Der Vorsitzende des Vorstandes, Dr. med. Titus Frhr. Schenck zu Schweinsberg, informierte die Delegierten darüber, dass ab dem 1. Januar 2022 der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nur noch über ein elektronisches Verfahren und nicht mehr in Papierform möglich sein soll. Einige Details dazu müssen jedoch noch zwischen der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) als Interessenvertretung der Versorgungswerke und der DRV geklärt werden; weshalb sich der Beginn des neuen Procederes noch einmal um ein Jahr verschieben könnte. Sobald der endgültige Termin feststeht, können Informationen dazu von der Internetseite des Versorgungswerkes abgerufen werden. Die ABV konnte in diesem Zusammenhang verhindern, dass sich an den Voraussetzungen für die Befreiung etwas verändert oder dass zusätzliche Nachweise erforderlich sind.
Tätigkeit in Impfzentren
Um die Tätigkeit in Impfzentren attraktiver zu machen und die Anstellung zu vereinfachen, hat der Bundesgesetzgeber beschlossen, dass von den entsprechenden Vergütungen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum von 15. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021. Diese Erleichterung kommt auch bei der Tätigkeit in einem Corona-Testzentrum zum tragen – allerdings nur zwischen dem 4. März 2021 und dem 31. Dezember 2021. Die Versorgungswerke wurden bei der befristeten Gesetzesänderung nicht berücksichtigt, so dass die Einnahmen für die Tätigkeit in einem Impf- oder Testzentrum bei der Berechnung des Beitrages zum Versorgungswerk grundsätzlich berücksichtigt werden.
Arbeitsgruppe von LÄKH, KVH und Versorgungswerk
In der vergangenen 9. Delegiertenversammlung wurde der Antrag gestellt, den Pflichtbeitrag für Ärztinnen und Ärzte, die in einer Praxis oder einem MVZ angestellt sind und kassenärztliche Leistungen erbringen („angestellte Vertragsärzte“), wie für Selbstständige um 50 % zu reduzieren. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Arbeitgeber sich am Versorgungswerksbeitrag beteiligen müssen und gleichzeitig auch ein Teil des Honorars über die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlicher Vereinigung Hessen (KVH) den Angestellten zugutekommt. Nachdem der Antrag an den Vorstand überwiesen wurde, hat sich eine Arbeitsgruppe der Juristen von LÄKH, KVH und Versorgungswerk mit dieser Frage beschäftigt und nach Lösungen gesucht. Das vorläufige Ergebnis liegt nun vor. Neben einer Änderung der Satzung des Versorgungswerkes käme auch eine Änderung der Grundsätze der EHV dahingehend in Frage, dass der EHV-Abzug für die angestellten Vertragsärzte geringer als bislang ist oder ganz entfällt. Bei beiden Varianten müssten jedoch zuvor gewisse Hürden überwunden werden. Dies gilt insbesondere im Falle einer Änderung der Satzung des Versorgungswerkes: Dem steht nämlich das Sozialgesetzbuch VI (Befreiung von der DRV) entgegen. Relativ einfach ließe sich dagegen über die Arbeitsverträge eine Lösung finden: Arbeitgeber und Angestellte könnten unterschiedliche Regelungen treffen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Letztere Ansprüche gegenüber der EHV und dem Versorgungswerk erwerben.
Johannes Prien, Referent des Vorstandes des Versorgungswerkes