Der Artikel „Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax aus der Arztpraxis“ im HÄBL 02/2022 (S. 108) von Andreas Wolf hat zu Nachfragen geführt, die hier beantwortet werden.
1. Wie sollen kurzfristige Änderungen (beispielsweise der Medikation in Pflegeheimen) mitgeteilt werden, wenn diese nicht an die KIM angeschlossen sind? Wie soll eine Kommunikation mit Apotheken erfolgen?
Nach Auffassung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz kann weiterhin in Ausnahmefällen, insbesondere bei Eilbedürftigkeit und wenn sichergestellt ist, dass die Sendung nur dem richtigen Empfänger zugeht (z. B. gespeicherte Zielnummern) auch die Versendung von Gesundheitsdaten mittels Fax erfolgen. Dies gilt aber nur dann, wenn von der verantwortlichen Praxis hierfür kein alternatives, datenschutzkonformes Kommunikationsmittel genutzt werden kann (im Internet https://datenschutz.hessen.de → Übermittlung personenbezogener Daten per Fax).
Apotheken können schon flächendeckend KIM1 nutzen. Hier ist daher von der Praxis zu prüfen, ob die Apotheke bereits eine KIM-Adresse besitzt. Ist dies der Fall, so ist die Kommunikation über KIM der Nutzung von Faxen grundsätzlich vorzuziehen.
Alten- und Pflegeheime sind derzeit nur im Rahmen von Modellprojekten an die KIM angebunden. Im Falle der Eilbedürftigkeit und mangels Alternativen kann hier zur Übermittlung die Nutzung des Faxgeräts in Betracht kommen.
2. Ein Fax ist schnell unterschrieben. Muss für die Unterschrift eines Schriftstückes wie bspw. eines Arztbriefes, welcher als PDF2-Datei abgespeichert wird, ein Digitizer3 für die digitale Erfassung der Unterschrift angeschafft werden?
Auch wenn ein Fax in einer Arztpraxis unterschrieben wird, ist der Ausdruck beim Empfänger in jedem Fall eine Kopie. Genauso verhält es sich, wenn ein unterschriebenes Schriftstück eingescannt und beispielsweise über ein Portal oder die KIM1 berechtigten Dritten zur Verfügung gestellt wird. Um ein Schreiben digital zu unterschrieben, bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur, die mit einem eHBA erfolgen kann.
3. Die sichere Kommunikation im Justizwesen sei hinter den Planungen zurück. Erfolgt der Informationsaustausch zwischen Anwälten und Gerichten per Fax?
Rechtsanwälte sind über das sog. beA, Verwaltungseinrichtungen wie auch die Landesärztekammer Hessen über das sog. beBPo an das Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) angeschlossen. Die Kommunikation erfolgt in diesem Bereich bereits weitestgehend digital.
Andreas Wolf, Syndikusrechtsanwalt, Stellv. Justitiar, Landesärztekammer Hessen
1 KIM steht fur Kommunikation im Medizinwesen und ist der einheitliche Standard der Gematik fur die elektronische Ubermittlung medizinischer Dokumente.
2 PDF – kurz fur Portable Document Format (deutsch: [trans]portables Dokumentenformat): Ein plattformunabhangiges Dateiformat, entwickelt von der Firma Adobe Inc.
3 Digitizer: Komponente zum Digitalisieren von Stifteingaben (Grafiktablet). Durch die speziellen Stifte wird eine sehr prazise digitale Erfassung der Handschrift ermoglicht.