Freiwillige Versicherung in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Zeiten von Corona besonders wichtig
Die Corona-Pandemie ist seit mehr als einem Jahr in den Medien und in der Gesellschaft Tagesthema. Die Gefühle der Menschen wechseln zwischen Hoffnung und Bangen. Aktuell setzen die Meisten auf eine Wende durch die Impfungen. Und Fragen, warum in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern die Impfkampagne zögerlich angelaufen und die Impfquote noch nicht höher ist, scheinen gerechtfertigt zu sein. Dies soll hier nicht diskutiert werden. Eines aber ist unumgänglich: Auch wenn die Zahl der Geimpften vermutlich in den nächsten Wochen stetig steigt, werden wir auf die Achtsamkeit nicht verzichten können und die AHAL-Regeln weiter einhalten müssen.
Covid-19 als Berufskrankheit
Für die im Gesundheitswesen Tätigen, ob hauptamtlich oder ehrenamtlich, besteht in dieser Pandemie ein erhöhtes Risiko, sich ebenfalls zu infizieren, möglicherweise zu erkranken oder schlimmstenfalls zu versterben. Die Frage, ob eine Erkrankung mit Covid-19 eine Berufskrankheit nach dem Berufskrankheitenrecht mit der BK-Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) ist, wurde bereits vom Hessischen Ärzteblatt am 21.04.2020 beantwortet: „Covid-19-Erkrankungen fallen nur dann unter die BK-Nr. 3101, wenn sie bei Versicherten auftreten, die aufgrund der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.“ Aktuelle Informationen zur Covid-19-Erkrankung findet man auf der Website der BGW: www.bgw-online.de.
Unter den bei der BGW bis zum 4. Januar 2021 eingegangenen meldepflichtigen Covid-19-Fällen nach Branchen (siehe Abb. 1) ist die Zahl bei den niedergelassenen und selbstständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Angestellten gering im Vergleich zu den Kliniken, die allerdings alle dort beschäftigten Versicherten einbezieht. Es kann daraus nicht abgelesen werden, wie viele selbstständige Ärztinnen und Ärzte neben den bei ihnen Beschäftigten einschließlich angestellten Ärzten tatsächlich betroffen sind. Subsumiert sind nur die, die sich auch freiwillig in der BGW versichert haben. Denn eine Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft besteht nur für Versicherte. Nicht-Versicherte werden deshalb nicht erfasst.
Abb. 1: Meldepflichtige Covid-19-Fälle nach Branchen bei der BGW Stand: 4.1.2021 | |
Branchen nach Versicherungskategorien | Meldepflichtige Fälle |
01 – Humanmedizin | 1.030 |
02 – Zahnmedizin | 85 |
03 – Therapeutische Praxen | 275 |
04 – Kliniken | 8.890 |
05 – Pharmazie | 37 |
06 – Tiermedizin | 1 |
07 – Beratung und Betreuung | 1.412 |
08 – Beauty und Wellness | |
09 – Friseurhandwerk (4 Unfälle) | 12 |
10 – Verwaltung | 158 |
11 – Pflege | 6.709 |
12 – Bildung | 50 |
13 – Kinderbetreuung | 474 |
14 – Berufliche Reha und Werkstätten | 355 |
15 – Sonstige | 7 |
Gesamt | 19.487 |
Quelle: Covid-19 aus arbeitsmedizinischer Sicht, Prof. Dr. Albert Nienhaus, BGW/UKE-Hamburg, CV Care |
Das Anliegen des Autors ist es, selbstständige Ärztinnen und Ärzte auf die Möglichkeit der Versicherung in der für sie zuständigen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGW-Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) aufmerksam zu machen. Für Angestellte besteht qua Gesetz eine Versicherungspflicht.
Sicherheit bei Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
Selbstständige können sich auf Antrag freiwillig versichern, um damit im Falle einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles den Versicherungsschutz zu erhalten: Das heißt die BGW gewährt bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten eine ärztliche Behandlung mit „allen geeigneten Mitteln“ sowie eine angemessene Entschädigung (Rente bzw. Teilrente) und sorgt dafür, dass die oder der Betroffene wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben kann, wie das Deutsche Ärzteblatt (20/2011) aus den Versicherungsbedingungen zitiert.
Aktuell beträgt der Beitrag für selbstständige, sich freiwillig versichernde Ärztinnen und Ärzte zwischen minimal 97,40 Euro und maximal 389,59 Euro jährlich.
Der Beitrag zur freiwilligen Versicherung richtet sich nach der gewählten Versicherungssumme. Beantragt werden kann eine Versicherungssumme von mindestens 24.000 Euro und höchstens 96.000 Euro. Die Versicherungssumme soll im Versicherungsfall mit dem sogenannten Verletztengeld auch den etwaigen Praxisausfall abfangen.
Die Beitragshöhe ergibt sich aus der gewählten Versicherungssumme, der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß. Der Beitragsfuß wird von der BGW – abhängig vom jeweiligen Finanzbedarf eines Jahres – berechnet. Die Gefahrklasse spiegelt das Unfallrisiko der Branche wider.
Der Verfasser kann mit der Kenntnis von heute und insbesondere der aktuellen Risiken in der Pandemie eine freiwillige Absicherung in der BGW nur empfehlen. Dazu muss sich jede und jeder selbstständig tätige Ärztin und Arzt genau über die Bedingungen informieren.
Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Altpräsident der LÄKH, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Vorsitzender des Vorstandes, E-Mail: haebl@laekh.de
Kontakt & weitere Links
BGW-Website:www.bgw-online.de
BGW-Website Freiwillige Versicherung für Ärztinnen und Ärzte:https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/beitrag-leistung/versicherungsschutz/freiwillige-versicherung-fuer-aerztinnen-und-aerzte-84966
BGW-Freiwillige Versicherung, Merkblatt und Antrag: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/beitrag-leistung/versicherungsschutz/freiwillige-versicherung-15018
Zuständige regionale BGW-Berater: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/schulung-beratung/schulungs-und-beratungszentren#40552
Persönliche Beratung BGW-Zentrale, Hamburg: Fon: 040 202 07-1190