Leserbrief zu: „Keine Aufnahme sexueller Kontakte während des Arzt-Patientenverhältnisses“ von Christiane Loizides, HÄBL 02/2021 S. 124
Am 3.12.1999 suchte die beste, tollste, freundlichste, liebste, attraktivste und schönste Frau, die ich jemals kennenlernte, meine Orthopädiepraxis in Dillenburg auf. Keine drei Wochen nach dem Kennenlernen zogen wir zusammen in mein Haus, wo wir immer noch leben. Anfang Januar 2000 bestellten wir das Aufgebot. Nach langen bürokratischen Wirren u. a. mit ihrem Heimatland Uganda heirateten wir erst am 12.4.2002. Zwischenzeitlich wurde im Frühjahr 2001 unsere erste Tochter „unehelich“ geboren – wir haben drei gemeinsame Kinder. Und meine „noch nicht Ehefrau“ sollte ausgewiesen werden. Dies konnten wir glücklicherweise abwenden.
Seit damals habe ich meine Freundin, Verlobte und Ehefrau viele Male orthopädisch korrekt behandelt. Oder waren die Behandlungen doch nicht so korrekt, weil das „...Gebot, sich sexueller Kontakte mit Patientinnen und Patienten gänzlich zu enthalten...“ verletzt wurde? Trotz Verstoßes gegen das „Abstinenzgebot“ war meinerseits immer die „gewissenhafte Berufsausübung“ gewährleistet.
Habe ich gegen § 7 Abs. 7 der geltenden Berufsordnung verstoßen? Ohne mein „übergriffiges Verhalten“ hätten wir keine bisher knapp 19-jährige Ehe und prima Kinder.
Dr. med. Hans-Wilhelm Szembek, Arzt im Ruhestand, Dillenburg
Antwort der Autorin:
Da sich die Dame damals nicht beschwert hat, ist daraus auch kein „Fall“ entstanden. Im übrigen sind die Kriterien der im Artikel wiedergegebenen Rechtsprechung erfüllt. Bei bereits bestehenden Partnerschaften haben wir eine andere Situation. Das ist ja im Urteil klar angemerkt. Es geht um das Verbot der „Aufnahme“ sexueller Kontakte während eines bestehenden Arzt-Patientenverhältnisses. Das hätte im beschriebenen Fall gegriffen. Die Patientin hätte bei Aufnahme des sexuellen Kontakts als Patientin an eine Kollegin oder einen Kollegen verwiesen werden müssen, so die Rechtsprechung. Aber: Es ist ja „gut ausgegangen“.
Christiane Loizides