Vorteilen zu beeinflussen. Im Hinblick auf gesponserte Fortbildungsveranstaltungen finden sich in allen Kodizes entsprechende (fast gleichlautende) klare Regeln:
- Das wissenschaftlich-fachliche Programm darf weder direkt noch indirekt von einem Sponsor beeinflusst werden und muss von anderen Aktivitäten streng abgegrenzt werden. Ein Rahmenprogramm darf zeitlich nicht parallel zum inhaltlichen Programm stattfinden und darf finanziell nicht unterstützt werden. Die Wahl von Tagungsort und -stätte – insbesondere bei Veranstaltungen im Ausland – hat allein nach sachlichen Erwägungen zu erfolgen. Tagungsort, Unterbringung und Bewirtung dürfen nur von untergeordneter Bedeutung bzw. Interesse für den jeweiligen Teilnehmer sein.
- Die Namen der Sponsoren, die Art und Höhe der Sponsor-Leistungen sowie potenzielle Interessenkonflikte im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung müssen offengelegt werden. Eine umfassende Dokumentation der Zusammenarbeit soll die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit ermöglichen.
- Gestattet sind beim individuellen Sponsoring einzelner Ärzte grundsätzlich nur angemessene Reise- und Bewirtungskosten, notwendige Übernachtungskosten sowie etwaige Teilnahmegebühren. Verpflegungskosten und die Kosten einer mitreisenden Begleitperson dürfen nicht übernommen werden. Beim veranstaltungsbezogenen Sponsoring darf die finanzielle Unterstützung einen angemessenen Umfang nicht überschreiten.
Die Beachtung dieser Grundsätze hilft dabei, ein Sponsoring von Fortbildungen zu ermöglichen, ohne die Ärzteschaft dem Verdacht einer unzulässigen Beeinflussung auszusetzen.
V. Fazit
Gesponserte Fortbildungen tragen einen ganz wesentlichen Teil zum wissenschaftlichen Austausch im Gesundheitswesen bei. Dabei kann das Sponsoring einer Fortbildungsveranstaltung nicht pauschal mit einer unlauteren Beeinflussung von Ärzten durch Unternehmen der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie abgetan werden. Denn die seitens dieser Unternehmen selbst aufgestellten Grundsätze zur Neutralität und Transparenz geben klare Regeln vor und untermauern die notwendige Trennung von wissenschaftlich-fachlichem Programm und unternehmerischer Produktpräsentation.
Die Attraktivität einer Fortbildungsveranstaltung hängt für jeden Arzt insbesondere auch von einer möglichen Zertifizierung mit CME-Punkten ab. Denn vor dem Hintergrund des engen zeitlichen Korsetts im Arbeitsalltag der Ärzteschaft ist jeder Arzt daran interessiert, für den Besuch einer Veranstaltung mit wissenschaftlichen Vorträgen und fachlichem Austausch entsprechende Fortbildungspunkte zu erhalten. Ein pauschaler Ausschluss von Veranstaltungen, die von Unternehmen der Pharma- oder Medizinprodukteindustrie wirtschaftlich unterstützt werden, aus der Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen – wie es die eingangs geschilderten Stimmen verlangen – ist bei realistischer Einschätzung aller maßgeblichen Umstände sachlich weder geboten noch rechtlich gerechtfertigt. Denn die Teilnahme an gesponserten Fortbildungen dürfte angesichts der angebotenen Qualität dem Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung der Behandlungsqualität förderlicher sein als die Teilnahme an einer sonstigen, inhaltlich eingeschränkten Fortbildungsveranstaltung zweiter oder dritter Klasse.
Unter Einhaltung der von den genannten Verbänden aufgestellten Grundsätze ist das Sponsoring ärztlicher Fortbildungen und damit die Einbindung der Industrie bei deren Veranstaltung nicht nur notwendig und wünschenswert, sondern steht auch einer Zertifizierung mit CME-Punkten nicht entgegen.
Dr. jur. Albrecht Wienke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Lisa Hübner, Rechtsanwältin, Wienke & Becker – Köln, E-Mail: awienke@kanzlei-wbk.de
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* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Angehörige aller Geschlechter (m/w/d).